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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1119/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jahrgang 1964) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein und heiratete im Jahr 1988 eine Schweizerin, worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und anschliessend eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 
 
 Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ mehrmals wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt. Im Jahr 2004 erfolgte eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens, Drohung und Verstössen gegen das WG zu 18 Monaten Gefängnis. Infolge einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher sexueller Belästigung sowie mehrfacher Vergehen gegen das WG sprach das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. Februar 2012 gegen ihn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und eine Busse von Fr. 500.-- aus. 
 
B.   
Nach einer im Jahr 2005 erteilten Verwarnung widerrief das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. September 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2013 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2013 sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 Die Vorinstanz, das Bundesamt für Migration und das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Als ausländischer Ehegatte einer schweizerischen Staatsangehörigen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung, wenn er mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Für das Eintreten auf das eingereichte Rechtsmittel ist ausreichend, dass der Beschwerdeführer darlegt, über einen solchen Bewilligungsanspruch zu verfügen; ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 62 f. AuG. In Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zu mit schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Ausländern sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig. Die Unverhältnismässigkeit dieser staatlichen Massnahme begründe zudem eine Verletzung von Art. 8 EMRK.  
 
2.2. Der Anspruch eines Ausländers, der mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet ist, auf Erteilung und Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Widerrufen werden kann die Niederlassungsbewilligung selbst bei einem Aufenthalt von mehr als fünfzehn Jahren, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 lit. b AuG); als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2 S. 32). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Verurteilung zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe bereits längere Zeit zurückliegt, zumal der Beschwerdeführer seither erneut in nicht unerheblicher Weise straffällig geworden ist.  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Wie jede staatliche Massnahme hat der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig zu sein. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich während langer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, ist nur mit besonderer Zurückhaltung zu widerrufen. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes Leben im Lande verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Abzustellen ist auf die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat vergangenen Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, den Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132).  
 
2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zu Gute zu halten, dass er auf Grund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer mit der Schweiz sicher stark verbunden ist. Er ist beruflich integriert, bestreitet seinen Lebensunterhalt und hat keine Schulden. Die begangenen Delikte wiegen jedoch ausserordentlich schwer. Nach unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Sachverhaltsdarstellung hat der Beschwerdeführer im Jahr 2003 eine Frau mit einer Waffe bedroht und gedroht, deren ebenfalls anwesendes Kind umzubringen. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 gründet auf Drohungen, Beschimpfungen, Nachstellungen und Verletzungen der sexuellen Integrität einer Frau, wobei sich die Einzelaktionen in ihrer Wiederholung und Kombination zu einem Stalking gegenüber deren ganzen Familie verdichteten. Ein längeres deliktfreies Wohlverhalten nach diesen schwerwiegenden Straftaten ist nicht auszumachen. Das planmässige, äusserst hartnäckige und aggressive Vorgehen des Beschwerdeführers zeugt vielmehr von einer erheblichen kriminellen Energie. Die begangenen Rechtsgutverletzungen erweisen sich damit als gravierend und das Verschulden des Beschwerdeführers ist als sehr schwer einzustufen.  
 
 Das durch die schweren Rechtsgutverletzungen begründete erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung wird durch den Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, einer schweizerischen Staatsangehörigen, die Ausreise nach Mazedonien nur schwer zumutbar oder sogar unzumutbar ist, nicht aufgewogen; dieser bleibt es ohnehin freigestellt, ihrem Mann nicht nach Mazedonien nachzufolgen. Ausserdem ist die Ehe kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer lebt zwar schon sehr lange in der Schweiz, doch hat er sein Heimatland erst als Erwachsener verlassen, so dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führt. Damit überwiegt vorliegend das durch die gewichtigen Rechtsgutverletzungen begründete öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verblieb in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist mit Art. 8 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 § 64).  
 
3.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall