Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_253/2018  
 
 
Urteil vom 30. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Januar 2018 (51/2018/3/D). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 12. April 2017 Strafanzeige gegen die Behörden einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen und gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauch und Nötigung, weil ihm diese die Sozialhilfezahlungen gekürzt und dabei diverse Formvorschriften nicht eingehalten haben sollen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren am 29. Dezember 2017 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 30. Januar 2018 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 1. März 2018 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das angestrebte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer befugt, eine solche zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Allfällige Ansprüche gegen die Mitglieder der Behörden der Gemeinde beurteilen sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985 [Haftungsgesetz/SH; SHR 170.300]). Zivilansprüche, die der Beschwerdeführer adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, bestehen nicht. Auf die Beschwerden ist mangels Legitimation in der Sache nicht einzutreten. 
 
3.  
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer sieht seine Grundrechte und namentlich das Menschenrecht auf Freiheit der Meinungsäusserung sowie das Recht auf wirksame Beschwerde und ein faires Verfahren verletzt. Juristischer Beistand sei ihm verweigert worden. Soweit sich seine Ausführungen überhaupt auf das vorliegende Verfahren beziehen und von einer materiellen Überprüfung der Sache getrennt werden können, genügen sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So ist gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid das Recht auf freie Meinungsäusserung, auf eine wirksame Beschwerde oder ein faires Verfahren verletzt haben könnte. Die Frage der Zulässigkeit der Kürzung der Sozialhilfe unter Einhaltung der massgeblichen Formvorschriften wäre im Übrigen im sachbezogenen Verfahren zu rügen. 
 
4.  
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwieweit die Kostenauflage angesichts dieser klaren Rechtslage gegen das Recht verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill