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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_326/2022  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsschutz (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. April 2022 (ZBS.2022.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. Januar 2022 sprach das Bezirksgericht Arbon gegenüber den Parteien je gegenseitige, bis zum 31. Juli 2023 befristete, Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbote aus, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB. Auf die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers trat das Bezirksgericht nicht ein. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 (Poststempel) Berufung. Mit Entscheid vom 6. April 2022 erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung für unbegründet, soweit es auf sie eintrat, und es bestätigte den angefochtenen Entscheid. Das Nichteintreten erfolgte aufgrund mangelnder Begründung der Berufung. 
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Rechtsschriften haben die Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keine Anträge. Bereits deshalb erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er müsse als Laie die Beschwerde (recte: Berufung) bloss rudimentär begründen, was er getan habe. Das Obergericht habe nicht beachtet, dass er Laie sei, und nicht mit gutem Willen versucht, herauszulesen, was zu entscheiden sei. Damit stellt der Beschwerdeführer jedoch bloss in abstrakter Weise seine Sicht auf die Begründungsanforderungen an eine Berufung dar. Weder legt er dar, welche genauen Stellen seiner Berufungsschrift den (nach seiner Auffassung bloss rudimentären) Begründungsanforderungen genügt haben sollen, noch setzt er sich konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, in denen es im Einzelnen dargelegt hat, welche Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht genügen. 
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg