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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1E.9/2006 /scd 
 
Urteil vom 20. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
AX.________ und BX.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat René Brigger, 
 
gegen 
 
Kanton Basel-Stadt, handelnd durch das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Münsterplatz 11, 4001 Basel, und dieses vertreten 
durch Advokat Urs Berger, 
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 7, 
Stv. Präsidentin, Prof. Dr. Beatrice Wagner Pfeifer, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel. 
 
Gegenstand 
Vorzeitige Besitzeinweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, vom 21. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 1977 (im Folgenden: "Staatsvertrag"; SR 0.725.122) sieht die Erstellung einer Verbindungsstrasse (Zollfreie Strasse) zwischen Lörrach und Weil am Rhein über schweizerisches Territorium vor. Gemäss dem Staatsvertrag bestimmen sich Linienführung und Bau der Strasse nach dem vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigten Auflageprojekt. Weitere Bewilligungsverfahren sind, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 1996 bestätigt hat (BGE 122 II 234), nicht erforderlich. Für den Landerwerb legt Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages fest, dass die für den Bau der Verbindungsstrasse beanspruchten Grundstücke vom Kanton Basel-Stadt nötigenfalls auf dem Wege der Landumlegung oder der Enteignung zu beschaffen seien. Dafür werde dem Kanton von der Eidgenossenschaft das Enteignungsrecht übertragen. Das Enteignungsverfahren beschränke sich auf die Behandlung der Entschädigungsforderungen; Einsprachen und Planänderungsbegehren seien ausgeschlossen. 
B. 
Mit Verfügung vom 27. Februar 1995 leitete der Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, auf Gesuch des Kantons Basel-Stadt das Enteignungsverfahren ein. Die Enteignungspläne wurden vom 15. März bis 13. April 1995 öffentlich aufgelegt. Gemäss diesen Plänen wird von der Parzelle Nr. 1414 Sektion B (GB Riehen) im Halte von 1519.5 m² eine Teilfläche von rund 111 m² für den Strassenbau benötigt. Auf der Parzelle Nr. 1414 lastet ein Bauverbot zu Gunsten der Nachbarparzelle Nr. 1432 Sektion B (GB Riehen), die im Eigentum von AX.________ und BX.________ steht. Diese beiden stellten während der Auflagefrist sowohl Planänderungsgesuche als auch Entschädigungsbegehren. 
An der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 1995 verfügte der Vizepräsident der Schätzungskommission, dass der Enteigner mit den Enteigneten Vergleichsgespräche durchzuführen habe. Weiter ordnete er die Aussteckung des vorgesehenen Lärmschutzdammes an und verfügte verschiedene Beweissicherungsmassnahmen. So sei vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für das auf der Parzelle Nr. 1432 stehende Wochenend- bzw. Rebhaus (...) ein Rissprotokoll aufzunehmen und seien beim Hausfundament Setzungsmessungen durchzuführen. Die Beurteilung der Entschädigungsbegehren für Immissionen verschob der Vizepräsident auf den Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Strasse. Die Planänderungsbegehren wurden zuständigkeitshalber dem kantonalen Baudepartement überwiesen. 
Die angeordneten Beweissicherungsmassnahmen wurden im Anschluss an die Einigungsverhandlung durchgeführt. Dagegen ruhten die Vergleichsverhandlungen ab 1997 bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens für die Sanierung und die strassenbaubedingte Verlegung eines Abwasser-Sammelkanals der deutschen Gemeinden im Wiesental (vgl. Urteil 1A.26/2002 vom 20. September 2002). 
C. 
Nach Wiederaufnahme der Vergleichsgespräche im Juni 2003 ersuchte der Kanton Basel-Stadt mit Eingabe vom 17. Juni 2004 um vorzeitige Besitzeinweisung für die mit der Bauverbotsdienstbarkeit belastete Parzelle Nr. 1414 auf September 2005. Mit Eingabe vom 13. September 2004 beantragten die Enteigneten Sistierung des Besitzeinweisungsverfahrens bzw. Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung. Mit gleicher Eingabe stellten die Enteigneten weitere Verfahrensanträge sowie ein Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission. Das Ausstandsgesuch wies die Schätzungskommission am 11. Dezember 2004 ab. Auf die von den Enteigneten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Februar 2005 nicht ein (1E.2/2005). Am 26. Oktober 2005 teilte der Kanton Basel-Stadt der Schätzungskommission mit, dass die Parzelle Nr. 1414 aufgrund neuerlicher Verzögerungen erst ab August 2007 beansprucht werde. 
Am 21. Februar 2006 bewilligte die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 7, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vorzeitige Besitzergreifung durch den Enteigner auf den Zeitpunkt der Baufreigabe, frühestens auf August 2007. Auf den Antrag der Parteien um Behandlung der unerledigten Einsprache vom 13. April 1995 trat die Schätzungskommission nicht ein. Im Übrigen wurde der Enteigner verpflichtet, bis zum Zeitpunkt der Inbesitznahme ein aktuelles Riss- und Zustandprotokoll zu erstellen. 
D. 
AX.________ und BX.________ haben gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, vom 21. Februar 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den Hauptantrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung sei abzulehnen oder eventuell an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Allenfalls sei die vorzeitige Besitzeinweisung von der Durchführung der an der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 1995 angeordneten Beweissicherungsmassnahmen abhängig zu machen. 
Der Kanton Basel-Stadt und die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 7, beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entscheide der Schätzungskommissionen oder deren Präsidenten über die vorzeitige Besitzeinweisung unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. Art. 76 Abs. 2 und 6, Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR 711]). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Bauverbotsservitut auf der teilenteigneten Nachbarparzelle besteht, zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 
2. 
Nach Art. 76 Abs. 1 EntG kann der Enteigner jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Dem Gesuch ist gemäss Art. 76 Abs. 4 EntG zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen usw. noch gesichert werden kann. Solange jedoch über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Artikeln 7-10 nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. 
Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, dass die von Art. 76 Abs. 1 EntG verlangten bedeutenden Nachteile, die ohne eine vorzeitige Besitzeinweisung eintreten würden, nicht nachgewiesen seien. Jedenfalls seien die Vergleichsverhandlungen nicht abgebrochen worden. Zudem wird vorgebracht, dass der Strassenbau den Zustand der Grundstücke irreversibel verändern werde, was nach Art. 76 Abs. 4 EntG eine vorzeitige Besitzeinweisung ausschliesse, solange noch Einsprachen hängig seien. Es sei aber durchaus möglich, dass den von den Enteigneten gestellten Planänderungsbegehren noch stattgegeben werde. Weiter seien die in der angefochtenen Verfügung genannten Beweissicherungsmassnahmen im Vergleich zu den Vorkehren, die an der Einigungsverhandlung vom Juni 1995 angeordnet worden seien, unvollständig und müssten ergänzt werden. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass der Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht näher bestimmt werde, sondern vage "auf den Zeitpunkt der Baufreigabe, frühestens per August 2007" festgelegt worden sei. Damit werde die vorzeitige Besitzergreifung unzulässigerweise "auf Vorrat" bewilligt. 
Diese Vorbringen erweisen sich als unbehelflich. 
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen an den von Art. 76 Abs. 1 EntG verlangten Nachweis, dass dem Unternehmen ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil 1E.14/1992 vom 15. Juli 1992 E. 2b, mit Hinweis). In der Regel genügt, dass Nachteile glaubhaft gemacht werden, die etwa darin bestehen können, dass der Bau oder die Sanierung grösserer Infrastrukturanlagen erheblich verzögert wird; solche Verzögerungen führen erfahrungsgemäss zu beträchtlichen Mehrkosten und damit zu Mehrbelastungen der öffentlichen Hand. Im vorliegenden Fall kommt - wie im angefochtenen Entscheid dargelegt - hinzu, dass die Schweiz völkerrechtlich zum Bau der zollfreien Strasse verpflichtet ist und deren Realisierung seit Jahren auf sich warten lässt. Die Schätzungskommission hat daher zu Recht festgestellt, dass ein weiterer Bauaufschub, der lediglich auf die hier umstrittene Enteignung zurückzuführen wäre, für das Unternehmen mit einem bedeutenden Nachteil im Sinne von Art. 76 Abs. 1 EntG verbunden wäre. 
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die von den Enteigneten erhobene Einsprache zulässig sei oder aufgrund des Staatsvertrages ausgeschlossen werden müsse. Zuständig zur Beurteilung dieser Frage ist die Einsprachebehörde (vgl. Art. 55 Abs. 1 EntG). Die Frage braucht auch nicht als Vorfrage entschieden zu werden, da durch die vorzeitige Ergreifung des Besitzes an einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1414 jedenfalls keine Schäden entstünden, die bei nachträglicher Gutheissung der Planänderungsbegehren der Enteigneten nicht wieder gutgemacht werden könnten. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, dass und weshalb die Strasse nach Beginn der Bauarbeiten nicht noch umgebaut oder wieder entfernt werden könnte. Dass ein solcher Um- oder Rückbau mit hohen Kosten verbunden sein könnte, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, hat doch nicht der Enteignete, sondern allein der Enteigner das mit der Besitzergreifung verbundene Risiko zu tragen (BGE 108 Ib 489 E. 2, 110 Ib 52 E. 1a, S. 55, 116 Ib 32 E. 3e S. 37). 
2.3 Die an der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 1995 vom damaligen Vizepräsidenten der Schätzungskommission angeordneten Beweissicherungsmassnahmen sind seinerzeit durchgeführt worden. Gemäss den bei den Akten liegenden Unterlagen ist der auf Parzelle Nr. 1414 vorgesehene Lärmschutzdamm ausgesteckt worden. Weiter ist ein Riss- und Zustandsprotokoll mit Fotos für das Rebhaus ... erstellt und sind bei dieser Liegenschaft Lärmmessungen vorgenommen worden. Offenbar hat das Vermessungsamt auch Setzmessungen durchgeführt. Im angefochtenen Entscheid ist der Kanton Basel-Stadt nunmehr mit der Erstellung eines weiteren, aktuellen Riss- und Zustandsprotokolls beauftragt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, weshalb und inwiefern diese Unterlagen nicht genügten, um auch nach der Besitzergreifung die angemeldete Entschädigungsforderung noch zu prüfen. Ebenso wenig wird erklärt, weshalb die im Jahre 1995 gemachten Feststellungen veraltet und nicht mehr massgebend sein sollten. Ein solches würde nur zutreffen, wenn die Liegenschaft der Beschwerdeführer - was niemand behauptet - inzwischen renoviert oder umgestaltet worden wäre. 
2.4 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Schätzungsverfahren hätte schon längst erledigt werden können, was eine vorzeitige Besitzeinweisung erübrigt hätte, übersehen sie, dass über ihre Forderung um Minderwertsentschädigung für die Ferienhaus-Liegenschaft abschliessend erst nach dem Bau der Strasse entschieden werden kann. Der Vizepräsident der Schätzungskommission hat an der Einigungsverhandlung vom 13. Juni 1995 ausdrücklich die Ausstellung der Entschädigungsbegehren wegen Immissionen bis nach Inbetriebnahme der Autostrasse verfügt, ohne dass die Enteigneten dagegen eingesprochen hätten. Zudem bringen die Beschwerdeführer selbst vor, dass die Gefahr von Rutschungen bestehe und allfällige bau- bzw. setzungsbedingte Schäden, die nicht verhindert werden könnten, abgegolten werden müssten. In diesem Lichte erscheint der Einwand, eine vorzeitige Besitzeinweisung wäre an sich gar nicht nötig, als zumindest widersprüchlich. 
2.5 Was den Zeitpunkt der Besitzergreifung rund eineinhalb Jahre nach deren Bewilligung betrifft, so ergibt sich aus dem Enteignungsrecht nichts, was eine derart weit vorausschauende Planung untersagen und den Enteigner zunächst noch zum Zuwarten verpflichten würde. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass zunächst mit einem Baubeginn im September 2005 gerechnet wurde und sich dieser erst im Laufe des Besitzeinweisungsverfahrens nochmals verschob. Im Übrigen ist schwer verständlich, dass sich die Enteigneten darüber beklagen, schon heute zu wissen, dass mit dem Strassenbau im fraglichen Bereich im August 2007 begonnen werden soll. Die Besitzeinweisung hindert sie denn auch nicht daran, mit dem Enteigner weitere Vergleichsgespräche zu führen und sich mit diesem allenfalls noch vor der vorzeitigen Inbesitznahme der Nachbarparzelle zu einigen. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in allen Punkten unbegründet. 
3. 
Die praxisgemäss in Enteignungssachen bescheiden zu bemessenden Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs. 1 EntG entsprechend dem Kanton Basel-Stadt als Enteigner aufzuerlegen. Dieser hat den Beschwerdeführern und Enteigneten eine Parteientschädigung auszurichten, die allerdings angesichts des Verfahrensausgangs herabzusetzen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Basel-Stadt auferlegt. 
3. 
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Basel-Stadt und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: