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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_231/2023, 5A_237/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jutta Faber, 
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer, 
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Februar 2023 (LE220006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien heirateten am xx.xx.1994. Seit yy.yy.2021 leben sie getrennt. Sie haben die am zz.zz.2000 geborene Tochter C.A.________, welche Medizin studiert. 
 
B.  
Mit Eheschutzurteil vom 30. Dezember 2021 regelte das Bezirksgericht Winterthur die Folgen des Getrenntlebens und verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von Fr. 5'000.-- pro Monat. 
Auf Berufung des Ehemannes hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich diesen mit Urteil vom 15. Februar 2023 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'149.-- vom 3. Februar 2021 bis Juni 2023 und von Fr. 1'039.-- ab Juli 2023. 
 
C.  
Dagegen haben die Parteien am 21. bzw. 22. März 2023 je eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Die Ehefrau verlangt rückwirkend ab 3. Februar 2021 Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'082.--, während der Ehemann um Festsetzung des Unterhalts auf Fr. 1'415.-- von Februar 2021 bis April 2021 und von Fr. 550.-- von Mai 2021 bis Januar 2022 sowie das Absehen von Unterhaltszahlungen ab Februar 2022 verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden beschlagen die gleiche Unterhaltsberechnung gemäss dem angefochtenen Urteil, welche die Ehefrau in die eine und der Ehemann in die andere Richtung korrigiert haben möchte. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung von Wiederholungen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP die Beschwerden 5A_231/2023 (Ehemann) und 5A_237/2023 (Ehefrau) zu vereinigen. 
 
2.  
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
3.  
Die Parteien waren sich uneinig, ob die volljährige Tochter in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sei. Das Obergericht hat sie vollständig aus der beschwerdeweise von beiden Seiten angefochtenen Unterhaltsrechnung herausgenommen (dazu im Einzelnen E. 4.1). 
Weiter hat das Obergericht unter Verweis auf die neulich dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung die zur Anwendung gebrachte Berechnungsmethodik einlässlich dargestellt. 
Zum Einkommen und den Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau hat das Obergericht zusammengefasst das Folgende festgehalten: Sie sei 53 Jahre alt, im Jahr 1994 aus Korea, wo sie englische Literatur studiert habe, in die Schweiz gekommen, habe hier zunächst zu 100 % und ab März 1998 noch kurz zu 50 % als Sekretärin gearbeitet und die Tätigkeit dann aufgegeben, um die Familie, den Haushalt und die Tochter zu betreuen. Im Jahr 2015 habe sie eine Ausbildung als Fitnesstrainerin absolviert und bis 2019 auf diesem Gebiet diverse Weiterbildungen gemacht. Seither arbeite sie für verschiedene Fitnessinstitute. Sodann hat das Obergericht auf dieser Grundlage zu den Standpunkten der Parteien (Ehemann: die 45er -Regel gelte nicht mehr, es bestünden keine Kinderbetreuungspflichten mehr, in der Fitnessbranche herrsche Nachfrageüberhang an Personal und bei einem Vollzeitpensum wäre ein Nettoeinkommen von rund Fr. 5'340.-- erzielbar; Ehefrau: sie habe bis zur Trennung nie mehr als Fr. 1'310.-- verdient und könne sich nicht so rasch umstellen, ein Vollzeitpensum sei undenkbar) unter Hinweis auf die Rechtsprechung erwogen, die früher gelebte Rollenteilung könne nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nicht ewig perpetuiert werden, sondern die vorhandene Arbeitskapazität sei auszuschöpfen, wenn nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen sei. Ausgehend von den Lohnempfehlungen des Schweizerischen Fitness- und Gesundheitscenter-Verbandes (SFGV) mit Bandbreite zwischen brutto Fr. 2'800.-- und Fr. 3'600.-- sowie dem statistischen Lohnrechner "Salarium", welcher bei "Alter: 54 Jahre" und "Dienstjahre: 0" in einem Betrieb mit weniger als 20 Beschäftigten für die Region Zürich einen Bruttolohn-Median von Fr. 4'560.-- (exkl. 13. Monatslohn) ergebe, sowie unter Konsultation des Netto-Lohnrechners der ETH Zürich, wonach ein Nettolohn-Median von Fr. 3'925.-- (exkl. 13. Monatslohn) bzw. bei den Bandbereiten gemäss SFGV gemittelt ein Nettolohn von Fr. 2'755.-- resultiere, sei mindestens ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'340.-- erzielbar. Ferner hat es unter Hinweis auf einen neueren Bericht des Bundesamtes für Sport festgehalten, dass die Sportaktivitäten allgemein und von Personen in der zweiten Lebenshälfte besonders bei Frauen in den letzten Jahren stark zugenommen hätten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der tiefen Arbeitslosenquote dürfe davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ihr Arbeitspensum als Fitnessinstruktorin auf Vollzeit werde ausbauen können. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse könne eine grosszügige Übergangsfrist eingeräumt werden; bis Juni 2023 sei weiterhin der bereits von der ersten Instanz bemessene (hypothetische) Verdienst von Fr. 2'230.-- und ab Juli 2023 ein solcher von Fr. 3'340.-- anzurechnen. 
Zum Einkommen des Ehemannes hat das Obergericht zusammengefasst das Folgende festgehalten: Er sei einziger Angestellter, Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH. Die erste Instanz sei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der drei letzten Jahre von Fr. 127'946.--, zzgl. Pauschalspesen von Fr. 5'231.--, abzgl. Kinderzulagen von Fr. 3'000.--, zzgl. Wertschriftenerträge von monatlich Fr. 3'022.--, zzgl. Fr. 1'560.-- pro Monat für eingesparten Arbeitslohn der Ehefrau, ausmachend monatlich Fr. 15'430.--, ausgegangen. Im Zuge der Parteivorbringen hat das Obergericht einen anrechenbaren Wertschriftenertrag von monatlich Fr. 3'013.-- ermittelt und befunden, die Pauschalspesen könnten nicht als Einkommen aufgerechnet werden, weil der Ehemann anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung im Einzelnen aufgezählt habe, wofür diese gedacht seien, und sie auch dem genehmigten Spesenreglement entsprechen würden. Das relevante Nettoeinkommen betrage mithin monatlich Fr. 14'985.--. 
Sodann hat das Obergericht die Existenzminima der Parteien berechnet. Für die Ehefrau ist es von total Fr. 3'595.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 382.--, Krankenkasse Fr. 213.--, Selbstbehalt Fr. 100.--, Kommunikation Fr. 150.--, Versicherungen Fr. 30.--Arbeitsweg Fr. 248.--, Säule 3a Fr. 521.--, Rückstellungen Auto Fr. 483.--, Steuern Fr. 268.--), für den Ehemann von total Fr. 7'517.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 2'600.--, Krankenkasse Fr. 243.--, Selbstbehalt Fr. 100.--, Kommunikation Fr. 150.--, Versicherungen Fr. 15.--, Säule 3a Fr. 569.--, Steuern Fr. 2'640.--) ausgegangen. 
Im Anschluss hat sich das Obergericht zur Sparquote während des Zusammenlebens geäussert und diese mit Fr. 7'484.-- pro Monat berechnet. Dabei hat es im Unterschied zur ersten Instanz die Anschaffung des neuen Autos für Fr. 58'000.-- nicht dem Jahr 2020 als die Sparquote um diesen Betrag mindernden Verbrauch angerechnet, sondern unter Annahme einer Neuanschaffung rund alle zehn Jahre einen Wert von Fr. 5'800.-- pro Jahr eingesetzt mit der Begründung, es habe etwas Zufälliges, in welchem Jahr die Anschaffung konkret erfolgt sei. 
Schliesslich hat das Obergericht den gebührenden Unterhalt bestimmt und die Überschussverteilung vorgenommen wie folgt: Das zuletzt erzielte gemeinsame Einkommen habe Fr. 16'295.-- betragen und ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum von zuletzt Fr. 7'243.-- erscheine glaubhaft (Grundbetrag Fr. 1'700.--, Wohnkosten Fr. 510.--, Krankenkasse Fr. 456.--, Selbstbehalt Fr. 200.--, Kommunikation Fr. 150.--, Versicherungen Fr. 30.--, Arbeitsweg Ehefrau Fr. 248.--, Säule 3a Fr. 1'090.--, Rückstellungen Auto Fr. 483.--, Steuern Fr. 2'376--). Das Gesamteinkommen abzüglich das gemeinsame familienrechtliche Existenzminimum, abzüglich die Sparquote von Fr. 7'243.-- ergebe einen den Parteien hälftig zuzuteilenden Überschuss von Fr. 1'568.--, mithin Fr. 784.-- pro Ehegatte. Stelle man die heutigen Einkommen den heutigen familienrechtlichen Existenzminima gegenüber und berücksichtige man die frühere Sparquote, verbleibe an sich weder in der Phase bis Juni 2023 noch in der Phase ab Juli 2023 ein Überschuss. Angesichts des deutlich höheren Einkommens des Ehemannes und der Tatsache, dass der Ehefrau der Ausbau auf einen Vollzeiterwerb zugemutet und ihr damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, rechtfertige es sich indes, für die Dauer des Eheschutzes die mehrheitlich beim Ehemann entstandenen trennungsbedingten Mehrkosten wie auch den Unterhalt für die Ehefrau aus der Sparquote mitzufinanzieren, zumal insgesamt gute finanzielle Verhältnisse vorliegen würden. Auf mehr als den zuletzt gelebten Standard habe die Ehefrau aber keinen Anspruch, weshalb ihr als gebührender Unterhalt nicht mehr als der Betrag von Fr. 4'379.-- (heutiges familienrechtliches Existenzminimum zzgl. hälftiger Anteil des seinerzeitigen Überschusses) zustehe, an welchen jeweils der ihr zumutbare Eigenverdienst anzurechnen sei. 
 
4.  
Beide Parteien erheben Willkürrügen in Bezug auf diverse Bedarfspositionen. 
 
4.1. Das Obergericht hat in Bezug auf die volljährige Tochter, welche Medizin studiert, die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Ehegattenunterhalt geht im Bereich des Existenzminimums dem Volljährigenunterhalt vor, indes die Überschusspartizipation dem Volljährigenunterhalt nach, wobei das volljährige Kind keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung hat, dazu insb. BGE 147 III 265 E. 7.3). Sodann hat es erwogen, die Parteien hätten bei Volljährigkeit eines Kindes dessen Unterhalt bis zur Höhe des familienrechtlichen Existenzminimums im Rahmen ihrer Möglichkeiten gemeinsam zu tragen, und zwar unabhängig von allenfalls noch erbrachten Naturalleistungen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Der grundsätzliche Unterhaltsanspruch von C.A.________ sei vorliegend auch unbestritten. Indes habe das Bezirksgericht zu Recht keinen Volljährigenunterhalt festgesetzt, weil sich den Akten keine Anhaltspunkte zum Bedarf und der Eigenversorgungsmöglichkeit der Tochter entnehmen liessen, der Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren einen konkreten Unterhaltsbedarf von C.A.________ nicht habe anerkennen wollen und auch keine entsprechenden Rechtsbegehren für die als Volljährige ausserhalb des Eheschutzverfahrens stehende Tochter vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund seien die Unterhaltsbeiträge für die weitere Zukunft und deren Aufteilung ungeklärt und dies könne hier nicht vorweggenommen werden.  
Der Ehemann hält es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für willkürlich, wenn die Tochter nicht in die Rechnung einbezogen worden ist bzw. in seinem Bedarf keine Unterhaltsleistungen für die Tochter berücksichtigt worden sind, welche er mit Fr. 1'365.-- angibt. Die zu diesem Betrag führenden Bedarfspositionen von C.A.________ seien teils aktenkundig und teils gerichtsnotorisch und im Übrigen könne die Tochter als Medizinstudentin kein eigenes Einkommen erwirtschaften. Als Stütze für seine Vorbringen verweist der Ehemann in erster Linie auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf Websites, auf (z.T. ausserkantonale) Urteile, auf Plädoyernotizen und auf Stellen in seiner Berufungsreplik und in seinen dort eingereichten Unterlagen. 
Indes ging es im Berufungsverfahren um die Frage, ob das Bezirksgericht Anlass gehabt hätte, die Tochter in die Berechnung einzubeziehen oder ob deren Ausklammerung rechtens war. Dies durfte das Obergericht offenkundig willkürfrei bejahen, weil der Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren weder den Bedarf der ausserhalb des Verfahrens stehenden Tochter substanziiert noch einen bestimmten Betrag anerkannt noch die tatsächliche Bezahlung von konkreten Unterhaltsleistungen nachgewiesen hatte. Wenn er im Berufungsverfahren teilweise Dokumente nachlieferte, insbesondere im Rahmen der Replik, war dies offensichtlich verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 
 
4.2. Der Ehemann erhebt sodann in Bezug auf diverse Bedarfspositionen bei der Ehefrau Willkürrügen.  
 
4.2.1. Die Ehefrau wohnt zusammen mit der Tochter C.A.________ weiterhin in der ehemaligen Familienwohnung. Indes ist es entgegen der Behauptung des Ehemannes nicht willkürlich, wenn von den monatlichen Wohnkosten von Fr. 382.-- kein Anteil für die Tochter ausgeschieden worden ist. Dies ist notwendige Folge, wenn das Obergericht diese willkürfrei von der Berechnung ausklammern durfte (dazu E. 4.1).  
 
4.2.2. Der Ehemann macht Willkür dahingehend geltend, dass das Obergericht im Zusammenhang mit dem Auto einen Betrag von Fr. 483.-- pro Monat im Bedarf der Ehefrau berücksichtigt hat. Betreffend die Auslagen für das Auto erhebt diese ihrerseits eine Willkürrüge im Kontext mit der Ermittlung der Sparquote des Ehemannes (dazu E. 5). Es geht um Folgendes:  
Wie bereits in E. 3 festgehalten, hat das Obergericht im Zusammenhang mit der Sparquote des Ehemannes die Anschaffungskosten des Autos - im Sinne der Berufungsvorbringen des Ehemannes und entgegen der auf den Vorbringen der Ehefrau beruhenden Sichtweise des Bezirksgerichtes - auf 10 Jahre umgelegt, was jährlich Fr. 5'800.-- ergibt. Sodann hat es (explizit mit dieser Betrachtungsweise verknüpft) einen entsprechenden Betrag von monatlich Fr. 483.-- als Rückstellung für ein neues Auto im Bedarf der Ehefrau berücksichtigt mit der Begründung, diese habe während des ehelichen Zusammenlebens immer mindestens über ein Auto verfügt, weshalb dies zur ehelichen Lebenshaltung gehöre, auf deren Fortführung sie während der Zeit der Trennung im Rahmen des gebührenden Unterhaltes Anspruch habe. 
Mit der Behauptung, solche Positionen hätten im Grundbedarf nichts verloren, lässt sich keine Willkür dartun. Die Begründung des Obergerichtes beruht offenkundig auf sachlichen Elementen und entsprechend ist sie willkürfrei. 
 
4.2.3. Ebenso wenig zeigt der Ehemann mit hinreichend substanziierten Rügen auf, inwiefern die Berücksichtigung einer Säule 3a im familienrechtlichen Existenzminimum der Ehefrau in der vorliegenden Situation willkürlich sein soll und noch weniger zeigt er auf, inwiefern dies zu einem unhaltbaren Ergebnis führen soll (Erfordernis, wonach nicht nur darzulegen ist, dass sich eine Begründung als unhaltbar erweist, sondern zusätzlich, dass damit auch das Ergebnis willkürlich ist: BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f.). Im Einzelnen geht es um Folgendes:  
Das Obergericht hat auf BGE 147 III 265 E. 7.2 und die einschlägige Literatur verwiesen, wonach die Säule 3a an sich nicht zum Verbrauchsunterhalt gemäss Art. 163 ZGB gehöre, aber bei finanziell guten Verhältnissen Beiträge an die Säule 3a im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden könnten, soweit es sich um Selbständigerwerbende ohne Säule 2 handle, weil BVG-Lohnabzüge berücksichtigt würden und ohne Säule 2 bei Selbständigerwerbenden den Einzahlungen an die Säule 3a Ersatzcharakter zukomme. Sodann hat das Obergericht erwogen, die Ehefrau könne von der Sache her als Selbständigerwerbende betrachtet werden, weil sie als Fitnessinstruktorin an vielen verschiedenen Orten arbeite und nirgends in der Säule 2 versichert sei. Zwar werde ihr jetzt hypothetisch ein höheres Einkommen angerechnet, aber es sei völlig offen, ob sie das erhöhte Pensum bei einem Arbeitgeber konzentrieren könne und neu BVG-versichert wäre, zumal es nicht unüblich sei, im Fitnessbereich viele kleine Pensen zu verrichten. 
Damit hat das Obergericht ausführlich begründet, wieso es vom Grundsatz abgewichen ist. Indem der Ehemann sich darauf beschränkt, den Grundsatz darzustellen (Art. 163 ZGB betreffe nur den Verbrauchsunterhalt, während die Säule 3a dem Alterssparen diene), zeigt er keine Willkür in Bezug auf die Rechtsanwendung auf. Ferner lässt sich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dartun, wenn er behauptet, die Ehefrau sei BVG-versichert und er als "Beleg" auf E. 6.3.5 des angefochtenen Urteils verweist, wenn dort gerade das Gegenteil festgestellt ist, dass nämlich aus den Lohnabrechnungen der Ehefrau hervorgehe, dass sie nirgends BVG-Abzüge habe. 
Ferner begründet der Ehemann auch die Willkür im Ergebnis nicht: Das Obergericht hat beim zuletzt gelebten gemeinsamen familienrechtlichen Existenzminimum zweimal eine Säule 3a berücksichtigt. Folgerichtig müsste diese auch dort herausgenommen werden, was im gleichen Umfang den zwischen den Parteien hälftig zu teilenden Überschuss, auf welchen die Ehefrau im Rahmen des gebührenden Unterhaltes grundsätzlich Anspruch hat, erhöhen oder auf beiden Seiten zu einer entsprechenden damaligen Sparquote führen würde (dazu noch E. 5). Vor diesem Hintergrund müsste der Ehemann substanziiert darlegen, inwiefern sich seine Beanstandung auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Auch in dieser Hinsicht kommt er der strengen Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. 
 
4.2.4. Im Zusammenhang mit den Steuern moniert der Ehemann, dass bei korrekter Berechnung des Bedarfes der Ehefrau eine tiefere Steuerlast resultieren und damit der Bedarf weiter gemindert würde. Nachdem die übrigen Bedarfspositionen vom Obergericht willkürfrei ermittelt worden sind (dazu vorstehend), geht die Willkürrüge im Zusammenhang mit der Steuerlast an der Sache vorbei.  
 
5.  
Beide Parteien erheben Willkürrügen im Zusammenhang mit der Sparquote des Ehemannes. 
 
5.1. Die Ehefrau möchte - entsprechend dem Vorgehen des Bezirksgerichts - die Anschaffungskosten des Autos von Fr. 58'000.-- im Jahr 2020 vollständig dem betreffenden Jahr als Verbrauch angerechnet haben. Dies würde die Sparquote in jenem Jahr, welches des letzte des gemeinsamen Zusammenlebens und damit für die Höhe des gebührenden Unterhaltes relevant war, um Fr. 52'200.-- (9 x Fr. 5'800.--) herabsetzen.  
Indes hat das Obergericht mit sachlichen Argumenten dargelegt, inwiefern es die Anschaffungskosten auf 10 Jahre verteilt wissen wollte, weil nämlich ein neues Auto ungefähr in diesem Rhythmus gekauft werde und es reiner Zufall bzw. eine Beliebigkeit sei, in welchem Jahr das Auto konkret angeschafft worden sei. Es rechtfertige sich deshalb nicht, den Betrag von Fr. 58'000.-- ungeteilt dem Jahr 2020 (als den gebührenden Unterhalt erhöhenden Verbrauch) anzurechnen, zumal angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse keine jährlichen Rückstellungen für die ungefähr alle 10 Jahre erfolgende Neuanschaffung eines Autos hätten gebildet werden müssen. 
In dieser Betrachtungsweise liegt nichts Willkürliches, umso weniger als es sich bei den Anschaffungskosten von Fr. 58'000.-- um eine Ausgabe gehandelt hat, der (in Form des physischen Autos) ein konkreter Gegenwert gegenüberstand, der jedenfalls wirtschaftlich betrachtet wiederum der Sparquote zugeschlagen werden müsste, weil jedenfalls wirtschaftlich besehen eben nicht Fr. 58'000.-- allein im Jahr 2020 "verbraucht" worden sind. Dass sodann die Abschreibung bzw. Verteilung der Anschaffungskosten auf 10 Jahre linear und nicht degressiv (zum Beispiel nach Steuerwerten) vorgenommen wurde, wird nicht beanstandet und wäre angesichts des diesbezüglichen weiten Ermessens auch nicht willkürlich. 
Soweit die Ehefrau ferner als Verletzung des Willkürverbotes geltend macht, trennungsbedingte Mehrkosten seien auf Seiten des Ehemannes entstanden und müssten zulasten von dessen Sparquote gehen, scheint sie zu übersehen, dass das Obergericht genau so vorgegangen ist und erwogen hat, dass zwar unter Berücksichtigung der damaligen Sparquote heute kein Überschuss mehr übrig bliebe, dass sie aber im Rahmen des gebührenden Unterhaltes auf die Hälfte des damaligen Überschusses Anspruch habe und die Differenz zwischen dem gebührenden Unterhalt und der ihr zumutbaren Eigenversorgung zulasten der Sparquote des Ehemannes gehen müsse. Willkür ist also nicht erkennbar. Ohnehin ist es bei dieser (korrekten) Vorgehensweise einerlei, auf welcher Seite trennungsbedingt Mehrkosten entstanden sind, und abgesehen davon ist dies vorliegend damit verknüpft, welcher Teil aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist (Kosten von Fr. 386.-- für die vormals eheliche und nunmehr von der Ehefrau benutzte Wohnung sowie von Fr. 2'600.-- für die neue Mietwohnung des Ehemannes). 
 
5.2. Auf der anderen Seite möchte der Ehemann seine Sparquote um Fr. 1'090.-- erhöht wissen, nämlich um den auf Monate umgelegten Betrag, welchen das Obergericht für die während des Zusammenlebens an die Säule 3a entrichteten Beiträge (von zuletzt jährlich Fr. 13'076.--) im gemeinsamen familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt hat.  
Indes geht diese Rüge vor dem Hintergrund des in E. 4.2.3 Gesagten (willkürfreie Berücksichtigung der Säule 3a im familienrechtlichen Existenzminimum der Ehefrau) fehl. Abgesehen davon könnte der Ehemann selbst bei anderer als der vom Obergericht vertretenen und in E. 4.2.3 als willkürfrei geschützten Betrachtungsweise ohnehin nicht den gesamten Betrag sich selbst als damalige eigene Sparquote zuschlagen, wäre doch vielmehr die eine Hälfte als Sparquote der Ehefrau zu betrachten, weil das jeweilige Säule 3a-Konto auf den Namen des betreffenden Inhabers lautet. Insofern wäre zur hinreichenden Substanziierung der Willkürrüge überdies auch hier wiederum aufzuzeigen gewesen, inwiefern sich etwas am rechnerischen Resultat geändert hätte. 
 
6.  
Umstritten sind schliesslich die Höhe des der Ehefrau zumutbaren Erwerbseinkommens sowie die gewährte Übergangsfrist. 
 
6.1. Die Ehefrau macht geltend, vor der Trennung habe sie bei einer Auslastung von 50 % maximal Fr. 1'310.-- pro Monat verdient und das ihr erstinstanzlich angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 2'230.-- beinhalte bereits eine Steigerung auf fast 100 %. Wie sich gezeigt habe, vermöge sie aber schon dieses Einkommen nicht zu erreichen. Sie sei primär für Einzelstunden gebucht, nehme unbestritten an Fortbildungen teil, die ebenfalls Arbeitszeit darstellen würden, und erfahrungsgemäss müsse zu jeder Stunde noch eine halbe Stunde Vorbereitungszeit hinzugerechnet werden. Abgesehen davon sei sie inzwischen 55 Jahre alt und habe deshalb kaum mehr Chancen für eine Festanstellung.  
Diese Ausführungen erfolgen zwar unter der Überschrift "Willkür bei der Zumutbarkeit eines 100 % Arbeitspensums", sie bleiben aber ausschliesslich appellatorisch; die Erwähnung des Wortes "Willkür" in der Überschrift genügt zur inhaltlichen Substanziierung einer Willkürrüge nicht. Abgesehen davon vermöchten die Vorbringen aber selbst dann, wenn sie in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise erhoben worden wären, keine Willkür zu begründen: Die Fitnessbranche boomt offenkundig und das Obergericht hat gestützt auf einen Bericht des Bundesamtes für Sport festgestellt, dass dies gerade für Menschen in der zweiten Lebenshälfte und hier insbesondere für Frauen zutrifft. Im Übrigen ist die Ehefrau in diesem Bereich bereits tätig und sehr gut aus- und weitergebildet. Im Übrigen ist sie nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gesund und anerkanntermassen auch von jeglichen Erziehungs- wie anderweitigen familiären Aufgaben befreit. Die Erwägung, ein Vollzeiterwerb sei zumutbar, ist deshalb von sachlichen Elementen getragen und damit nicht willkürlich. Schliesslich ist das Obergericht korrekt vorgegangen, wenn es auf Empfehlungen des einschlägigen Branchenverbandes und den Lohnrechner "Salarium" abgestellt hat, denn solche Grundlagen sind rechtsprechungsgemäss zur Bestimmung hypothetischer Erwerbseinkommen geeignet und zulässig (BGE 137 III 118 E. 3.2; Urteile 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1; 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2; 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.6; 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2); umso weniger kann ein entsprechendes Vorgehen willkürlich sein. 
 
6.2. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist es aber umgekehrt und entgegen den Rügen des Ehemannes auch nicht willkürlich, wenn das Obergericht nicht ausschliesslich auf den Rechner "Salarium" oder gar auf den Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes abgestellt hat, der nach seinen Behauptungen für die Ehefrau einen Medianlohn von Fr. 7'570 brutto bzw. Fr. 6'504.-- netto ergeben soll, sondern auf einen Mittelwert zwischen den Empfehlungen des Branchenverbandes und des Lohnrechners "Salarium", denn es gibt keine bestimmte oder gar ausschliessliche Erhebungsart, welche Grundlage für die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens bilden kann. In erster Linie muss das Vorgehen nachvollziehbar sein und auf objektiven Kriterien bzw. auf geeigneten Erhebungsmethoden beruhen.  
Was sodann die Übergangsfrist anbelangt, hält der Ehemann für willkürlich, dass das Obergericht diese ab dem eigenen statt ab dem erstinstanzlichen Eheschutzurteil hat laufen lassen, denn bereits mit dem Getrenntleben sei das eheliche Synallagma "gestört" worden und bereits in diesem Zeitpunkt habe sich die Obliegenheit zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität aktualisiert; stelle man auf das obergerichtliche Konzept ab, wonach dies erst mit der richterlichen "Kündigung" geschehe, würde die Fristauslösung willkürlich von der Verfahrensdauer abhängen. Bei dieser Argumentation übergeht der Ehemann, dass im vorliegenden Fall das Bezirksgericht der Ehefrau einen Eigenerwerb von lediglich Fr. 2'230.-- zugemutet und ihr dauerhaft einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.-- zugesprochen hat. Damit hatte sie bis zum Vorliegen des Berufungsurteils eine provisorische Vertrauensbasis und keinen zwingenden Anlass zur sofortigen vollumfänglichen Ausschöpfung ihrer Erwerbskapazität. Entsprechend ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht die - als solche explizit nicht beanstandete - Übergangsfrist ab seinem eigenen Urteil hat laufen lassen. 
 
7.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie eingetreten werden kann. Zumal vor dem Hintergrund der gestellten Begehren auf beiden Seiten ähnliche finanzielle Interessen verbunden sind, rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_231/2023 und 5A_237/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.  
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli