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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1088/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 6. Oktober 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft widerrief am 8. Juni 2015 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat mit Entscheid vom 8. September 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil es an Rechtsbegehren und einer Begründung fehlte. Der regierungsrätliche Entscheid wurde der Vertreterin der Betroffenen am 10. September 2015 eröffnet. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die vom 1. Oktober 2015 datierte Beschwerdeschrift übergab sie am 2. Oktober 2015 der Post. Das Kantonsgericht trat mit Urteil der Präsidentin vom 6. Oktober 2015 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht innert der am Montag, den 21. September 2015, ablaufenden Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss § 48 des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) eingereicht worden war. Gestützt auf dieses Urteil forderte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Betroffene auf, die Schweiz bis spätestens 23. Dezember 2015 zu verlassen. 
A.________ gelangte mit vom 2. Dezember 2015 datierter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, die Ausreise-Anweisung für den 23. Dezember 2015 aufzuheben, und bittet darum, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide oberer Gerichte, die als letzte kantonale Instanzen entscheiden (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.  
 
2.2. Das Amt für Migration ist keine letzte kantonale Instanz; gegen seine Fristansetzung vom 23. November 2015 kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt werden.  
Zulässiges Anfechtungsobjekt ist hingegen das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2015. Dieses ist der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann am 8. Oktober 2015 zu laufen und endete am 6. November 2015. Die Beschwerdeführerin hat die für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschrift am 3. Dezember 2015 zur Post gegeben. Die Beschwerde ist mithin verspätet. Weder ihren Ausführungen noch den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein unverschuldetes Hindernis sie von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten hätte. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller