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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_653/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1992, absolvierte ab 1. August 2008 bei B.________ (Arbeitgeberin) eine Lehre als Lebensmitteltechnologe und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Hinsichtlich der mit Schadenmeldung UVG vom 3. Februar 2010 als Folge eines Ereignisses vom 3. Dezember 2009 angemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden nach Schulterluxation verneinte die SWICA am 18. Februar 2010 formlos eine Leistungspflicht nach UVG mangels erfüllter Voraussetzungen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung als Ursache des Gesundheitsschadens. Für die Folgen einer Schulterluxation links nach Sturz beim Fussballspielen am 19. Juni 2011 anerkannte die SWICA ihre Leistungspflicht, erbrachte ein Taggeld und übernahm die Heilbehandlung. Der Fall konnte form- und folgenlos abgeschlossen werden. Am 21. Mai 2013 meldete die Arbeitgeberin der SWICA, der Mitarbeiter sei am 1. Mai 2013 beim Turnen in der Berufsschule auf die Schulter gefallen und habe sich dabei die linke Schulter ausgekugelt. Nachdem die SWICA aus später eintreffenden Akten auf unterschiedliche Beschreibungen des Ereignisses vom 1. Mai 2013 aufmerksam wurde, widerrief sie ihre Leistungszusage vom 22. Mai 2013 und verneinte ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Mai 2013, weil weder die Voraussetzungen eines Unfalles noch diejenige einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt seien (Verfügung vom 25. September 2013). Auf Einsprache hin hielt die SWICA an ihrer verfügten Ablehnung der Leistungspflicht fest (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2013). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. August 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen. 
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach insoweit unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung steht fest, dass der Versicherte am 1. Mai 2013 - entgegen dem Wortlaut der Unfallmeldung vom 21. Mai 2013 - nicht "beim Turnen auf die Schulter gefallen" war, sondern laut Arztzeugnis vom 29. Mai 2013 des am 1. Mai 2013 erstbehandelnden Spitals C.________ nach anamnestischen Angaben aus dem Bett aufstand und dabei eine spontane Schulterluxation links erlitt. Unbestritten ist ferner, dass die SWICA von der letztgenannten Aussage des Versicherten erst nach dem Versand der Leistungszusage vom 22. Mai 2013 im Anschluss an den Posteingang vom 3. Juni 2013 Kenntnis vom Arztzeugnis vom 29. Mai 2013 nehmen konnte und dabei auf die Widersprüche hinsichtlich der Beschreibung des Ereignisses vom 1. Mai 2013 aufmerksam wurde. Unmittelbar anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2013 weitere Abklärungen hinsichtlich des genauen Herganges des angeblich ursächlichen Ereignisses und der Kausalität der Beschwerden in die Wege.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb unter den gegebenen Umständen von einem widersprüchlichen, den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) verletzenden Verhalten seitens der SWICA keine Rede sein kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die SWICA habe ihre vorbehaltlose Leistungszusage und Anerkennung des Unfalles vom 22. Mai 2013 rechtsmissbräuchlich widerrufen, setzt er sich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Entgegen seiner Auffassung war die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall berechtigt, die mit Schreiben vom 22. Mai 2013 anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision mit der Begründung einzustellen, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - gar nicht vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65 und Urteil 8C_915/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Es fragt sich, kann hier jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben, ob angesichts der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit der Angaben gemäss Unfallmeldung vom 21. Mai 2013 nicht sogar ein strafrechtlich relevantes Verhalten oder die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) hinsichtlich der ursprünglichen Leistungszusage vom 22. Mai 2013 zu prüfen gewesen wären.  
 
3.3. Eine Rückforderung bildet jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine solche dürfte nach Aktenlage auch nicht zur Diskussion stehen. Denn die SWICA entdeckte die Widersprüchlichkeit der Beschreibung des mit Unfallmeldung vom 21. Mai 2013 geltend gemachten Unfallereignisses bereits unmittelbar nach Kenntnisnahme vom Bericht des erstbehandelnden Arztes, weshalb sie am 4. Juni 2013 unverzüglich weitere Abklärungen zur Ermittlung des tatsächlichen Herganges des angemeldeten Ereignisses vom 1. Mai 2013 in die Wege leitete. Dass davon letztlich der Entscheid über die Leistungspflicht abhängen würde, war dem Versicherten schon aus der von der SWICA mit Schreiben vom 18. Februar 2010 zugestellten formlosen Leistungsablehnung hinsichtlich der am 3. Februar 2010 als angebliche Unfallfolgen angemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden (vgl. Sachverhalt lit. A) hinlänglich bekannt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht erst nach der Operation vom 30. August 2013 nachträglich abgelehnt, steht diese Behauptung im Widerspruch zur Aktenlage, wonach die SWICA die entsprechenden Kostengutsprache-Gesuche nie bewilligt hat, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Die tatsachenwidrige Schilderung eines Unfallereignisses gemäss Unfallmeldung vom 21. Mai 2013, welche die Grundlage der Leistungszusage vom 22. Mai 2013 bildete, fällt im Übrigen nicht in den Verantwortungsbereich der SWICA.  
 
4.   
War die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten berechtigt, die zunächst auf Grund der Geltendmachung eines tatsachenwidrigen Unfallereignisses erteilte Leistungszusage nach Kenntnisnahme von der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Unfallmeldung sogleich neu zu prüfen, so bleibt nachfolgend einzig zu untersuchen, ob Verwaltung und Vorinstanz in Bezug auf das nachträglich in tatsächlicher Hinsicht unbestritten festgestellte Ereignis vom 1. Mai 2013 (Schulterluxation beim Aufstehen aus dem Bett; vgl. E. 2.1 hievor) zu Recht sowohl ein Unfallereignis als auch eine unfallähnliche Körperschädigung wie auch einen Rückfall zu einem bei der SWICA versicherten Unfall verneint haben. 
 
4.1. Nach pflichtgemässer Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, dass es sowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten Erfordernis des äusseren Faktors fehlt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; Urteil 8C_88/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.4). Angesichts der rechtsfehlerfreien Sachverhaltsfeststellung, wonach der Versicherte unter Berücksichtigung der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03 E. 3.3.4) beim Aufstehen aus dem Bett nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) "hängen geblieben" ist oder sonst wie eine reflexartige, unkontrolliert ausgeführte, plötzliche Bewegung, ein anderes Unfallereignis oder eine andere, in der Aussenwelt begründete, programmwidrig beeinflusste Körperbewegung zu erstellen vermochte, hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere auf nähere medizinische Abklärungen, zu Recht verzichtet (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Er vermag auch aus der Diagnose einer posttraumatisch rezidivierenden vorderen Schulterluxation links nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil nach Aktenlage aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen nichts auf eine am 1. Mai 2013 erlittene unfallähnliche Körperschädigung oder auf ein Unfallereignis im Rechtssinne schliessen lässt. Insbesondere legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz bei Verneinung eines am 1. Mai 2013 erfolgten, anspruchbegründenden versicherten Ereignisses Bundesrecht verletzt haben sollten.  
 
4.3. Soweit der Versicherte in Bezug auf die Leistungspflicht hinsichtlich der im Mai 2013 als Folge eines Ereignisses vom 1. Mai 2013 angemeldeten Schulterbeschwerden "Rückensymptome" (recte wohl: Brückensymptome) zu einem bei der Beschwerdegegnerin versicherten früheren Unfallereignis geltend macht, setzt er sich wiederum mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Vielmehr ist gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung basierend auf den unterschriftlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2013 davon auszugehen, dass die erste massgebende Schulterluxation vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der SWICA anlässlich eines Sturzes beim Schlittschuhlaufen im Winter 2007/2008 erfolgte, jedenfalls vor Beginn des Lehrvertragsverhältnisses bei der B.________ am 1. August 2008, zumal die Folgen dieses Sturzes nach Aktenlage nie bei der Beschwerdegegnerin als Unfallfolgen angemeldet wurden.  
 
4.4. Hat sich am 1. Mai 2013 weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne ereignet und stehen die seither geklagten Schulterbeschwerden links auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Kausalzusammenhang mit einem früheren, bei der SWICA versicherten Unfallereignis, so ist die verfügte und mit Einspracheentscheid sowie mit hier angefochtenem kantonalem Gerichtsentscheid bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht nicht zu beanstanden.  
 
5.   
 
5.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
5.2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli