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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.29/2005 /kil 
 
Urteil vom 20. Januar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 
18. Januar 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 3) prüfte und bestätigte am 14. Januar 2005 (mit schriftlicher Begründung vom 18. Januar 2005) die gegen den aus der Türkei stammenden X.________ (geb. 1964) angeordnete Ausschaffungshaft. Hiergegen erhob dieser am 14. Januar 2005 sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 17./18. Januar 2005 unter Beilage seiner Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 8. Januar 2005 illegal in die Schweiz eingereist und in der Folge formlos weggewiesen worden (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art. 17 ANAV [SR 142.201]). Er versuchte, sich seiner Anhaltung zu entziehen, indem er sich in der Wohnung seiner Verlobten versteckte, die ihn nach eigenen Angaben jedoch nicht (mehr) heiraten will. Am 13. Januar 2005 weigerte er sich, den für ihn organisierten Rückflug nach Ankara anzutreten, und vereitelte diesen, indem er sich mit einem Bleistift in die Hand stach. Im Übrigen hat er wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren. Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Zwar wurde seine Haft nicht innerhalb von 96 Stunden richterlich geprüft, doch hat sich der Beschwerdeführer die entsprechende Überschreitung der gesetzlichen Frist von wenigen Stunden selber zuzuschreiben, nachdem die Haftprüfung erst durch sein nicht absehbares renitentes Verhalten beim geplanten Rückflug erforderlich geworden war (Art. 13c Abs. 2 ANAG; vgl. die Urteile 2A.200/2002 vom 17. Mai 2002, E. 4, und 2A.341/1999 vom 12. Juli 1999, E. 2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.14). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine (begleitete) Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). 
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Januar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: