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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_798/2009 
 
Urteil vom 7. Dezember 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Ursula Metzger Junco Parodi, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. August 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die philippinische Staatsangehörige X.________, geboren 1978, heiratete am 24. Februar 2006 den in der Schweiz wohnhaften Niederländer Y.________, der seit 2008 offenbar eine Niederlassungsbewilligung hat. Am 14. Oktober 2006 reiste sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein, wo sie am 16. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten erhielt; die Bewilligung war befristet bis zum 31. Dezember 2007. Am 27. November 2007 wurde das bereits zuvor praktizierte Getrenntleben der Ehegatten gerichtlich bewilligt. Ab Februar bis Oktober 2008 wohnte das Ehepaar nochmals zusammen. X.________ hat seit 2009 einen neuen Lebenspartner, den sie zu heiraten gedenkt, sobald die jeweiligen Ehen geschieden sind. 
 
Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 lehnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos, und mit Urteil vom 26. August 2009 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 27. Januar 2009 erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember (Postaufgabe 2. Dezember) 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, eventualiter ihr die Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zu verlängern. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 5). 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin selber betrachtet ihre Ehe mit dem niedergelassenen EU-Bürger als spätestens seit Ende 2008 gescheitert, strebt raschmöglichst die Scheidung an und möchte einen anderen Mann heiraten. Ihr steht damit kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserneuerung nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu. Ebenso entfällt bei dieser Lage (Fehlen einer intakten, tatsächlich gelebten familiären Beziehung) die Möglichkeit, sich auf Art. 8 EMRK zu berufen (BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis). Einen solchen Anspruch räumt ihr auch das Landesrecht nicht ein; da sie mit ihrem Ehemann im Zeitraum Oktober 2006 bis Oktober 2008, mit Unterbrüchen, nicht einmal zwei Jahre zusammengewohnt hat, ist kein vom ehelichen Zusammenleben unabhängiges Recht auf Anwesenheit in der Schweiz entstanden, wie sich Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welches vorliegend noch zur Anwendung kommt (vgl. Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]), entnehmen lässt. Was sodann Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) betrifft, lassen sich einerseits daraus keine Bewilligungsansprüche ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284) und greift andererseits diesbezüglich der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.3 Die Beschwerde kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden, wird doch nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt (Art. 116 BGG). Ohnehin fehlte der Beschwerdeführerin weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel; mangels Rechtsanspruchs auf Bewilligungsverlängerung ist sie durch den angefochtenen Entscheid nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b; vgl. BGE 133 I 185). 
 
2.4 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Dezember 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller