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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_517/2022  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Juni 2022 (S 22 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1973 geborene A.________ hatte sich am 3. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und gewährte berufliche Massnahmen. Nach deren Abschluss veranlasste sie eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht Haushalt vom 28. November 2016). Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente an. In Anwendung der gemischten Methode gewichtete sie die Anteile Erwerb und Haushalt mit 80 % bzw. 20 %. Obschon A.________ im Einwand die Methodenwahl kritisierte, verfügte die IV-Stelle am 29. Juni 2017 wie vorbeschieden und sprach ihr vom 1. August 2014 bis 31. August 2015 und vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 liess A.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ersuchen. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, gewährte berufliche Massnahmen und veranlasste eine weitere Abklärung vor Ort vom 5. Februar 2020 (Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Februar 2020). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bezifferte sie den Invaliditätsgrad - in Anwendung der gemischten Methode mit 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsanteil - mit 34,4 % und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. Juni 2020). Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 15. Dezember 2020. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.  
 
B.  
Nach Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung sowie eines Beweisverfahrens zur Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bzw. zur Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 30. Juni 2022 erneut ab. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ wiederum beantragen, ihr sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 43 % "ab wann rechtens" eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 wies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück, dies namentlich wegen des diametralen Widerspruchs zwischen dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 einerseits und der schriftlichen Bestätigung der diplomierten Pflegefachfrau B.________ vom 22. April 2020 andererseits. So wäre die Beschwerdeführerin gemäss dem im Rahmen der Haushaltsabklärung von ihr und der Pflegefachfrau unterzeichneten Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" ohne Gesundheitsschaden zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig. Mit der schriftlichen Erklärung vom 22. April 2020 hatte jedoch die Pflegefachfrau bestätigt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung mitgeteilt, sie würde 100 % arbeiten, wenn sie gesund wäre. Bei dieser Ausgangslage qualifizierte das Bundesgericht den Verzicht des kantonalen Gerichts auf ergänzende Beweismassnahmen, insbesondere auf die Einvernahme von B.________ als Zeugin, als Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie des Untersuchungsgrundsatzes.  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht führte daraufhin am 2. Juni 2022 eine öffentliche Gerichtsverhandlung sowie ein Beweisverfahren zur Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bzw. zur Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 durch, in dessen Rahmen es neben B.________ die Abklärungspersonen der IV-Stelle, C.________ und D.________, als Zeuginnen einvernahm und die Beschwerdeführerin als Beteiligte befragte.  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie nach Durchführung der durch das Bundesgericht angeordneten weiteren Abklärung des Sachverhalts - in Bestätigung der Verfügung vom 15. Juni 2020 - einen Rentenanspruch erneut verneinte.  
 
3.2. Im Zentrum steht dabei nach wie vor die sogenannte Statusfrage, d.h. die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollumfänglich oder teilzeitlich erwerbstätig wäre. Streitig sind insbesondere die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu und die diesbezügliche Beweiswürdigung. Unbestritten sind die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und im Haushaltsbereich sowie das der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich zugrunde gelegte Validen- und Invalideneinkommen.  
 
4.  
 
4.1. Wie bereits im in der gleichen Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 dargelegt wurde, sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar, da die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung vor dem 1. Januar 2022 ergangen war (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
4.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG] und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG]) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1; 144 V 427 E. 4.2). Darauf wird verwiesen.  
 
4.3. Zu betonen ist, dass sich die - für die Methodenwahl entscheidende - Statusfrage danach beurteilt, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2). 
 
5.  
 
5.1. In Würdigung der Abklärungsergebnisse gelangte die Vorinstanz zur Überzeugung, die Beschwerdeführerin habe das im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 angegebene Erwerbspensum von insgesamt 80 % in voller Kenntnis von dessen Bedeutung abgegeben. Es handle sich dabei um eine von allfälligen versicherungsrechtlichen oder anderen Umständen unbeeinflusste Kundgabe der (inneren und hypothetischen) Absicht der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, die so auch anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2022 bestätigt worden sei. Was namentlich die dem entgegenstehende Bestätigung der Pflegefachfrau vom 22. April 2020 anbelangt, stellte das kantonale Gericht fest, dass diese den Widerspruch anlässlich der Befragung nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte. Vielmehr wiesen deren Aussagen betreffend Kerngeschehen zur Frage der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall massgebliche Unsicherheiten und Diskrepanzen auf, was den Beweiswert erheblich schmälere. Schliesslich konnte die Vorinstanz aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht ausschliessen, dass die mit dem Einwand gegen den Vorbescheid vom 10. März 2020 ins Recht gelegte Bestätigung der Pflegefachfrau vom 22. April 2020 von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt war; dies, nachdem bereits im Vorbescheid die Bemessung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % erwähnt war. Auch darin sah sie eine erhebliche Schmälerung der Aussagekraft der fraglichen Bestätigung. Ein Erwerbspensum von 80 % bei guter Gesundheit erscheine - so das kantonale Gericht im Weiteren - denn auch im Gesamtkontext unter Würdigung der relevanten Kriterien plausibel.  
 
5.2. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, lässt diese, auf einer einlässlichen Würdigung der konkreten Sachumstände sowie der Partei- und Zeugenaussagen beruhenden und daher bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem offensichtlich unrichtigen oder sonstwie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
5.2.1. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin zunächst bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Bindungswirkung hinsichtlich der bundesgerichtlichen Erwägungen. Zutreffend ist, dass das kantonale Gericht im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids seinem neuen Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, zugrunde zu legen hat. Es ist ihm wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, daher verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_481/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend so erfolgt. Das Bundesgericht wies die Sache mit Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 infolge Verletzung des Gehörsanspruchs und des Untersuchungsgrundsatzes zur weiteren Abklärung des Sachverhalts - mit noch offenem Ausgang - an die Vorinstanz zurück; dies in Anbetracht der Diskrepanz zwischen dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 und der Bestätigung der Pflegefachfrau B.________ vom 22. April 2020. Das daraufhin erfolgte Beweisverfahren beschränkte sich dementsprechend auf die Klärung der Statusfrage. Das Rückweisungsurteil enthielt, mit Ausnahme der Aufforderung zur Einvernahme von B.________ als Zeugin, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine verbindlichen Vorgaben, dies namentlich weder bezüglich Qualifikation der Bestätigung der Pflegefachfrau vom 22. April 2020 noch hinsichtlich einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit.  
 
5.2.2. Zu Recht nicht (mehr) streitig ist, dass das kantonale Gericht dem Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Februar 2020 grundsätzlich Beweiswert zuerkennen durfte. Mit den Partei- und Zeugenaussagen zur Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020, namentlich zur Diskrepanz zwischen dem in deren Rahmen ausgefüllten und unterzeichneten Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" und der Bestätigung der Pflegefachfrau vom 22. April 2020, setzte sich das kantonale Gericht eingehend auseinander und legte in nachvollziehbarer Weise dar, welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Insbesondere zeigte es auf, dass die durchgeführten Zeugeneinvernahmen und Befragungen zum anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 bezüglich Erwerbspensum im Gesundheitsfall bereits Angegebenen keine weitere Klärung zu Gunsten der Position der Beschwerdeführerin brachten. Das von ihr am 5. Februar 2020 bestätigte Erwerbspensum im Gesundheitsfall von insgesamt 80 % (60 % Coiffeuse und 20 % Sigristin) entspricht, wie die Vorinstanz aufzeigte, auch ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 24. November 2016. Aus dieser früheren Abklärung vor Ort musste die Beschwerdeführerin sodann die Bedeutung ihrer Angaben zur Statusfrage kennen, kritisierte sie doch bereits damals die daraus resultierende Methodenwahl der Invaliditätsbemessung. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren rügt, die Vorinstanz sei in willkürlicher Beweiswürdigung von einem gewissen Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen ihr und B.________ ausgegangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Analog zur Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen), durfte die Vorinstanz ohne Verletzung der Beweiswürdigungsregeln auch bei einer behandelnden Pflegefachfrau von einem entsprechenden Nähe- und Vertrauensverhältnis ausgehen. Inwiefern das kantonale Gericht die Aussagen der Abklärungspersonen als Zeuginnen willkürlich gewürdigt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht darzutun. Weder der Umstand, dass die IV-Stelle deren Arbeitgeberin ist, noch ein allfälliges Aktenstudium der Zeuginnen im Vorfeld der Einvernahmen hätte für sich allein die Vorinstanz zur Annahme eines Interessen- und Loyalitätskonflikts der Abklärungspersonen veranlassen müssen. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht, Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Sie belässt es vielmehr damit, einzelne Aussagen anders zu gewichten und anders zu interpretieren sowie ihre eigene Sichtweise darzulegen. Eine derart appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt im letztinstanzlichen Verfahren indes nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
5.2.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Kriterien zur Beurteilung der Lebensumstände, der Erwerbskarriere und der knappen finanziellen Verhältnisse willkürlich gewürdigt, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen und den Ausführungen im angefochtenen Urteil die eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Die Einwendungen vermögen nicht, die auf einer Würdigung der konkreten Sachumstände beruhenden und daher bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren vorinstanzlichen Feststellungen in einem offensichtlich unrichtigen oder sonstwie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Zu wiederholen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), dass ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Beweiswürdigung erweist sich sodann erst als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Solches vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht darzutun.  
 
5.2.4. Zusammenfassend verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es von einem Status von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltsanteil ausging.  
 
6.  
Zu Recht ermittelte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad nach Gesagtem anhand der gemischten Methode. Diesbezüglich liegen keine Einwendungen vor und die gesundheitsbedingten Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich sowie das der Invaliditäsbemessung im Erwerbsbereich zugrunde gelegte Validen- und Invalideneinkommen sind unbestritten (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit hat es beim angefochtenen Entscheid, namentlich bei der Festsetzung des Invaliditätsgrads auf rund 36 %, sein Bewenden. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch