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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_123/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 25. Januar 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. September 2014 den Lehrvertrag mit dem Beschwerdeführer per Ende September 2014 auflöste; 
dass der Beschwerdeführer dem Kreisgericht Rheintal mit Eingabe vom 30. Januar 2015 beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von insgesamt Fr. 23'027.20 (Lohnersatz für den Rest der Vertragsdauer, Ersatz von Kurs- und Prüfungskosten sowie Kursnebenkosten) nebst Zins sowie zur Ausstellung von Lohnabrechnungen für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zu verpflichten; 
dass das Kreisgericht Rheintal, Einzelrichter 3. Abteilung, die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. November 2015 zur Zahlung von Fr. 92.50 nebst Zins verurteilte, wobei es die Klage im Übrigen abwies; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Januar 2017 in teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 16. November 2015 erhobenen Berufung verpflichtete, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Lehrverhältnisses Lohnabrechnungen auszustellen, wobei es die Berufung im Übrigen abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. März 2017 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2017 dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis am 3. Februar 2017 zuging, womit die Beschwerdefrist am 4. Februar 2017 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 6. März 2017 (Art. 45 Abs. 1 BGG) ablief; 
dass der Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausgeht, aufgrund eines Militärdienstes beginne die 30-tägige Beschwerdefrist erst am 10. April 2017 zu laufen, und dieser Umstand auch keinen Fristenstillstand (Art. 46 BGG) bewirkt; 
dass gesetzlich bestimmte Fristen - wie die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) - nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG); 
dass eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt und der Beschwerdeführer auch nicht etwa konkret aufzeigt, inwiefern er unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, fristgerecht zu handeln (vgl. Art. 50 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2017 keinen Antrag in der Sache enthält und den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt; 
dass nach dem Dargelegten auf die Beschwerde mangels eines Antrags in der Sache sowie mangels hinreichender Begründung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann