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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 265/02 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
F.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürich, Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach der mit Schreiben vom 27. April 2001 erfolgten Kündigung durch die Arbeitgeberfirma wurde F.________, geboren 1963, ab dem 2. Juni 2001 bei vollem Gehalt freigestellt. Nachdem über die Arbeitgeberfirma am 5. Juli 2001 der Konkurs eröffnet worden war und sich F.________ bereits am 4. Juli 2001 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Insolvenzentschädigung für die Monate Juni bis August 2001 angemeldet hatte, lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen die Leistungsausrichtung ab. Dies wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2002 bestätigt, weil F.________ wegen seiner Freistellung ab Juni 2001 vermittelbar gewesen sei. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel erhoben worden. Ebenfalls am 4. Juli 2001 beantragte F.________ bei der Arbeitslosenversicherung (diesmal bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI) Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Juli 2001, nachdem er sich schon am 3. Juli 2001 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte. Mit Verfügung vom 25. April 2002 setzte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 6. Juli 2001 fest, da F.________ bis zur Konkurseröffnung der Arbeitgeberfirma am 5. Juli 2001 freigestellt gewesen sei. 
B. 
Die gegen die Verfügung von April 2002 erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2002 ab. 
C. 
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei der Beginn der Rahmenfrist auf den 1. Juni 2001 festzusetzen und es seien ihm ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigungen auszurichten. 
 
Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gilt für den Leistungsbezug eine zweijährige Rahmenfrist, welche gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag beginnt, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen notwendigen Voraussetzungen gehören unter anderem die Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 10 AVIG) sowie die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG). 
2. 
Streitig ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nicht Streitgegenstand ist dagegen der Anspruch auf Insolvenzentschädigung; dieser ist mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2002 rechtskräftig verneint worden. 
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Rahmenfrist ab dem Tag der Anmeldung - dem 6. Juli 2001 - zu laufen beginne, während der Beschwerdeführer demgegenüber der Ansicht ist, dass er während der hier interessierenden Zeitspanne vom 1. Juni bis zum 5. Juli 2001 versichert gewesen sei und deshalb entweder Insolvenz- oder Arbeitslosenentschädigung zugute habe. Im Weiteren habe er durch die selbst vorgenommene Arbeitssuche seit seiner Freistellung alles Sinnvolle zur Schadensvermeidung vorgenommen; die Erfüllung der Kontrollpflichten habe in dieser Hinsicht keinerlei Bedeutung, da ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum bis jetzt keine Arbeit habe verschaffen können. Schliesslich weist der Versicherte darauf hin, dass er sich einzig aus gesundem Menschenverstand nicht früher bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet habe, da er - vor dem Konkurs der Arbeitgeberfirma - ja noch einen durchsetzbaren Lohnanspruch gehabt habe. 
2.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts hat sich der Versicherte nicht erst am 6. Juli 2001, sondern bereits am 3. Juli 2001 zur Arbeitsvermittlung angemeldet, sodass die Rahmenfrist (frühestens) an diesem Tag zu laufen beginnt. Bei erfüllten restlichen Voraussetzungen führt dies wiederum - trotz des damals noch vorliegenden Arbeitsvertrages (vgl. Art. 10 AVIG) - zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil durch die Nichtleistung von Insolvenzentschädigung während der Zeit der Freistellung (Urteil A. vom 28. Januar 2002, C 164/01) andernfalls eine Lücke im Versicherungsschutz vorläge und der Versicherte zwischen Tisch und Bank fiele, indem ihm die Insolvenzentschädigung wegen der Vermittelbarkeit während der Dauer der Freistellung verwehrt ist und die Arbeitslosenentschädigung infolge Vorliegens eines Arbeitsvertrages und somit fehlender Arbeitslosigkeit abgelehnt wird; aus diesem Grund ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses denn auch eine faktische Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl. ARV 1989 Nr. 4 und 5 S. 82 f. Erw. 4). Vorliegend kann im Übrigen offen bleiben, ob die Anmeldung zum Bezug von (schliesslich wegen der erfolgten Freistellung verneinten) Insolvenzentschädigung in eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung umzudeuten ist, da dieser Antrag erst am 4. Juli 2001 - und demnach später als die am 3. Juli 2001 erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung - gestellt worden ist. 
 
Für die Zeit vor der am 3. Juli 2001 erfolgten Anmeldung kann der Mangel eines früher erfolgten Antrages nicht dadurch geheilt werden, dass eine frühere Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung - wegen des nach wie vor bestehenden Lohnanspruchs gegenüber der zu diesem Zeitpunkt vermeintlich noch liquiden Arbeitgeberfirma - nicht naheliegend gewesen ist, denn das Verfahren auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wird nur auf Antrag hin eröffnet (vgl. Art. 20 AVIG). Es bleibt dem Versicherten allein der Lohnanspruch gegen die in Konkurs gefallene Arbeitgeberfirma (vgl. immerhin Art. 219 Abs. 4 SchKG); das die Gerichte bindende Gesetz (Art. 191 BV) sieht keinerlei Spielraum für eine andere Lösung vor. 
2.3 Damit beginnt die Rahmenfrist am 3. Juli 2001 zu laufen; die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI wird abzuklären haben, ob die restlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG vorliegen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab diesem Datum gegeben ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2002 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom 25. April 2002 aufgehoben werden, und es wird festgestellt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Juli 2001 zu laufen beginnt. 
2. 
Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung in Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2001 neu verfüge. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 26. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: