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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_601/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Juli 2019 (S 19 40). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. September 2019 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Juli 2019 dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Juli 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass im angefochtenen Entscheid die gegen die den Prozess S 18 129 leitende Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten sei, 
dass die prozessleitende Verfügung vom 6. Februar 2019 und damit auch der vorinstanzliche Prozessentscheid den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag um Sistierung des Verfahrens S 18 129 zum Gegenstand hatte, 
dass die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist, 
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG die gesetzlichen und richterlich nach Tagen bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen, 
dass dieser Fristenstillstand indessen in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, worunter auch die Verfahrenssistierung zählt, nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 8C_330/2018 vom 23. Mai 2018 und 9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.4, letzteres in: SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151; je mit weiterführenden Hinweisen), 
dass die Rechtsmittelfrist demnach gemäss Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 15. August 2019 abgelaufen ist, 
dass die am 13. September 2019 der Post übergebene Beschwerde somit offensichtlich verspätet ist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. September 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel