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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_193/2011 
 
Urteil vom 16. Mai 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alain Fracheboud, 
 
gegen 
 
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, 
Regionales Zwangsmassnahmengericht 
Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, Postfach 704, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Haftverlängerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. April 2011 
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Gegen X.________ ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels, banden- und gewerbsmässig begangen, hängig. X.________ wurde am 1. November 2010 in Italien verhaftet und am 13. Dezember 2010 in die Schweiz überführt, wo er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet. 
 
B. 
Die Regionale Staatsanwaltschaft stellte am 8. März 2011 ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 30. Juni 2011, welches vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 16. März 2011 gutgeheissen wurde. 
Gegen diesen Entscheid führte X.________ am 23. März 2011 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. April 2011 beantragt X.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Regionale Zwangsmassnahmengericht verweist in seiner Stellungnahme auf seinen Entscheid vom 16. März 2011, ohne jedoch ausdrücklich Anträge zu stellen. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verlängert. Der Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Da dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, ist die Beschwerde auch insoweit zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2. 
Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst. 
Nach Art. 221 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 
 
3. 
3.1 Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels basiert auf folgendem Hintergrund: lm April 2009 wurde Y.________ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhaftet. In seiner Wohnung in Biel stellte die Kantonspolizei über 180 Kilogramm Streckmaterial (Koffein/Paracetamol) und über 1,8 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 12-50 % sicher. Y.________ sagte bei der Kantonspolizei aus, der Beschwerdeführer habe ihm ein Kilogramm gestrecktes Heroin übergeben, das er in dessen Auftrag nach Genf transportiert habe. Zudem gehöre rund ein Kilogramm des in seiner Wohnung aufgefundenen Heroingemischs dem Beschwerdeführer. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der dringende Tatverdacht werde einzig mit diesen ihn belastenden Erst-Aussagen von Y.________ begründet. Anlässlich der durchgeführten Konfrontationseinvernahme habe Y.________ jedoch seine Beschuldigungen nicht wiederholt, sondern die Aussage verweigert. Die ursprünglichen Aussagen von Y.________ seien wenig glaubhaft, da namentlich in Widerspruch zu dessen Schilderung auf den angeblich zum Abpacken der Drogen verwendeten Utensilien keine DNS-Spuren von ihm hätten sichergestellt werden können. 
 
3.3 Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, die Erst-Aussagen von Y.________ als stichhaltig angesehen. Demgegenüber erscheine es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie er selber einräume, sich zwar des Öfteren in der Wohnung von Y.________ aufgehalten, dabei aber weder Heroin noch Streckmaterial gesehen habe. 
 
3.4 Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen; Urteil 1B_330/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3). 
 
3.5 Mit seinen Erst-Aussagen belastete Y.________ den Beschwerdeführer erheblich. Der Umstand, dass er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer diese Belastungen nicht wiederholte, sondern die Aussage verweigerte, ändert nichts daran, dass die tatnahen Aussagen von Y.________ geeignet bleiben, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen (vgl. insoweit auch Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.3). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen diese Bewertung nicht in Frage zu stellen. Dass in der Wohnung von Y.________ einzig auf Bierflaschen und Sportgeräten, nicht aber auf den Drogenutensilien DNS-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnten, bedeutet nicht, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den Drogengeschäften bestünden. Vielmehr ist die Einschätzung der Vorinstanz, es erscheine wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Aufenthalts in der Wohnung von Y.________ nichts von den Drogen mitbekommen habe, ohne Weiteres vertretbar. Ob die Beweise schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, die das Sachgericht zu entscheiden haben wird. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen der Beteiligten und deren Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. 
Zusammenfassend durfte die Vorinstanz insbesondere gestützt auf die belastenden Erst-Aussagen von Y.________ das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejahen. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo er seit 15 Jahren lebe und sich auch seine beiden Kinder aufhielten. 
 
4.2 Die Vorinstanz hat namentlich erwogen, der Beschwerdeführer habe sich bereits in der Zeit von September 2009 bis November 2010 im Ausland aufgehalten, ohne seine beiden Kinder in der Schweiz zu besuchen oder sie andernorts zu treffen. Abgesehen von seinen Kindern habe er keine Verwandten und keine engen persönlichen Bindungen in der Schweiz, die ihn von einer Flucht abhalten würden. Er verfüge über keine Arbeitsstelle und seine Niederlassungsbewilligung sei mittlerweile erloschen. Hinzu komme, dass er äusserst gute Kontakte ins Ausland pflege, habe er doch Familienangehörige und Bekannte in Albanien und Italien, bei welchen er problemlos untertauchen könnte. Bedenke man schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen müsse, so sei der Haftgrund der Fluchtgefahr zweifellos zu bejahen. 
 
4.3 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil 1B_172/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.3). 
 
4.4 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Beschluss eingehend mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen überzeugen. Die Tatsache, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, vermag die für die Fluchtgefahr sprechenden Indizien nicht aufzuwiegen. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer über keine sonstigen engen persönlichen Beziehungen und über keine Arbeitsstelle in der Schweiz verfügt, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist, dass er gute Kontakte ins Ausland pflegt, und dass er bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss, so verletzt der Schluss auf das Vorliegen von Fluchtgefahr kein Bundesrecht. Ersatzmassnahmen kommen vorliegend nicht in Betracht. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
2.2 Fürsprecher Alain Fracheboud wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Mai 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Stohner