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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_168/2012 
 
Urteil vom 1. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 600.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 erwog, in seiner Beschwerde setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach im Falle eines definitiven Rechtsöffnungstitels (vorliegend Urteil des Arbeitsgerichts der Kantons Luzern) die Verrechnungseinrede durch ein vollstreckbares Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Gegenpartei ausgewiesen sein müsse, auch vor Obergericht lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass die zur Verrechnung gestellte Forderung über Fr. 1'711.80 durch ein volltreckbares Urteil oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei, auf die Beschwerde sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, für die Zusprechung der geltend gemachten Forderung bestehe im Rechtsöffnungsverfahren kein Raum, 
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann