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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_7/2021, 7B_6/2021  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_7/2021 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
7B_6/2021 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, mehrfache Urkundenfälschung etc.; Willkür, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Juni 2021 (SB190476-O/U/ad-as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ bzw. die von ihm beherrschte C.________ AG wurde mit Vereinbarung vom 11. Juni 2011 vom mongolischen Staatsangehörigen D.________ beauftragt, in der Schweiz eine Holdinggesellschaft zu errichten und deren Aktien an einer Börse handelbar zu machen. Eingebracht werden sollten Schürfrechte und Explorationslizenzen an mongolischen Ölfeldern. Diese Rechte wurden damals mutmasslich von D.________ über die von ihm und seiner Ehefrau beherrschte mongolische Gesellschaft E.________ Ltd. gehalten, die ihrerseits im Eigentum der von ihnen beherrschten F.________ Ltd. stand.  
Geplant war ursprünglich, diese Rechte als Sacheinlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Holdinggesellschaft einzubringen. In der Folge wurde die Transaktion indes anders vollzogen: D.________ verkaufte für die F.________ Ltd. mit Vertrag vom 8. August 2011 sowie 11. Oktober 2011 die E.________-Aktien vereinbarungsgemäss der von A.________ aufgekauften und als Holdinggesellschaft agierenden G.________ AG für Fr. 200 Mio., verrechnete aber die Kaufpreisforderung anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der G.________ AG vom 24. November 2011 im Rahmen der Kapitalerhöhung mit den von ihm gezeichneten G.________-Aktien. In unmittelbarem Anschluss wurden anlässlich der Verwaltungsratssitzung der G.________ AG die Ehefrau von A.________ und D.________ als Verwaltungsratsmitglieder gewählt. Diese bestätigten die Leistung der Einlage seitens D.________ durch Verrechnung mit der verrechenbaren Forderung gegenüber der G.________ AG im vollen Ausgabebetrag von Fr. 199'950'000.--. Die mithin öffentlich beurkundete Kapitalerhöhung durch Liberierung mittels Verrechnung wurde sodann gestützt auf die einschlägigen Kapitalerhöhungsunterlagen (vgl. Art. 650 Abs. 2 und Art. 652g Abs. 2 OR; Art. 46 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]) im Handelsregister eingetragen - mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Liberierung der neu geschaffenen Aktien der G.________ AG weder in Geld noch mittels Sacheinlage oder Sachübernahme erfolgt sei. 
Nachdem es im Zuge der weiteren Umsetzung der Vereinbarung vom 11. Juni 2011, insbesondere der Vorbereitung des Börsengangs der G.________ AG, ca. Mitte März 2012 zu Unstimmigkeiten zwischen D.________ und A.________ gekommen war und D.________s G.________-Aktien sogar - aufgrund der trotz mehrmaliger Aufforderung ausgebliebenen Leistung der Einlagen auf die von ihm gezeichneten Aktien - kaduziert wurden, wurde in der Person von H.________, ebenfalls mongolischer Staatsangehöriger, ein neuer Investor gefunden. Dieser verkaufte der G.________ AG mit Vertrag vom 9. April 2013 sämtliche Aktien der mongolischen Gesellschaft I.________ LLC, die über Lizenzen zum Goldabbau verfügen sollte, ebenfalls zum Preis von Fr. 200 Mio. Im Rahmen eines am 10. Juli 2013 durchgeführten und öffentlich beurkundeten Kapitalschnitts wurde das gesamte Aktienkapital der G.________ AG auf null herabgesetzt und gleichzeitig durch eine Kapitalerhöhung auf den bisherigen Wert von Fr. 200 Mio. (à 40'000'000 Inhaberaktien mit Nominalwert von je Fr. 5.--) erhöht. H.________ liberierte die Kapitalerhöhung wiederum anlässlich der auf die ausserordentliche Generalversammlung folgenden Verwaltungsratssitzung verrechnungsweise mit seiner Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der I.________-Aktien. Abermals wurden diese Entwicklungen im Handelsregister eingetragen. 
Im 1. und 4. Teil der Anklageschrift werden diese Vorgänge A.________, der seine Auftraggeber hinsichtlich der geplanten Kapitalerhöhung in umfassender und massgeblicher Weise beraten und die Einbringung der Aktien in die G.________ AG formell nicht als Sacheinlage verfolgt hat (u.a. durch Entwurf der für die Kapitalerhöhung notwendigen Dokumente), als Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie als Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zur Last gelegt. Gemäss Anklage seien die Kaufpreisforderungen in beiden Fällen simuliert gewesen und seien durch die Verrechnungsliberierungen die qualifizierten Anforderungen der Sacheinlage bzw. eventualiter der Sachübernahme hinsichtlich Transparenz und Wertnachweis (aArt. 628 Abs. 1 und 2 OR, Art. 635 Ziff. 1 i.V.m. Art. 635a OR) nicht eingehalten bzw. umgangen worden. 
 
A.b. Weitere Vorwürfe der Urkundenfälschung sowie solche der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) und der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) im 2. und 3. Teil der Anklageschrift stehen im Zusammenhang mit den vorgenannten Ereignissen. Im Frühjahr 2012 brachte A.________ die ihm als Vergütung sowie gestützt auf einen unterzeichneten Übertragungsauftrag zugeteilten 300'000 G.________-Aktien in die J.________ AG ein. Dort wurden sie anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 26. September 2012 auf seinen Antrag zum Nennwert von insgesamt Fr. 3 Mio. zwecks Ablösung seiner Verbindlichkeiten bzw. derjenigen seiner Unternehmung gegenüber der J.________ AG eingebucht. A.________ wird vorgeworfen, er habe infolge der Unstimmigkeiten mit D.________ sowie weiterer Entwicklungen als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG davon ausgehen müssen, dass die G.________ AG allfällige Ansprüche auf Erwerb der E.________ Ltd. nicht werde durchsetzen können. In Wahrnehmung seiner gesetzlichen Sorgfalts- und Treuepflichten (vgl. Art. 717 Abs. 1 OR) hätte er seine Verwaltungsratskollegen über die relevanten Entwicklungen bei der G.________ AG informieren müssen und hätte diesen nicht vorspiegeln dürfen, dass die Aktien werthaltig seien (2. Teil der Anklage, Rz. 50 ff.). Dadurch sei der J.________ AG ein Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 3 Mio. entstanden. In der Folge hätten die Aktien der G.________ AG mangels Werthaltigkeit in der Konzernrechnung der J.________ AG per 30. Juni 2012 (Rz. 59 ff.), im Halbjahresbericht 2012 (Rz. 64 f.), in der Konzern- und Jahresrechnung per 31. Dezember 2012 (3. Teil der Anklage, Rz. 89 ff.), im Geschäftsbericht 2012 (Rz. 99 f.) und in der Konzernrechnung per 30. Juni 2013 (Rz. 101 ff.) sowie im Halbjahresbericht 2013 (Rz. 106 f.) auf null abgeschrieben bzw. berichtigt werden müssen. Insoweit seien die veröffentlichten Konzernrechnungen bzw. (Halb-) Jahresberichte betreffend die Vermögens- und Ertragslage hinsichtlich relevanter Entwicklungen bei der G.________ AG und deren Auswirkungen auf die J.________ AG im Betrag von Fr. 3 Mio. geschönt gewesen (vgl. Art. 960 Abs. 3, Art. 960a Abs. 3 und Art. 963b OR) und seien geeignet gewesen, Dritte zu schädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen, insbesondere zum Kauf oder zum Verzicht auf Verkauf von Aktien der J.________ AG sowie zur Gewährung von Krediten an die J.________ AG. Bei Vornahme der erforderlichen Abschreibung bzw. Wertberichtigung hätte für A.________ die Gefahr bestanden, dass die J.________ AG oder deren Aktionäre ihm gegenüber Ansprüche geltend gemacht hätten, sei es aus Vertrag oder Delikt (u.a. aktienrechtliche Verantwortlichkeit).  
 
A.c. In keinem Zusammenhang mit dem vorstehend geschilderten Sachverhalt steht schliesslich der Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) im 6. Teil der Anklage. A.________ soll in einem früheren Strafverfahren beschlagnahmte Namenaktien und Partizipationsscheine der J.________ AG teilweise über die Bank K.________ verkaufen und grösstenteils an die Bank L.________ transferieren lassen haben.  
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 26. Juni 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des versuchten Betrugs, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und des mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4½ Jahren und auferlegte ihm ein Berufsverbot als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft tätige Person für die Dauer von 2 Jahren. Weiter verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'232'296.25.  
 
B.b. Mit Berufungsurteil vom 22. Juni 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der mehrfachen Urkundenfälschung im 1. und 4. Teil der Anklage sowie betreffend die Konzernrechnung per 30. Juni 2013 (3. Teil der Anklage, Rz. 101 ff.), der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe betreffend den Halbjahresbericht 2013 (3. Teil der Anklage, Rz. 106 f.), der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (1. und 4. Teil der Anklage) sowie des mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme (6. Teil der Anklage) schuldig. Demgegenüber sprach es ihn frei vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im 2. Teil der Anklage sowie der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe betreffend den (Halb-) Jahresbericht und die Konzernrechnungen per 30. Juni 2012 (2. Teil der Anklage, Rz. 59 ff.) bzw. 31. Dezember 2012 (3. Teil der Anklage, Rz. 89 ff.). Ferner wurde er auch in anderen, vorliegend nicht mehr interessierenden Anklagepunkten vom Vorwurf des versuchten Betrugs (2. Teil der Anklage) sowie der Urkundenfälschung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (5. Teil der Anklage) freigesprochen. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon es 20 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufschob und 12 Monate für vollziehbar erklärte. Von der Anordnung eines Berufsverbots sowie der Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung sah es ab.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_7/2021) beantragt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.  
 
C.b. Mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_6/2021) beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht sinngemäss, es sei das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, A.________ im 2. Teil der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Rz. 50 ff.) sowie im 2. und 3. Teil der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Rz. 59 ff., 89 ff.) schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen. Darüber hinaus sei A.________ mit einem Berufsverbot von fünf Jahren und einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'232'296.25 zu belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Dispositiv-Ziff. 10-12) seien zur Deckung der Verfahrenskosten und für die Sicherung der widerrufenen Geldstrafe bzw. der Ersatzforderung heranzuziehen.  
 
C.c. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.  
 
C.d. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde im Verfahren 7B_7/2021, soweit darauf einzutreten ist. Im Verfahren 7B_6/2021 ersucht A.________ das Bundesgericht seinerseits um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_543/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1; 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 3 BGG) und haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) sind die Beschwerden in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
3.  
Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteile 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1; 7B_180/2022 vom 4. August 2023 E. 3.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Beschwerde des Beschuldigten (7B_7/2021) 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der beiden Verrechnungsliberierungen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Urkundenfälschung (1. und 4. Teil der Anklageschrift). 
 
4.1.  
 
4.1.1. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Letztere betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).  
Der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteile 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1; 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2; 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
4.1.2. Gemäss Art. 652c OR sind die Einlagen bei einer Aktienkapitalerhöhung nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Gemäss Art. 635 OR geben die Gründer in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung (aZiff. 1), den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld (Ziff. 2) und die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen (Ziff. 3). Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist (Art. 635a OR).  
 
4.1.3. Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt im Allgemeinen vor, wenn sich die Parteien einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; 112 II 337 E. 4a mit Hinweisen). Das simulierte Rechtsgeschäft ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verhältnis zu Dritten (mit gewissen Einschränkungen) unwirksam (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc). Es liegt ein Nichtgeschäft bzw. ein Nichtvertrag vor (CHRISTOPH Müller, in: Berner Kommentar, 2018, N. 350 zu Art. 18 OR).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass in den öffentlichen Urkunden betreffend die Kapitalerhöhungen mit anschliessender Verrechnungsliberierung (Generalversammlungs- und Feststellungsbeschlüsse, Handelsregisteranmeldung, Kapitalerhöhungsbericht, Statutenänderung sowie Stampa-Erklärung der G.________ AG) ein unwahrer Sachverhalt, nämlich eine Verrechnungsliberierung anstelle der in Wirklichkeit beabsichtigten Sacheinlageliberierung, festgehalten bzw. erschlichen worden sei, womit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung erfüllt habe, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet habe bzw. habe beurkunden lassen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt und zudem in der Absicht, sich bzw. der G.________ AG einen Vorteil zu verschaffen, indem er die Erfüllung der für eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme geltenden strengeren gesetzlichen Vorgaben vermeiden wollte und auf diese Weise eine finanzielle Besserstellung zu erreichen beabsichtigte.  
 
4.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist für die Vorinstanz bezüglich der Kapitalerhöhung der G.________ AG vom 24. November 2011 (1. Teil der Anklageschrift) entscheidend, dass die Begründung der Kaufpreisforderung aufgrund des Verkaufs sämtlicher Aktien der E.________ Ltd. an die G.________ AG eigens im Hinblick auf die Kapitalerhöhung erfolgte. Mehrere Hinweise deuteten gemäss der Vorinstanz darauf hin, dass der Kaufvertrag (die Vorinstanz spricht mitunter auch vom "Darlehensvertrag") simuliert gewesen sei. So habe die G.________ AG nicht auch nur annähernd über die finanziellen Mittel verfügt, um die in Frage stehende Kaufpreisforderung im Betrag von Fr. 199'950'000.-- zu begleichen. Dass ursprünglich eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage geplant gewesen sei, erweise sich als ein eher schwaches Indiz für die Annahme einer Simulation der Verrechnungsliberierung mit einer nicht existierenden "Darlehensforderung". Demgegenüber stellten die Umstände, dass vorliegend keine Verschriftlichung des "Darlehensvertrags" zwischen der G.________ AG und D.________ vorzuliegen scheine, sowie dass keine Hinweise bestünden, dass die "Darlehenssumme" an die G.________ AG tatsächlich ausbezahlt worden sei, insbesondere angesichts der involvierten Summe von rund Fr. 200 Mio., gewichtige Indizien dar, dass das besagte "Darlehen" nicht existiert habe und ein Verkauf der Aktien für rund Fr. 200 Mio. von den Beteiligten in Realität nicht gewollt gewesen sei. Vielmehr weise die Aktenlage darauf hin, dass von einem Austausch Aktien gegen Aktien ausgegangen worden sei. Auch die im massgebenden Zeitpunkt vorhandene Dokumentation über die E.________ Ltd. und damit die Möglichkeit, ihren Wert möglichst präzise einzuschätzen, hätten sich jeweils dermassen dürftig gestaltet, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die G.________ AG bereit gewesen sei, einen Kaufpreis von rund Fr. 200 Mio. hierfür zu bezahlen. Es sei demnach erstellt, dass die Beteiligten von Anfang an und bis zur Kapitalerhöhung hin den Willen gehabt hätten, einen Aktientausch durchzuführen und damit eine Liberierung durch Sacheinlage vorzunehmen. Eine aus dem Verkauf der E.________ Ltd. an die G.________ AG resultierende Kaufpreis- bzw. Darlehensforderung von D.________ habe jedenfalls nicht bestanden und sei eigens im Hinblick auf die Kapitalerhöhung der G.________ AG künstlich geschaffen bzw. lediglich simuliert worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnungsliberierung seien damit nicht erfüllt gewesen.  
 
4.2.3. Ähnliche Überlegungen stellt die Vorinstanz hinsichtlich des Kapitalschnitts mit anschliessender Kapitalerhöhung der G.________ AG vom 10. Juli 2013 (4. Teil der Anklageschrift) an. Die zur Verrechnung gebrachte Kaufpreisforderung habe nicht bestanden und sei lediglich zwecks Vereinfachung der Einbringung der Aktien im Hinblick auf die mit dem Kapitalschnitt verbundene Kapitalerhöhung konstruiert worden. Der "Sales contract" zwischen H.________ und der G.________ AG vom 24. Januar 2013, der "Contract Sale of all shares of I.________ LLC" vom 9. April 2013 sowie der von H.________ unterzeichnete Zeichnungsschein betreffend 40 Mio. Inhaberaktien der G.________ AG vom 9. Juli 2013 zeigten auf, dass die Beteiligten in Wahrheit einen Aktientausch hätten durchführen wollen, ohne dass eine vorbestehende, im Rahmen des Kapitalschnitts mit Kapitalerhöhung zur Verrechnung zu bringende Forderung von Seiten von H.________ bestanden habe. Ausserdem seien keine schriftlichen Belege über einen vorgängigen "Darlehensvertrag" bzw. keine Hinweise ersichtlich, dass die "Darlehenssumme" an die G.________ AG tatsächlich ausbezahlt worden sei. Die Beteiligten hätten eine Liberierung mittels Sacheinlage vornehmen wollen, womit von einer Simulation der zur Verrechnung gebrachten Forderung auszugehen sei.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Recht vor, ihre Überlegungen seien vertrags- und gesellschaftsrechtlich unzutreffend:  
 
4.3.1. Das Bundesgericht äusserte sich bislang nur vereinzelt zu Missbräuchen im Zusammenhang mit Verrechnungsliberierungen. In den Urteilen 6B_460/2020 und 6B_520/2020 vom 10. März 2021 ging es um Konstellationen, in denen mittels Verrechnungstransaktionen Aktiven als Einlage eingebracht wurden, die nicht werthaltig waren (Verletzung des Deckungsprinzips; vgl. zu diesem BGE 132 III 668 E. 3.2.1). Dieser Vorwurf, dass nämlich die Aktien der E.________ Ltd. bzw. I.________ LLC im Moment des Erwerbs durch die G.________ AG nicht werthaltig gewesen seien, steht im vorliegenden Fall nicht im Raum. Vielmehr geht es um den Vorwurf, mit dem gewählten Einlageverfahren - also der Verrechnung mit Gesellschaftsschulden - seien die Sacheinlagevorschriften umgangen worden, um letztlich mit der künstlich geschaffenen bzw. simulierten Kaufpreisforderung aus dem vorangegangenen Erwerbsgeschäft eine Kapitalerhöhung zu liberieren.  
 
4.3.2. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass bei der Verrechnungsliberierung ein Risiko der Umgehung von Sacheinlagevorschriften besteht (Roman Aus der Au, Die Verrechnungsliberierung bei der AG, Diss. Zürich, 2021, Rn. 761, mit Hinweisen). Umgehungsgeschäfte, die in der blossen Wahl eines falschen Einlageverfahrens bestehen, sind aus Sicht des fundamentalen Schutzes der Kapitalaufbringung freilich weniger problematisch als etwa der Missbrauch zur Verletzung des Deckungsprinzips, wenn also der Gesellschaft nicht Wert im Umfang der Liberierungsobligation zugeht (Aus der Au, a.a.O., Rn. 768). Eine falsche rechtliche Vorgehensweise kann etwa darin bestehen, dass die Gesellschaft einen sacheinlagefähigen Vermögensgegenstand auf Kredit kauft und der Liberierungspflichtige anschliessend seine Forderung gegen die Gesellschaft mit der Einlageschuld verrechnet. In ökonomischer Hinsicht erwirbt die Gesellschaft eine Sache im Austausch gegen Aktien, worin ein materieller Sacheinlagetatbestand zu erkennen ist. In juristischer Hinsicht wird die Transaktion allerdings formell nicht als Sacheinlage, sondern zufolge Passivierung der Gläubigerforderung als Verrechnungsliberierung konzipiert. Derartiges qualifiziert unter Umständen als Umgehungstatbestand (Aus der Au, a.a.O., Rn. 785). Unter der Annahme, dass die Einlageschuld wertmässig tatsächlich beglichen wird, dürfte die Motivation für ein solches Vorgehen in der Umgehung der strengeren (und damit teureren) Sacheinlagevorschriften zu suchen sein. Namentlich können die Kosten für die Werthaltigkeitsprüfung der eingebrachten Sache vermieden werden. Nach altem Recht entfiel ausserdem die für die Sacheinlage verlangte Statutenpublizität (Aus der Au, a.a.O., Rn. 787). Rechtsfolge einer solchen Umgehung durch Wahl des falschen Rechtsgeschäftstyps ist jedoch nicht etwa die Nichtigkeit oder gar Nichtexistenz der durchgeführten Verrechnungstransaktion (Nichtgeschäft oder Nichtvertrag; vgl. oben E. 4.3), sondern dass auf Sachverhalte, die formell zwar eine Verrechnungsliberierung darstellen, materiell aber einer Sacheinlage entsprechen, die Regeln der Sacheinlage anzuwenden sind (Aus der Au, a.a.O., Rn. 792; Rolf Watter, Gründung und Kapitalerhöhung im neuen Aktienrecht, in: Schweizerischer Anwaltsverband [Hrsg.], Das neue Aktienrecht, 1992, S. 58). Zu verlangen ist mithin die nachträgliche Herstellung des rechtmässigen Zustands durch Einhaltung der Vorschriften zur Sacheinlage (Aus der Au, a.a.O., Rn. 792).  
 
4.3.3. In der Tat kann bei einer bloss falschen Wahl des Einlageverfahrens - also Verrechnung statt Sacheinlage -, ohne dass gleichzeitig auch das Deckungsprinzip verletzt würde, denn auch nicht von einer Simulation nach Art. 18 Abs. 1 OR die Rede sein (in diesem Sinne auch Aus der Au, a.a.O., Rn. 774 ff., der die Simulation nur im Zusammenhang mit einer Verletzung des Deckungsprinzips erwähnt). Ist das verkaufte Aktivum nämlich werthaltig, liegt vertragsrechtlich keine simulierte und damit nicht existierende Kaufpreisforderung infolge Nichtvertrags vor. In der Literatur wird zutreffend betont, dass aus einer kurzen Zeitspanne zwischen Forderungsbegründung und Verrechnungsliberierung als Indiz für eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften noch nicht auf die "Künstlichkeit" der Forderung geschlossen werden könne (Aus der Au, a.a.O., Rn. 801 ff.).  
 
4.3.4. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Urkundenfälschung (1. und 4. Teil der Anklageschrift) auf unzutreffenden vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Annahmen. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Teil des Anklagesachverhalts nicht vorgeworfen, die an die G.________ AG verkauften Aktien der E.________ Ltd. bzw. I.________ LLC seien nicht werthaltig gewesen. Damit fehlt aber in vertragsrechtlicher Hinsicht gerade das zentrale Argument, um von einer Simulation der Kaufpreisforderung und damit einem Nichtvertrag auszugehen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass mit dem verurkundeten Rechtsgeschäftstyp der Verrechnungsliberierung eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet worden ist. Vielmehr war die Verrechnungsliberierung von den Parteien durchaus gewollt und nicht simuliert, da somit in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht die Werthaltigkeitsprüfung der eingebrachten Aktien gemäss den Sacheinlagebestimmungen umgangen werden konnte. Rechtsfolge ist deshalb nicht die Nichtexistenz des Geschäfts (Nichtvertrag) mit urkundenstrafrechtlicher Relevanz, sondern die gesellschaftsrechtliche Konsequenz, dass gegebenenfalls eine Werthaltigkeitsprüfung nachzuholen ist. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer aber von den Vorwürfen, er habe Urkundendelikte begangen, freizusprechen.  
 
5.  
Was die Beschönigung der Konzernrechnung der J.________ AG per 30. Juni 2013 anbelangt (3. Teil der Anklageschrift; Anklage Rz. 101-105 und 106 f.), rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die G.________-Aktien auf null hätten abgeschrieben werden müssen und habe willkürlich auf einen auf Urkundenfälschung bzw. unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe gerichteten Vorsatz angenommen. 
 
5.1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens am 5. Februar 2013 von einer Wertlosigkeit der von der J.________ AG gehaltenen G.________-Aktien ausgegangen sei. Dass diese Unterbilanz bis im Frühsommer 2013 noch nicht behoben gewesen sei, ergebe sich aus der E-Mail des (neuen) Investors bei der G.________ AG, H.________, an den Beschwerdeführer vom 8. Mai 2013. Darin führt der Investor aus, dass der Transfer der Aktien zur G.________ AG (noch) ungefähr 74 Tage in Anspruch nehmen werde. Damit ist nach Auffassung der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt, dass die G.________ AG am 30. Juni 2013 noch nicht über neue Werte verfügte und deshalb unverändert von einer Unterbilanz auszugehen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung in der Konzernrechnung der J.________ AG per 30. Juni 2013 unzutreffend bzw. im Betrag der Position Wertschriften der G.________ AG von Fr. 3 Mio. beschönigt gewesen.  
Durch die wahrheitswidrige Bewertung der G.________-Aktien im Betrag von Fr. 3 Mio. in der Konzernrechnung habe der Beschwerdeführer gegen fundamentale Rechnungslegungsvorschriften hinsichtlich Bilanzierung (Art. 960 Abs. 3 OR) verstossen und die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung erfüllt, weil er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet habe bzw. habe beurkunden lassen. 
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie mit Täuschungsabsicht gehandelt, habe er doch einen Irrtum über den Wahrheitsgehalt der Konzernrechnung der J.________ AG erregen wollen, um deren wirtschaftliche Situation gegenüber Aktionären und Kreditgebern deutlich besser darzustellen. 
Was schliesslich den Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe anbelangt, habe der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG den Halbjahresbericht 2013 der J.________ AG auf der Website des Unternehmens präsentiert und sich damit unzweifelhaft an einen grösseren Kreis unbestimmter Personen gewendet. Die im Halbjahresbericht gemachten Angaben seien irreführend, weil die darin in der Konzernrechnung enthaltene Bewertung der G.________-Aktien wahrheitswidrig zu einem höheren Wert erfolgt sei. Diese irreführenden Angaben, welche die wirtschaftliche Situation der J.________ AG ungleich besser als in der Realität bestehend darstellten, seien ohne Weiteres geeignet gewesen, Dritte zu schädigenden Vermögensdispositionen, wie z.B. dem Kauf von Aktien der J.________ AG oder der Gewährung von Krediten, zu verleiten. Der Beschwerdeführer habe um diese objektiven Tatbestandsmerkmale gewusst und trotzdem entsprechend gehandelt, womit er sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 152 StGB erfüllt habe. 
 
5.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur fehlenden Werthaltigkeit der G.________-Aktien und zu seinem Vorsatz nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 5. Februar 2013 die Gewissheit hatte, dass die Aktien der G.________ AG wertlos waren. Das stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht infrage. Soweit er sich im Übrigen in seiner Vernehmlassung vom 18. September 2023 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_6/2021 dazu äussert, ist er nicht zu hören: Die Beschwerdeführerin ficht den Freispruch in diesem Anklagepunkt (Rz. 75-88) nicht an, in Bezug auf seine eigene Beschwerde im Verfahren 7B_7/2021 sind die Einwände verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Der Beschwerdeführer nimmt im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz an, dass der Kapitalschnitt, die Herabsetzung des Kapitals auf null und die gleichzeitige Kapitalerhöhung aufgrund des Transfers der I.________-Aktien also, erst am 10. Juli 2013 durchgeführt wurde. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass die G.________ AG per Bilanzstichtag am 30. Juni 2013 immer noch wertlos war, deren Unterbilanz fortbestand und die Anteile an der G.________ AG in der Konzernrechnung der J.________ AG per 30. Juni 2013 auf null herabzusetzen gewesen wären, ist das unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dass der Vertrag über den Kauf der I.________-Aktien bereits im April 2013 geschlossen wurde, ändert daran nichts. Auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe um diese Umstände am 30. September 2013 gewusst, als er den Halbjahresbericht 2013 und die darin enthaltene Konzernrechnung der J.________ AG veröffentlichte, ist nicht unhaltbar: Der Beschwerdeführer war an allen wesentlichen Schritten, um die Unterbilanz der G.________ AG zu korrigieren, persönlich beteiligt und wusste insbesondere, dass die Anteile an der I.________ LLC am 30. Juni noch nicht auf die G.________ AG übergegangen waren. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Sch uldspruch wegen mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme (6. Teil der Anklageschrift) verletze Bundesrecht, da er keine körperlichen Sachen der amtlichen Gewalt entzogen habe. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Strafbar macht sich, wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht (Art. 289 StGB). Der Tatbestand schützt die staatliche Autorität (BGE 75 IV 174; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 11). Die durch Beschlag belegte Sache wird der Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz oder in bestimmtem Umfang entzogen und der Verfügungsgewalt einer Behörde unterstellt. Unter die Tathandlung des Entziehens fällt jedes Verhalten, welches den staatlichen Verfügungsanspruch ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend aufhebt (Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 11).  
 
6.1.2. Als Tatobjekt nennt der deutsche Gesetzestext explizit eine Sache. Auch der italienische Gesetzestext spricht von cose, während die französische Fassung den Begriff der objets verwendet. In der Literatur wird diskutiert, ob nur körperliche Sachen im Sinne des sachenrechtlichen Sachbegriffs des Art. 641 ZGB oder auch sonstige Vermögenswerte ( res incorporales) als Tatobjekte in Frage kommen (Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 289 StGB; Bichovsky, in: Commentaire romand, Code pénal, 2017, N. 5 zu Art. 289 StGB). Das Bundesgericht hat im nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil 6B_900/2018 vom 27. September 2019 E. 2 nebst Sachen im engeren Sinne auch anderweitige, unkörperliche Vermögenswerte wie Buchgeld unter den Sachbegriff des Art. 289 StGB subsumiert. Auch die einhellige Lehre hält dafür, dass im Einklang mit Art. 169 StGB auch beschlagnahmte Vermögenswerte von Art. 289 StGB erfasst werden (Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 289 StGB; Isenring, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG, Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 289 StGB; Mignoli, in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 3 zu Art. 289 StGB; Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 289 StGB). Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung und der einhelligen Lehre abzuweichen, sind keine ersichtlich.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie das Buchgeld sowie die Bucheffekten, die der Beschwerdeführer vom beschlagnahmten Konto bzw. Depot abgezogen hat, als Tatobjekte im Sinne von Art. 289 StGB qualifiziert hat. Der entsprechende Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.  
Beschwerde der Staatsanwaltschaft (7B_6/2021) 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die vorinstanzlichen Freisprüche im Rahmen der Beurteilung des 2. und 3. Teils der Anklageschrift. Sie kritisiert dabei zunächst die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in den relevanten Zeitabschnitten nicht um die Wertlosigkeit der G.________-Aktien gewusst. 
 
7.1. Die Vorinstanz kam hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes betreffend die Einbringung und Bilanzierung von Aktien der G.________ AG bei der J.________ AG (2. Teil der Anklageschrift) zum Schluss, es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Gewissheit gehabt habe, dass die Aktien der G.________ AG objektiv wertlos waren bzw. bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten, auch wenn der ihnen seitens der J.________ AG zugeschriebene Wert von Fr. 3 Mio. offensichtlich übersetzt gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Als Folge der Erkenntnis, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer bereits am 26. September 2012 Gewissheit gehabt hatte, dass die Aktien der G.________ AG objektiv wertlos gewesen sind bzw. bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten, lasse sich gemäss der Vorinstanz auch der Anklagesachverhalt betreffend die Konzernrechnung der J.________ AG per 30. Juni 2013 nicht erstellen, womit der Beschwerdeführer ebenfalls vom Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe freizusprechen sei.  
Was den Sachverhaltskomplex hinsichtlich der Darlehensumwandlung der B.________ AG sowie der Bilanzierung von Aktien der G.________ AG bei der J.________ AG (3. Teil der Anklageschrift) anbelangt, kam die Vorinstanz letztlich auch zum Schluss, für den betreffenden Zeitabschnitt könne nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch nicht von der Wertlosigkeit der G.________ AG ausgegangen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch betreffend diesen Teil der Anklageschrift vom Vorwurf der Urkundenfälschung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe freizusprechen. 
 
7.2. Die Beschwerdeführerin greift die vorinstanzlichen Feststellungen zum Wissen bzw. Unwissen des Beschwerdeführers betreffend die Wertlosigkeit der G.________-Aktien an. Es handle sich um eine "unrichtige Feststellung des Sachverhalts". Aufgrund seiner massiven Zweifel am rechtsgültigen Zustandekommen des Erwerbs der E.________ Ltd. habe der Beschwerdeführer per 26. September 2012 "richtigerweise" davon ausgehen müssen, dass die E.________-Beteiligung für die G.________ AG keinen bilanzierbaren Vermögenswert dargestellt habe und die E.________-Beteiligung bei der G.________ AG deshalb mit einem Wert von null zu bilanzieren gewesen sei, womit die Aktien der (überschuldeten) G.________ AG folglich wertlos gewesen seien. Damit hätte die Vorinstanz bei "richtiger" Sachverhaltsfeststellung den Beschwerdeführer der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventualiter des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig sprechen müssen. Weiter hätte die Vorinstanz aufgrund dieser Schuldsprüche über die Aussprechung eines Berufsverbots und die Festsetzung einer Ersatzforderung entscheiden müssen. Da die Zweifel des Beschwerdeführers zudem auch nach dem 26. September 2012 nicht verschwunden seien, seien auch die Feststellungen betreffend den 3. Teil der Anklageschrift unrichtig.  
 
7.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen eine Tatfrage, nämlich diejenige, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vermeintlichen Tatbegehung wusste. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Wie die Beschwerdeführerin aber selbst schreibt, rügt sie lediglich eine "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", nicht aber eine nach Art. 97 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht einzig rügbare offensichtlich unrichtige, also willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Ihre Vorbringen könnten einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz entnommen sein, genügen damit aber den strengen Anforderungen an eine taugliche Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht nicht. Auf sie ist nicht einzutreten.  
 
8.  
Die Beschwerdeführerin greift die Freisprüche im 2. und 3. Teil der Anklageschrift auch in rechtlicher Hinsicht an. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) sowie der Strafbestimmungen der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB). 
 
8.1. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt sei. Selbst wenn die Vorinstanz annehme, dass die Aktien der G.________ AG nicht wertlos gewesen seien, komme sie zum Ergebnis, der ihnen bei der J.________ AG zugeschriebene Wert von Fr. 3 Mio. sei "offensichtlich übersetzt" bzw. "übersetzt" gewesen. Entsprechend habe sie nicht zum Freispruch schreiten dürfen, sondern hätte von einem Wert der Aktien zwischen Fr. 0.-- und 3 Mio. ausgehen müssen. Gehe man von diesem Sachverhalt aus, habe der Beschwerdeführer sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (eventualiter des Betrugs), der Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig gemacht.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 
Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_543/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). 
 
8.2.2. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).  
Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss sich der (Eventual-) Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. An den Nachweis des Eventualvorsatzes sind bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; Urteile 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.3; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 und 2.7.4). 
 
8.2.3. Wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer als Mitglied der Geschäftsführung oder des Verwaltungsrats einer Handelsgesellschaft in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder die an einem anderen Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können.  
 
8.3. Zunächst ist auf die Einwände einzugehen, die der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vorbringt. Er macht vernehmlassungsweise geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach er am 26. September 2012 erhebliche Zweifel am rechtsgültigen Erwerb der Beteiligung an der E.________ Ltd. bzw. deren Explorationsrechten gehabt habe, sei nicht haltbar. Statt aber eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts zu rügen und sich mit der ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses durch die Vorinstanz auseinanderzusetzen, beschränkt er sich darauf, die konkrete Beweiseignung einer Aussage zu kommentieren, die er anlässlich einer Konfrontationseinvernahme gemacht haben soll. Damit vermag er den qualifizierten Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. E. 3 hiervor) von vornherein nicht zu genügen. Auf sein Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.  
 
8.4.  
 
8.4.1. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen demgegenüber durch. Die umstrittenen Freisprüche des Beschwerdeführers im 2. und 3. Teil der Anklageschrift begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass es sich nicht nachweisen lasse, dass die Aktien der G.________ AG am 26. September 2012 objektiv wertlos gewesen seien bzw. bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten und der Beschwerdeführer eine entsprechende Gewissheit gehabt habe. Deshalb sei der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Gleichzeitig gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Wert von Fr. 3 Mio., zu dem die Aktien der G.________ AG in die J.________ AG eingebracht wurden, sei "offensichtlich übersetzt" gewesen. Sie erachtet es als rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 26. September 2012 "erhebliche" bzw. "massive Zweifel" am gültigen Zustandekommen der Transaktion über die E.________-Aktien hatte und sogar davon ausging, dass die G.________ AG über keine Explorationsrechte in der Mongolei verfügte.  
 
8.4.2. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) bzw. eventualiter des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt. Anders als sie anzunehmen scheint, steht das Anklageprinzip dem nicht entgegen, da die Anklageschrift das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in Rz. 50-58 in einer der komplexen Sachlage angemessenen Weise umschreibt. Zwar lässt sich der Satz, der Beschwerdeführer habe "Gewissheit" gehabt, dass "die Aktien der G.________ AG objektiv wertlos waren bzw. bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten", gemäss ihren Feststellungen nicht zu ihrer zweifelsfreien Überzeugung erweisen. Die Formulierung in der Anklageschrift, wonach "die Aktien bei umsichtiger Buchführung als wertlos zu gelten hatten", impliziert allerdings bereits eine (rechtliche) Wertung nach den Vorschriften der Rechnungslegung und schliesst nicht aus, dass die Aktien tatsächlich über einen gewissen Wert verfügten. Eine Strafbarkeit nach den inkriminierten Tatbeständen erfordert nicht, dass die Aktien wertlos gewesen wären und der Beschwerdeführer sicher um diesen Umstand gewusst hätte. Der Kern des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (und allenfalls des Betrugs), wie er sich aus der Anklageschrift (Rz. 53-55) ergibt - der Beschwerdeführer habe die anderen Verwaltungsräte nicht über die wesentlichen Entwicklungen bei der G.________ AG informiert und hätte diese davon abhalten müssen, die Aktien zu einem Wert von Fr. 3 Mio. zu bilanzieren -, bleibt von der fehlenden Gewissheit um die Wertlosigkeit der Aktien unberührt. Die Anklageschrift führt ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer den anderen Verwaltungsräten vorgespiegelt habe, das "Gutachten E.________ Ltd." stelle nach wie vor eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Aktien der G.________ AG dar und deren Werthaltigkeit sei nach wie vor gegeben. Wie sich aus dieser Formulierung ergibt, ist der Anklagesachverhalt bereits erstellt, wenn der Beschwerdeführer wusste, dass die Aktien einen geringeren Wert hatten als jener, zu denen er sie in die J.________ AG einbringen liess. Die Rechtsprechung verlangt denn auch nicht, dass ein Vermögensschaden genau beziffert wird, solange er sicher ist (Urteile 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2; 6B_596/2020 vom 8. April 2021 E. 3.3; 6B_422/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.1.4; je mit Hinweisen; a.M.: STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen: Zum sogenannten Schaden durch Vermögensgefährdung im Strafrecht, 2017, S. 268 ff.; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 253 ff. zu Art. 146 StGB). Erschöpft sich die Abweichung von der Anklageschrift darin, dass der von der Vorinstanz festgestellte Wert der Aktien höher liegt, als in der Anklage umschrieben, und ist insofern lediglich zugunsten des Beschwerdeführers von einem tieferen Schaden auszugehen, ohne dass ihm eine andere Tathandlung zur Last gelegt wird, liegt darin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. Urteil 6B_1246/2020 vom 6. Juli 2021 E. 2.4).  
 
8.4.3. Das Gesagte gilt sinngemäss auch im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung bezüglich der Konzernrechnung der J.________ AG per 30. Juni bzw. per 31. Dezember 2012 (Anklage Rz. 59 ff., 89 ff.). Der Beschwerdeführer macht sich nicht erst dann einer Falschbeurkundung schuldig (vgl. dazu E. 4.1.1 hiervor), wenn die Aktien der G.________ AG wertlos gewesen wären, sondern bereits wenn er wusste, dass sie nicht jenen Wert hatten (bzw. nach den Rechnungslegungsvorschriften des OR nicht zu jenem Wert ausgewiesen werden durften), zu denen er sie bilanzieren liess. Die Vorinstanz äussert sich nicht eindeutig zum Vorsatz des Beschwerdeführers. Sie geht aber davon aus, der bilanzierte Wert der Aktien der G.________ AG in der Höhe von Fr. 3 Mio. sei "offensichtlich übersetzt" gewesen, was das Wissen des Beschwerdeführers, dass er die Aktien über Wert verbuchen liess, zu implizieren scheint. Dass die Aktien nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht im Umfang von Fr. 3 Mio. zu hoch bilanziert wurden, sondern zu einem nicht genauer bestimmten, geringeren Wert, ändert nichts daran, dass die Konzernrechnung der J.________ AG ein erheblich geschöntes Bild der Vermögens- und Ertragslage der J.________ AG vermittelte (vgl. Anklage Rz. 61). Geht die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Aktien zu einem (leicht) höheren Wert hätten bilanziert werden dürfen, aber dennoch offensichtlich nicht zu ihrem Nennwert von Fr. 3 Mio., hätte deshalb kein Freispruch erfolgen dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der in quantitativer Hinsicht reduzierte Vorwurf den angeklagten Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Eine allfällig weniger ausgeprägte Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht wäre im Falle eines Schuldspruchs im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.  
 
8.4.4. Die vorstehende Erwägung gilt mutatis mutandis für die Freisprüche von den Vorwürfen der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Anklage Rn. 64 f., 99 f.). Diese knüpfen an die im Halbjahres- bzw. im Geschäftsbericht 2012 enthaltenen Konzernrechnungen an und basieren lediglich darauf, dass die Berichte nicht im angeklagten Umfang von Fr. 3 Mio. geschönt worden seien.  
 
8.5. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist in diesen Punkten gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Prüfung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (evtl. Betrug), Urkundenfälschung und unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im 2. und 3. Teil der Anklageschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin zur Auferlegung eines Berufsverbots und einer Ersatzforderung, zur Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und zur Verteilung der Verfahrenskosten einzugehen. Die Vorinstanz wird über diese Punkte neu zu entscheiden haben. 
 
9.  
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (Verfahren 7B_7/2021) und jene der Beschwerdeführerin (Verfahren 7B_6/2021) als teilweise begründet. 
Der angefochtene Entscheid ist, soweit den Beschwerdeführer betreffend, aufzuheben, bis auf die Schuldsprüche wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Dispositivziffer 1a, 1. Lemma, Rz. 106 f.), Urkundenfälschung (2. Lemma, Anklage Rz. 101-105) und mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme (4. Lemma) sowie die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklage Rz. 137-146,149-153), der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Rz. 147 f., 154 f.) und des versuchten Betruges (Rz. 75-88). 
Der Beschwerdeführer ist von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 25-27 und 35 f., 28-31 und 35 f., 32-36, 118-120 und 128, 121-124 und 128, 125-128) und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 11-21 und 35 f., 22-24 und 35 f., 108-114 und 128, 115-117 und 128) freizusprechen. Im Übrigen ist die Sache zu neuer Entscheidung, namentlich über die Strafbarkeit für die Vorwürfe im 2. und 3. Teil der Anklageschrift, die Sanktionen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptbegehren im Verfahren 7B_7/2021 im 1. und 4. Teil der Anklage durchgedrungen und in den anderen zwei Punkten unterlegen. Im Verfahren 7B_6/2021 gilt die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang hinsichtlich der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 6B_764/2021 vom 18. August 2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 433; je mit Hinweisen). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber dem Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_6/2021 und 7B_7/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Verfahren 7B_7/2021) wird teilweise gutgeheissen. 
 
3.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Verfahren 7B_6/2021) wird teilweise gutgeheissen. 
 
4.  
Der angefochtene Entscheid wird, soweit den Beschwerdeführer betreffend, aufgehoben, bis auf die Schuldsprüche wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Dispositivziffer 1a, 1. Lemma, Rz. 106), Urkundenfälschung (2. Lemma, Anklage Rz. 101-105) und mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme (4. Lemma) sowie die Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Anklage Rz. 137-146,149-153), der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Rz. 147 f., 154 f.) und des versuchten Betruges (Rz. 75-88). 
Der Beschwerdeführer wird von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Rz. 25-27 und 35 f., 28-31 und 35 f., 32-36, 118-120 und 128, 121-124 und 128, 125-128) und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Rz. 11-21 und 35 f., 22-24 und 35 f., 108-114 und 128, 115-117 und 128) freigesprochen. 
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, namentlich über die Strafbarkeit im 2. und 3. Teil der Anklageschrift, die Sanktionen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden in den Verfahren 7B_7/2021 und 7B_6/2021 abgewiesen. 
 
5.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- auferlegt. 
 
6.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle