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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_482/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer 2010, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 6. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 3. Mai 2013 erklärte der Präsident des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft den Rekurs von A.________ gegen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Januar 2013 betreffend Grundstückgewinnsteuer als durch Rückzug erledigt. Am 9. März 2015 wandte sich A.________ an die kantonale Steuerverwaltung; die Eingabe wurde weitergeleitet, zuletzt an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, als Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts. Das Kantonsgericht setzte dem Betroffenen mit Schreiben vom 20. April 2015 eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift sowie zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Das Antwortschreiben dazu datiert vom 26. April 2015. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein; dazu erwog es, weder das Schreiben vom 9. März noch dasjenige vom 26. April 2015 habe ein klares, auf den Abschreibungsentscheid vom 3. Mai 2013 bezogenes Begehren bzw. eine sachbezogene Begründung enthalten. 
A.________ erhob am 13. Mai 2015 beim Kantonsgericht selber "Einspruch" gegen dessen Urteil vom 6. Mai 2015, welches ihm die Eingabe am 18. Mai 2015 zurücksandte mit dem Hinweis, dass gegen sein Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden könne. Darauf gelangte A.________ am 21. Mai 2015 an das Bundesgericht; er reichte kommentarlos Kopien seiner Eingabe vom 13. Mai 2015 an das Kantonsgericht, von dessen Schreiben vom 18. Mai 2015, des Abschreibungsentscheids des Steuer- und Enteignungsgerichts vom 3. Mai 2013 sowie seiner Eingabe vom 26. April 2015 an das Kantonsgericht ein. Nachdem er mit Schreiben vom 26. Mai 2015 über die Beschwerdemodalitäten informiert worden war, reichte er am 27. Mai 2015 das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2015 nach und äusserte sich im Begleitschreiben zur Angelegenheit. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 
2.   
Wie der Beschwerdeführer dem Schreiben vom 26. Mai 2015 entnehmen kann, haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Begründung in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dargelegt werden, inwiefern deren Entscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) und konkret welche Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids muss in der Beschwerde auf die Gründe eingegangen werden, die die Vorinstanz zum Nichteintreten bewogen haben. 
Vorliegend ist ein Nichteintretensurteil angefochten. Weder im an das Kantonsgericht adressierten Schreiben vom 13. Mai 2015 noch in der nun direkt dem Bundesgericht zugestellten (nach Kenntnisnahme vom belehrenden Schreiben vom 26. Mai 2015 verfassten) Eingabe vom 27. Mai 2015 äussert sich der Beschwerdeführer zu diesem - einzigen - Verfahrensgegenstand; er legt denn auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Kantonsgericht mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. mit den entsprechenden Erwägungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller