Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 95/06 
 
Urteil vom 4. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
M.________, 1958, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Procap, Schweizerischer 
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene M.________, von Beruf Autoingenieur HTL und gelernter Autoverkäufer, war ab 1. Mai 1994 bei der Firma Z.________ AG als Kundenbetreuer angestellt. Am 20. Juli 1994 erlitt er nach mehreren ohne Schlaf durchgearbeiteten Nächten eine akute psychische Störung, in deren Folge er am 26. Juli 1994 in die Psychiatrische Klinik Q.________ eingewiesen wurde und dort bis 10. August 1994 hospitalisiert blieb. Die ambulant nachbetreuenden Klinikärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 1994. Nachdem ihm die bisherige Arbeitsstelle zwischenzeitlich gekündigt worden war, bezog M.________ ab 1. November 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Anfang April 1995 trat er bei der Firma Y.________ eine Stelle als Kundenberater (Aussendienstmitarbeiter im Verkauf) an. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Pensionskasse X.________ berufsvorsorgerechtlich versichert. Mitte September 1995 kam es zu einer neuerlichen psychotischen Dekompensation, welche eine vom 15. September bis 17. November 1995 dauernde Hospitalisation in der Klinik P.________ nötig machte. Anschliessend an die Klinikentlassung folgten Perioden vollständiger oder hälftiger Arbeitsunfähigkeit. Nachdem verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen gescheitert waren, sprach die IV-Stelle M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 56 % vom 1. September 1996 bis 31. Dezember 2000 eine halbe sowie unter Zugrundelegung einer 71%igen Invalidität ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 29. März 1999 und 28. August 2002). Demgegenüber verweigerte die Pensionskasse X.________ Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, weil die massgebliche Arbeitsunfähigkeit schon vor Stellenantritt bei der Firma Y.________ eingetreten sei. 
B. 
Am 4. November 2004 reichte M.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Pensionskasse X.________ Klage ein auf Ausrichtung einer gesetzlichen und reglementarischen Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % ab 1. September 1996 und aufgrund eines solchen von 71 % ab 1. Januar 2001 (nebst "Verzugzins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung"). Der ursprünglich mit der Klage ebenfalls gestellte Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht "auf den frühest möglichen Zeitpunkt" wurde replicando fallen gelassen. Mit Entscheid vom 4. Juli 2006 wies das kantonale Gericht die Klage ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer gesetzlichen und reglementarischen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. September 1996 sowie auf eine gesetzliche Rente bei einer Invalidität von 71 % ab 1. Januar 2001 (zuzüglich des bereits vorinstanzlich geltend gemachten Verzugszinses). 
Während die Pensionskasse X.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 112 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 II 386 E. 2.1.1 S. 389, 128 V 254 E. 2a S. 258, 120 V 15 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen). 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 Abs. 1 OG [in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung]). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die relevante Gerichtspraxis, insbesondere die zu Art. 23 BVG (hier anwendbar sowohl in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung über den erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Die verlangte enge zeitliche Konnexität setzt gemäss angeführter Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Zusammenhang unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen). 
3.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (BGE 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.2.2; BGE 114 V 281 E. 1d S. 283; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6 ATSG, welche Vorschrift im Bereich der beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet). Diese Tätigkeit muss jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 5.3 mit Hinweisen). 
3.3 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten oder einen anderweitigen, leidenangepassten Tätigkeitsbereich (vgl. E. 3.2 hievor) - die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis). 
Es muss sich also (auch) arbeitsrechtlich offenbaren, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Leistungsabfall mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende krankheitsbedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen sind grundsätzlich in der Weise zu werten, als entsprächen sie den realen Gegebenheiten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die arbeitsrechtlich in Erscheinung tretende Situation von der Wirklichkeit abweicht - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleitung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können. Derartige besondere Umstände sind mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen, da sonst die Gefahr bestünde, in Spekulationen zu verfallen mit der Folge, dass der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers vereitelt werden könnte, indem dieser jeweils an die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers verwiesen würde. In diesem Zusammenhang gilt ebenfalls, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteile B 13/01 und B 73/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2003, E. 4.2, und 28. Mai 2002, E. 3a/bb). 
Zu den für die Beurteilung der zeitlichen Konnexität relevanten Umständen zählen auch weitere in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretende Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 
3.4 Im Zusammenhang mit der nach den dargelegten Grundsätzen zu beantwortenden Frage, ob zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eintretenden Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, muss gegebenenfalls auch dem Wesen einer Schubkrankheit (wie der multiplen Sklerose oder der Schizophrenie) Rechnung getragen werden, bei welcher nach einem Krankheitsschub, allenfalls über einen längeren Zeitraum, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle von Schubkrankheiten würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu erbringen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Zeitabschnitte mit wiederhergestellter und in neuen Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade bei derartigen Krankheitsbildern, die sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile B 63/04 und B 12/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2004, E. 3.3.3, und 12. November 2003, E. 3.2.1). 
4. 
Die Pensionskasse X.________ stellt sich auf den Standpunkt, die im Sinne von Art. 23 BVG massgebende Arbeitsunfähigkeit sei im Juli 1994 eingetreten, weil der Beschwerdeführer in der Folge nie mehr eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erreicht habe. Somit entfalle ihre Leistungspflicht, da der Beschwerdeführer bei ihr erst nach Antritt der Arbeitsstelle bei der Firma Y.________ (am 1. April 1995) berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Diese Auffassung wurde mit dem klageabweisenden vorinstanzlichen Entscheid geschützt. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, der rechtsprechungsgemäss erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der im Juli 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität des Beschwerdeführers sei dadurch unterbrochen worden, dass dieser ab 1. November 1994 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, bevor er Mitte September 1995 erneut eine psychotische Dekompensation erlitten habe und zur stationären Psychotherapie in die Klinik P.________ habe eingewiesen werden müssen. 
Dabei kann (rückblickend) unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht als unbestritten gelten, dass sich beim Beschwerdeführer im Sommer 1994 erstmals eine Schubkrankheit (chronisch paranoide Schizophrenie) im unter E. 3.4 hievor angeführten Sinne manifestierte. Ebenfalls nicht im Streite liegt, dass hier die Festsetzung der Invalidität durch die IV-Behörden für die Organe der beruflichen Vorsorge weder in grundsätzlicher noch masslicher oder zeitlicher Hinsicht Bindungswirkung entfaltet, weil die IV-Stelle ihre Rentenverfügungen vom 29. März 1999 und 28. August 2002 der Pensionskasse X.________ nicht eröffnet hat (BGE 132 V 1 ff. mit Hinweisen). 
5. 
Der Beschwerdeführer stand im relevanten Zeitraum bei den Psychiatern Dr. R.________, stellvertretender Chefarzt IPD an der Psychiatrischen Klinik Q.________ (vom 26. Juli bis 10. August 1994 stationär und anschliessend ambulant bis 30. April 1995), und Dr. F.________ (ab 3. Juni 1995 bis zur neuerlichen Klinikeinweisung vom 15. September 1995), in psychotherapeutischer Behandlung. In Anbetracht deren fachärztlicher Angaben kann auf eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit vom 1. November 1994 bis Mitte September 1995, d.h für den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer zunächst volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog und anschliessend am 1. April 1995 seine neue Stelle bei der Firma Y.________ antrat, geschlossen werden. 
Dem von Seiten der Pensionskasse X.________ bei der Psychiaterin Dr. S.________ eingeholten Gutachten vom 26. September 2003 lässt sich entnehmen, dass die Ärzte der Klinik Q.________ eine (deskriptive) sog. Arbeitsdiagnose (Erstmanifestation eines angetriebenen, misstrauisch-wahnhaften psychotischen Zustandsbildes mit aggressiven, tätlichen Durchbrüchen bei Status nach Suizidversuch) sowie drei Differenzial-Diagnosen ("Verdachtsdiagnosen") stellten (schizomanische Dekompensation einer schizoaffektiven Störung; manische Episode mit psychotischen Symptomen bei bipolarer affektiver Störung; vorübergehende akute psychotische Störung). Auf die konkrete Frage der Gutachterin Dr. S.________, ob die (behandelnden) Ärzte aus psychiatrischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit annehmen konnten, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess ab 1. November 1994 dauerhaft sein werde, antwortete der stellvertretende Klinik-Chefarzt Dr. R.________, das rasche Auftreten der Psychose in einer Belastungssituation, die "blumige" Symptomatik und die rasche Remission hätten ihn zum damaligen Zeitpunkt zur Überzeugung gelangen lassen, dass für einmal die Prognose eher optimistisch gestellt werden könne. 
6. 
6.1 Wenn auch der fünfmonatige Bezug von Arbeitslosentaggeldern (November 1994 bis März 1995) nach der unter E. 3.3 hievor in fine angeführten Rechtsprechung nicht in gleichem Masse anzurechnen ist wie die anschliessend (bis Mitte September 1995) tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.________, wird die für eine Unterbrechung der zeitlichen Konnexität erforderliche Dauer von mindestens drei Monaten voller Arbeitsfähigkeit deutlich überschritten. Der Stellenantritt vom 1. April 1995 erfolgte - und dieser Aspekt ist hier entscheidend - keineswegs im Rahmen eines vom Arbeitgeber unterstützten Eingliederungsversuchs im Sinne der ebenfalls erwähnten Rechtsprechung, wusste man doch bei der neuen Arbeitgeberfirma nichts von den im Sommer 1994 aufgetretenen psychischen Problemen und der diesbezüglichen erstmaligen Hospitalisation des Beschwerdeführers. Aufgrund der hievor dargelegten fachärztlichen Stellungnahme des Dr. R.________ ergibt sich überdies, dass aus seinerzeitiger - prognostischer - Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer weiterhin andauernden vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen war. 
Mit Blick auf die vorinstanzlichen Ausführungen, laut denen "die vorerst gestellte gute Prognose" nicht habe bestätigt werden können, weil "nicht nur eine episodische Störung vorlag", und in Anbetracht des Einwandes der Pensionskasse X.________, wonach "die Heilung einer chronischen Psychose nicht möglich" sei, gilt es Folgendes klarzustellen: Wenn die unter E. 3.1 hievor angeführte Rechtsprechung für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs (neben der mindestens dreimonatigen vollen Arbeitsfähigkeit) voraussetzt, dass eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit objektiv wahrscheinlich schien, wird im hier zu beurteilenden Fall nicht etwa die (aus damaliger Sicht zu stellende) Prognose verlangt, es würden (überhaupt) keine Krankheitsschübe mehr auftreten. Für die Bejahung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Verbesserung genügt vielmehr auch im Zusammenhang mit Schubkrankheiten eine auf überzeugende ärztliche Stellungnahmen gestützte prognostische Beurteilung, wonach sich an der gegenwärtig vollständig wiedererlangten funktionellen Leistungsfähigkeit in unmittelbarer Zukunft nichts ändern werde; eine weiter gehende Voraussage ist nicht erforderlich. In diesem Sinne musste - wie gesagt - im relevanten Zeitraum vor der neuerlichen Dekompensation (Mitte September 1995) von einer dauerhaften Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. 
An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Psychiaterin Dr. S.________ im Gutachten vom 26. September 2003 ausführte, dass es bei einer Psychose des schizophrenen Formenkreises (wie sie beim Beschwerdeführer nach der zweiten Dekompensation diagnostiziert werden musste) "zwischendurch (...) immer wieder gesunde bzw. symptomarme Phasen (gibt), wo nach aussen hin für einen Laien nichts Verdächtiges ersichtlich wird (und in denen) der Patient häufig auch arbeitsfähig sein (kann), nicht in früherer Fertigkeit, nicht mit früheren Fähigkeiten, aber immerhin: solange, bis der neue Schub wieder da ist". Diese von der Gutachterin in allgemeiner Weise formulierte Feststellung bestätigt grundsätzlich die in E. 3.4 hievor dargelegte Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten, wonach zwischen zwei Krankheitsschüben unter Umständen über einen längeren Zeitraum hinweg wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Entgegen der Auffassung der Pensionskasse X.________ können die generellen gutachterlichen Ausführungen über (offenbar von den Patienten zum Teil) nicht wiedererlangte Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht in der Weise interpretiert werden, dass Dr. S.________ dem Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Stellenantritt vom 1. April 1995 im Beruf des Kundenberaters nur mehr eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bescheinigt. Eine solche, der Beurteilung der seinerzeit behandelnden Fachärzte widersprechende Stellungnahme vermöchte denn auch von vornherein nicht zu überzeugen, hat doch die psychiatrische Expertin den Beschwerdeführer im Rahmen ihres Gutachtensauftrags erst am 18. November 2002 untersucht. 
6.2 Was die arbeitsrechtlich in Erscheinung tretenden Umstände anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen eines Arbeitskollegen (mit anderweitigem Standort) sowie eines (nicht direkten) Vorgesetzten schon deshalb keine beweistauglichen Aussagen zu den Arbeitsleistungen zeitigen würden, weil "seit den damaligen Ereignissen bereits eine lange Zeit (zehn, respektive elf Jahre) verstrichen ist". Dieselben Überlegungen müssen indessen auch für die im vorinstanzlichen Entscheid als "glaubhaft" bezeichneten Angaben des Personalleiters der Arbeitgeberfirma gelten, wonach der Beschwerdeführer "in einer Einführungsphase von ca. einem halben Jahr noch ohne persönliche Zielvorgaben und ohne persönliches Budget" gearbeitet habe und (wegen seines in einer Aussenstelle gelegenen Büros) "bei seiner Verkäufertätigkeit von seinem Vorgesetzten zunächst nur locker kontrolliert" worden sei (erst später habe man festgestellt, dass der Beschwerdeführer "oft in seinem Büro einfach vor sich hin sinnierte", statt seiner Verkaufstätigkeit nachzugehen). Diese in der vorinstanzlichen Klageantwort erhobenen, auf den Auskünften des Personalleiters beruhenden Einwendungen bezogen sich ebenfalls auf einen schon geraume Zeit (nämlich deutlich über neun Jahre) zurückliegenden Sachverhalt. Zudem wäre es mit den allgemeinen Erfahrungen in der Arbeitswelt nicht vereinbar, dass bei einem Arbeitnehmer (der zuvor ein Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen musste) in den ersten Monaten seiner Anstellung (welche in der Regel unabhängig von der entsprechenden Vereinbarung als eigentliche "Probezeit" mit besonderer Betreuung durch die Vorgesetzten dienen) unbemerkt bliebe, dass er "zu keiner brauchbaren Arbeitsleistung im Stande war" (wie die Pensionskasse X.________ auf S. 8 ihrer Klageantwort vom 28. Januar 2005 ausführte). Noch unwahrscheinlicher erschiene der Umstand, dass ein derart krasses Ungenügen am Arbeitsplatz keinerlei schriftlichen Niederschlag in den Personalunterlagen der Arbeitgeberfirma fände. 
Soweit die Vorsorgeeinrichtung in der Beschwerdeantwort bestreitet, dass die aus der Krankengeschichte der Klinik P.________ stammende, nicht unterschriebene und nicht datierte Aktennotiz von Dr. U.________ verfasst wurde, ist der Pensionskasse X.________ die Bestätigung der Klinik selber vom 22. April 2005 entgegenzuhalten, wonach Dr. U.________ (der den Beschwerdeführer offenbar nach dessen Klinikeinweisung von Mitte September 1995 behandelte) die Notiz über "ein Telefon mit dem Arbeitgeber" wahrscheinlich gegen Ende September 1995 zu Papier gebracht habe. Von diesem mit dem direkten oder einem anderen Vorgesetzten geführten Gespräch notierte sich der Klinikarzt Folgendes: "Arbeitgeber: recht selbständig, z.T. aggressiv (positiv); seit 4.4. (4. April 1995) angestellt, guter Aufbau; sehr eigenständig: so rasch habe ich noch selten jemanden gesehen". Bei dieser Aktennotiz über fremdanamnestisch erhobene Angaben von Seiten der Arbeitgeberfirma handelt es sich um das einzige echtzeitliche Dokument aus der hier relevanten Periode, weshalb es in Abweichung vom vorinstanzlichen Standpunkt nicht angeht, ihr keinerlei Beweiswert beizumessen. Im Lichte der Aufzeichnung des damals geführten Telefongesprächs sind die zitierten retrospektiven Angaben des Personalleiters zumindest stark in Zweifel zu ziehen. 
Aufgrund der geschilderten Aktenlage und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verlangten "äussersten Zurückhaltung" (E. 3.3 hievor) fällt hier jedenfalls die Annahme ausser Betracht, der Beschwerdeführer hätte trotz unbestrittenermassen voller Entlöhnung und obwohl er am Arbeitsplatz bis Mitte September 1995 keine krankheitsbedingten Absenzen aufwies, bei der Firma Y.________ tatsächlich keine uneingeschränkte Arbeitsleistung erbringen können. 
7. 
Nach dem Gesagten wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen, am 26. Juli 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen, weil der Beschwerdeführer ab 1. November 1994 wieder für längere Zeit die vollständige funktionelle Leistungsfähigkeit wiedererlangt hatte. Die Mitte September 1995 während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.________ eingetretene neuerliche Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache in der Folge unbestrittenermassen zur Invalidität führte, begründet die Leistungspflicht der Pensionskasse X.________. Weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen Unterbruch der zeitlichen Konnexität verneinte, musste sie einen Anspruch des damaligen Klägers und heutigen Beschwerdeführers gegenüber der genannten Vorsorgeeinrichtung auf gesetzliche und reglementarische Invalidenrenten nicht näher prüfen. Dies wird das kantonale Gericht, an welches die Sache zu neuem Entscheid über die Klage vom 4. November 2004 zurückgewiesen wird, nachzuholen haben. 
8. 
Das letztinstanzliche Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung). Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden, qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Pensionskasse X.________ eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage vom 4. November 2004 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Pensionskasse X.________ hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. Februar 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Attinger