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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_178/2018  
 
 
Urteil vom 14. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2017 (IV.2016.01135). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Februar 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom      26. September 2016 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2013 habe, zu ergänzender medizinischer Abklärung und anschliessendem Entscheid über den Rentenanspruch des Versicherten für den Zeitraum von Juni 2004 bis Juni 2013 sowie ab Mai 2016 an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, 
dass hinsichtlich der Perioden vom 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2013 sowie wiederum ab 1. Mai 2016, für welche die Vorinstanz zusätzliche medizinische Abklärungen angeordnet hat, ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), 
dass nach der Rechtsprechung auch in Bezug auf die materiell beurteilte spätere Phase des Rentenverhältnisses (hier: Zusprechung einer Viertelsinvalidenrente vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2016) von einem Zwischenentscheid auszugehen ist (BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 f.), 
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Dezember 2017 daher gesamthaft nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass der Rückweisungsentscheid der Beschwerdeführerin keine materiellen Vorgaben macht, weshalb kein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (BGE 134 III 188 E.2; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 f.), 
dass die IV-Stelle in diesem Zusammenhang einzig geltend macht, aufgrund der Zusprechung einer Viertelsrente an den Beschwerdegegner ab 1. Juli 2013 enthalte der Entscheid der Vorinstanz materiell verbindliche Vorgaben, 
dass der angefochtene Entscheid jedoch - wie erwähnt - auch in diesem Punkt kein abschliessender materieller Entscheid ist (BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150), sondern als Zwischenentscheid gilt, der zusammen mit dem Endentscheid noch angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG), womit keine materiell verbindlichen Anordnungen des kantonalen Gerichts vorliegen, 
dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit Blick auf die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach eine Rückweisung zu weiterer medizinischer Abklärung keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483; SVR 2011 IV Nr. 57, 8C_958/2010; Urteil 8C_134/2017), offenkundig nicht erfüllt sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sammelstiftung Vita, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer