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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_513/2023  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2023 (SBK.2022.301). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________, D.________ sowie die durch C.________ vertretenen E.________ AG und A.________ AG erstatteten in den Jahren 2021 und 2022 mehrere Strafanzeigen gegen B.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, die K.________ AG und/oder die Regionalpolizei Lenzburg. Die zahlreichen zur Anzeige gebrachten Tatvorwürfe stehen zumindest teilweise im Zusammenhang mit einer Ausweisung aus einem Mietobjekt an der U.________strasse in V.________, der (angeblichen) Verweigerung des Zutritts zu diesem Mietobjekt und der Veräusserung von in diesem Mietobjekt befindlichen Sachen. 
 
B.  
Am 23. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter anderem in der Sache des B.________ gestützt auf Art. 310 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. August 2022 genehmigt. 
Die von der A.________ AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es gelangte in der Sache zusammengefasst zum Schluss, die von der A.________ AG erhobenen Vorwürfe seien zum Nachweis einer allfälligen Straftat von B.________ offensichtlich ungeeignet. 
 
C.  
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.________ zu eröffnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde indes nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat unzweifelhaft ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_824/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz erachtete die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren in einzelnen Punkten für fraglich, äusserte sich aber nicht abschliessend dazu, da sie die Beschwerde ohnehin abwies. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin aus den entsprechenden Gründen auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren offenbleiben. 
 
1.3. Von vornherein unzulässig ist die Beschwerde dagegen, soweit darin auf eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2022 Bezug genommen wird und sie sich dagegen richtet, ist eine solche doch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (siehe Art. 80 Abs. 1 BGG). Analoges gilt für die auf S. 2 f. der Beschwerde erhobene Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) : Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei von der Staatsanwaltschaft "ohne rechtsgültigen Grund" die Akteneinsicht verweigert worden. Indessen hat der angefochtene Entscheid keine hiergegen erhobene Beschwerde zum Gegenstand und ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die verweigerte Akteneinsicht bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren beanstandet hätte. Auf die Rüge kann daher mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden. 
Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme prüft das Bundesgericht, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; 6B_59/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin verkennt die dargestellten Grundsätze und missversteht die Rolle des Bundesgerichts bei der Beurteilung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen. Statt unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen aufzuzeigen, dass diese die erstinstanzliche Nichtanhandnahmeverfügung in Bundesrecht verletzender Weise geschützt hat und ihr Entscheid deshalb unter einem vom Bundesgericht überprüfbaren Mangel leidet, präsentiert sie in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf insgesamt 30 Beschwerdebeilagen frei ihre eigene Sicht der Dinge. Dass die Vorinstanz dabei willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen sein soll oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt erachtet haben soll, zeigt sie nicht auf. Ihre wiederholte Behauptung, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorbringe oder behaupte, sei "[k]lar", "erwiesenermassen", "nachweislich", "[i]n vieler Hinsicht", "völlig" oder "vollkommen" falsch, haltlos bzw. widersprüchlich, belegt keine Willkür. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, weshalb die Staatsanwaltschaft - wie von ihr bloss pauschal behauptet - den Beschwerdegegner 2, die Polizisten und "weitere 100 Zeugen" einvernehmen, einen Augenschein vor Ort durchführen und den vom Beschwerdegegner 2 angeblich verursachten Schaden aufnehmen hätte müssen, bevor sie von einem klaren Sachverhalt hätte ausgehen dürfen. Auf ihre Rügen kann in Ermangelung einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden.  
 
4.2. Soweit die Beschwerde überhaupt zulässige Kritik enthält, erweist sie sich als unbegründet: Zu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO steht es nicht in Widerspruch, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf eine rechtliche Beurteilung der Vorwürfe zum Ergebnis gelangte, das Verhalten des Beschwerdegegners 2 (und seiner Rechtsanwälte) erfülle eindeutig keinen Straftatbestand, und weiter, das Nichtgewähren des Zutritts in bestimmte Räumlichkeiten (und auch das geltend gemachte Vorenthalten von Eigentum) stelle eine rein zivilrechtliche Angelegenheit dar, die im Übrigen nachweislich der Akten auch zivilrechtlich rechtskräftig entschieden sei. Bei dieser Sachlage war die Staatsanwaltschaft aber von Bundesrechts wegen auch nicht dazu gehalten, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 zu eröffnen, und zwar unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin eine "Deliktssumme" von Fr. 5'000'000.-- behauptet. Auch aus dem von ihr zitierten BGE 7 IV 285 lässt sich nichts zu Gunsten des Standpunktes der Beschwerdeführerin ableiten, kann doch vorliegend nicht davon die Rede sein, die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung und des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz würden sich in ihrer Ausführlichkeit wie auch in Form und Inhalt kaum von einem freisprechenden Urteil unterscheiden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern