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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_890/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des S.________ vom 10. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die Beschwerde vom 10. Dezember 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 23. September 2003 und den über den 30. Juni 2004 hinaus geltend gemachten Beschwerden infolge Erreichens des Status quo sine auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, 
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, innerhalb der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist unzulässig ist, weil das Gesetz dies nicht vorsieht (Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb auch dem im Zusammenhang mit dem Begehren um Gewährung einer Nachfrist gestellten sinngemässen Antrag auf Akteneinsicht hier nicht stattgegeben wird, wobei der Beschwerdeführer indessen - falls er ein solches Gesuch ausserhalb der vorliegend beantragten Nachfrist stellen wollte - jederzeit ein entsprechendes Begehren einreichen kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
dass indessen das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist, zumal die Verbesserung bzw. Ergänzung der ungültigen Beschwerde auch durch einen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) unzulässig ist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz