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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
I 849/05 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
Z.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 17. Oktober 2005) 
 
In Erwägung, 
dass Z.________, geboren 1966, mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe, ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezog, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 %, 
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die entsprechenden Verfügungen vom 16. April und 7. Mai 2004 in Wiedererwägung gezogen und die Rentenleistungen mit Verfügung vom 28. September 2004 und Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 eingestellt hat mit der Begründung, dass die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lediglich 13 % betrage (Einspracheentscheid vom 21. November 2003, bestätigt mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2004 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2004), 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 abgewiesen hat, 
dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen, subeventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, 
dass er des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das kantonale Gericht die Rechtsgrundlagen zur Wiedererwägung von Rentenverfügungen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), 
dass sich die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 132 OG richtet, da die zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hier bereits hängig war, 
dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, es bestünden neben dem unfallbedingten Knieleiden auch unfallfremde Rückenbeschwerden, 
dass jedoch der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, auf dessen Bericht sich der Beschwerdeführer dabei beruft, auf Rückfrage der IV-Stelle hin am 26. Juli 2004 seine Angaben vom 6. März 2003 bestätigt hat, wonach sich die Rückenbeschwerden bei Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, 
dass auch keine anderen Leiden geltend gemacht werden, 
dass sich weitere medizinische Abklärungen unter diesen Umständen erübrigen, 
dass sich die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung mangels anderer als unfallbedingter Beschwerden auf den gleichen Gesundheitsschaden beziehen und im Übrigen auch bezüglich des Einkommensvergleichs zum selben Ergebnis führen muss wie bei der Unfallversicherung (BGE 127 V 135 Erw. 4d), 
dass die Zusprechung einer halben bzw. einer Dreiviertelsrente demnach zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind, 
dass der Anspruch auf Umschulung nicht Gegenstand der streitigen Wiedererwägung ist, weshalb - entgegen Einsprache- und kantonalem Entscheid - darauf nicht einzutreten ist, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
dass das Verfahren gemäss Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung kostenlos ist, 
dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Schweizersichen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: