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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_144/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. November 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der 1981 geborene serbische Staatsangehörige A.________ reiste am 26. Juli 2012 im Alter von gut 31 Jahren in die Schweiz ein, wo er tags darauf eine Schweizer Bürgerin heiratete. Er erhielt gestützt auf Art. 42 AuG eine Aufenthaltsbewilligung, die einmal bis zum 26. Juli 2015 verlängert wurde. Nach einer Anzeige seiner Ehefrau betreffend häusliche Gewalt wurde er am 30. Juli 2013 polizeilich aus der ehelichen Wohnung weggewiesen; am 9. August 2013 wurde ihm gerichtlich untersagt, sich seiner Ehefrau zu nähern, sie zu kontaktieren, zu belästigen oder zu bedrohen; am 15. Oktober 2013 wurde das Getrenntleben der Ehegatten gerichtlich bewilligt. 
 
 Am 28. März 2014 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos (Beschluss vom 30. Juni 2014), und mit Urteil vom 5. November 2014 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Bewilligungswiderruf stützt sich auf Art. 62 lit. d AuG, wonach die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht einhält. Vorliegend beruhte die Bewilligungserteilung auf Art. 42 Abs. 1 AuG, der dem ausländischen Ehegatten einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Die Wohngemeinschaft wurde nach rund einjähriger Ehe - definitiv - aufgegeben, sodass die Bedingung des Zusammenwohnens nicht mehr erfüllt ist. Das Kantonsgericht legt dar, warum auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG für ein Weiterbestehen des Bewilligungsanspruchs nicht erfüllt seien (E. 5.2-5.5), Art. 8 EMRK unter den gegebenen Umständen nicht angerufen werden könne (E. 6) und der Bewilligungswiderruf, auch unter dem Aspekt einer Ermessensbewilligung (E. 7), verhältnismässig sei (E. 8). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz hinsichtlich von Art. 50 AuG Ermessensmissbrauch und Verletzung klaren Rechts vor. Inwiefern sie hinsichtlich der behaupteten von ihm erlittenen häuslichen Gewalt von einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre, zeigt er nicht auf; ebenso wenig setzt er sich mit den vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen hierzu auseinander. Schliesslich genügen Hinweise auf ein gewisses Eingelebt-Sein, Berufsausübung und Sprachkurse sowie auf ungünstige wirtschaftliche Perspektiven in Serbien, verbunden mit der Erwähnung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 lit. d AuG, offensichtlich nicht, um im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz eine Rechtsverletzung darzutun.  
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller