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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_360/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. April 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 4. Januar 2013, worin eine interdisziplinäre Begutachtung von W.________ durch die Gutachterstelle X.________ angeordnet wurde, 
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, (heute Kantonsgericht Luzern), vom 4. April 2013, mit welchem die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, 
 
in die hiegegen von W.________ am 10. Mai 2013 (Poststempel) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271; vgl. auch statt vieler: Urteil 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012), 
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_183/2013 vom 10. April 2013, 8C_131/2013 vom 12. März 2013 und 9C_46/2013 vom 5. Februar 2013), 
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern die eingesetzte Gutachterstelle nur insofern als "befangen" bezeichnet, als diese trotz der Einwände der Versicherten bezüglich Röntgenbildern etc. den Auftrag der Begutachtung ausführte, was keinen formellen Ablehnungsgrund darstellt, 
dass auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin praxisgemäss unerheblich sind, weil diese Einwendungen - wie bereits erwähnt - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst (vgl. BGE 138 V 271, insbesondere E. 3.3 f. S. 279; siehe dazu nebst den zitierten Urteilen auch z.B. 9C_532/2012 vom 14. August 2012 und 8C_644/2012 vom 16. Oktober 2012), 
 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 6. Juni 2013 
 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger                     Batz