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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_70/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, 
2. C.________ AG, 
vertreten durch E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier, 
3. D.________ GmbH, 
vertreten durch F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist als Privatkläger am Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B.________, die C.________ AG und die D.________ GmbH beteiligt. Am 6. Oktober 2014 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon alle drei Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.________ frei. Es verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg und verurteilte ihn zur Bezahlung von Kosten und Entschädigungen. 
A.________ erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses setzte A.________ mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2015 eine Frist von 10 Tagen an zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 25'000.--, unter der Androhung, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2015 wies das Obergericht ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ ab und setzte ihm erneut eine Frist von 10 Tagen an zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 25'000.--, unter der Androhung, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Präsidialverfügung aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Erhebung einer Prozesskaution zu verzichten oder sie eventuell auf einen angemessenen Betrag zu senken. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und auf den Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
C.   
Am 30. März 2015 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
D.   
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht. 
Die Auferlegung einer Prozesskaution unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, kann in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, weil dem Betroffenen, der nicht in der Lage ist, die Sicherheit fristgerecht zu leisten, der (endgültige) Prozessverlust droht (BGE 128 V 199 E. 2.; 140 III 65 nicht publ. E. 1; 135 III 603 nicht publ. E. 1.3; Urteile 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1; 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 1.1). Im vorliegenden Fall legt indessen der Beschwerdeführer dar, er sei ein vermögender Geschäftsmann mit einer gut laufenden Galerie in der Innenstadt von Zürich; er sei sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig. Nach dieser Darstellung, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, steht fest, dass der Beschwerdeführer finanziell ohne weiteres in der Lage ist, die geforderte Prozesskaution zu leisten. Da mit der Kautionsverfügung die vom Obergericht mit dem Endentscheid zu treffende Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in keiner Weise präjudiziert wird, bewirkt sie unter diesen Umständen für den Beschwerdeführer als einzigen, rein faktischen Nachteil, dass Fr. 25'000.-- seiner Finanzmittel für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gebunden und nicht verfügbar sind. In Präzisierung der angeführten Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass einer Prozesspartei grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, wenn ihr unter Androhung von Säumnisfolgen eine für sie finanziell leicht verkraftbare Kaution auferlegt wird. Dies gilt jedenfalls für Strafverfahren und kann nicht unbesehen auf andere Verfahren - insbesondere nicht auf Zivilverfahren, vgl. Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1 Absatz 3 - übertragen werden. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi