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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_565/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herr Marco Muff, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2023 (VBE.2023.276). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. September 2023 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2023, 
in die Verfügung vom 15. September 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens am 10. Oktober 2023 eingeladen wurde, 
in das Gesuch vom 7. Oktober 2023 um Erstreckung dieser Frist bis Ende Oktober 2023, 
in die Verfügung vom 17. Oktober 2023, mit welcher dem Gesuch im Sinne der Gewährung einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis am 17. November 2023 stattgegeben wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in das am 17. November 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteile 8C_405/2019 vom 20. August 2019 und 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018 mit Hinweisen), 
dass die Nachfrist durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses oder durch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, aber nur dann, wenn dieses tauglich, korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (a.a.O. mit Hinweis sowie Urteile 8C_416/2023 vom 12. Oktober 2023; 4D_20/2021 vom 25. Juni 2021; 6B_204/2018 vom 27. April 2018 E. 2; je mit weiteren Hinweisen), 
dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da die dem Schreiben vom 17. November 2023 beigelegten Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.); so werden etwa Krankenkassenprämien angeführt, wobei Angaben zum individuellen Prämienverbilligungsanspruch fehlen; ebenso macht die Beschwerdeführerin Auslagen für ihre Tochter geltend, obschon deren Bedarf gemäss aufgelegtem Scheidungsurteil vom 24. Mai 2023 bereits vollständig abgedeckt sein müsste, 
dass dergestalt die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert gesetzter Nachfrist bestehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ein Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge hat, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel