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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_360/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Auskunftspflicht Dritter (Pfändung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamts, 
vom 26. April 2023 (BEZ.2022.81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 13. September 2021 forderte das Betreibungsamt Basel-Stadt die Bank A.________ in Basel bzw. ihre Organe unter Strafandrohung auf, innert 10 Tagen sämtliche Vermögenswerte bzw. ihr gegenüber bestehenden Forderungen von sechs bestimmten Schuldnern bis zu einem bestimmten Betrag zu sperren und dem Betreibungsamt über die Vermögenswerte bzw. Forderungen Auskunft zu erteilen. Weiter wurde festgehalten, dass im Fall, in welchem keine Vermögenswerte im genannten Umfang vorhanden sein sollten, dem Betreibungsamt zwecks Abklärung möglicher Anfechtungsansprüche die Auszüge der letzten 12 Monate allfälliger Kontoverbindungen zuzustellen seien.  
 
A.b. Hiergegen gelangte die Bank A.________ mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und beantragte, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 13. September 2021 aufzuheben. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.  
 
B.  
Die Bank A.________ erhob Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, welche mit Entscheid vom 26. April 2023 ebenfalls abgewiesen wurde. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 hat die Bank A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheides des Appellationsgerichts und der Verfügung des Betreibungsamtes vom 13. September 2021. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt worden. 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche über die mit Strafandrohung verbundene Aufforderung des Betreibungsamtes zur Angabe von Vermögenswerten nach Art. 91 SchKG entschieden hat (BGE 117 III 61 ff.; Urteil 5A_515/2009 vom 5. November 2009 E. 1.1), ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als vom Betreibungsamt zur Auskunft verpflichtete Dritte in ihren schutzwürdigen Interessen berührt (vgl. BGE 108 III 114 E. 2; Urteil 5A_515/2009 vom 5. November 2009 E. 1.2) und zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, dass Dritte gestützt auf Art. 91 Abs. 4 SchKG auskunftspflichtig seien, wenn eine begründete Vermutung dafür bestehe, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners in ihrem Gewahrsam befinde oder sie ihrerseits Schuldner des Schuldners seien. Das Betreibungsamt habe in den sechs Auskunftsbegehren (Verfügung vom 13. September 2021) jeweils eine Adresse des Wohnsitzes bzw. Sitzes der Schuldnerin bzw. des Schuldners in Basel angegeben. Damit habe das Betreibungsamt jeweils ein konkretes Verdachtsmoment angegeben, welches das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung der Schuldnerin und der Schuldner mit der Beschwerdeführerin - einer in Basel physisch präsenten Bank - als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Die amtlichen Auskunftsbegehren seien von der Beschwerdeführerin in zumutbarer Weise erfüllbar und gesetzeskonform, ohne dass das Bankgeheimnis entgegenstehen würde. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt das an eine Bank gerichtete Auskunftsbegehren des Betreibungsamtes über Vermögensgegenstände und Guthaben von bestimmten Schuldnern. Während das Appellationsgericht das Vorgehen des Betreibungsamtes bestätigt hat, macht die Bank (Beschwerdeführerin) eine Verletzung der Regeln (Art. 91 Abs. 4 SchKG) über die Pflichten Dritter im Pfändungsverfahren geltend. 
 
3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Verfügung des Betreibungsamtes vom 13. September 2021 ein "wahllos zugestelltes und flächendeckendes Auskunftsbegehren" dar. Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsbereich einer Bank könnten allein keinen genügenden Anhaltspunkt für eine Geschäftsbeziehung darstellen, wenn die Grösse von Städten wie Basel oder Zürich und die Verbreitung des Online-Bankings berücksichtigt werde. Da die Verfügung gesetzeswidrig sei, könne sie keine Auskunftspflicht auslösen; vielmehr würde bei Befolgung eine Verletzung des Bankgeheimnisses drohen.  
 
3.2. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs bestehen sowohl für den Schuldner als auch für bestimmte Dritte Auskunftspflichten. Umstritten sind vorliegend die Voraussetzungen, nach welchen das Betreibungsamt einen Dritten hinsichtlich allfälliger Vermögenswerte des Schuldners anfragen kann.  
 
3.2.1. Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG mit Hinweis auf Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG).  
 
3.2.2. Das Bundesgericht hat sich mit der Auskunftspflicht gegenüber Dritten in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Gemäss BGE 131 III 660 (E. 6.1) geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 4 SchKG hervor, dass das Amt nicht von jedem beliebigen Dritten verlangen kann, dass er Auskünfte über das Vermögen des Schuldners erteilt: Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf Dritte, "die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat" (BOVEY, L'obligation des tiers de renseigner l'office des poursuites et faillites [art. 91 al. 4 et 222 al 4 LP], JdT 2009 II S. 64).  
Im Urteil 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014 (E. 2.2) wird festgehalten, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG des Betreibungsamtes im konkreten Fall verhältnismässig sein muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass für staatliches Handeln der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; WINKLER, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017 N. 30 zu Art. 91 SchKG). 
In einem Urteil aus dem Jahre 2022 wird verdeutlicht, dass eine Auskunftspflicht des Dritten nur dann besteht, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022, SZZP 2022 S. 549, E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. bereits BLUMENSTEIN, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 102). 
 
3.2.3. Die kantonale Praxis hat die Auskunftspflicht Dritter weiter konkretisiert. Nach der Genfer Rechtsprechung genügt die Tatsache, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz im Kanton hat, in dem das ersuchte Bankinstitut eine Zweigniederlassung betreibt, dass das (für den ganzen Kanton zuständige) Betreibungsamt eine begründete Vermutung ( une présomption fondée) haben darf, dass Vermögenswerte existieren, die dem Schuldner gehören (Urteil DCSO/596/2018 der Cour de justice/Chambre de surveillance vom 8. November 2018 E. 2.3.1).  
Im gleichen Sinn - nur mit umgekehrtem Ergebnis - werden Auskunftsbegehren als gesetzwidrig erachtet, wenn darin keinerlei Anknüpfungspunkte wie Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsbereich der angefragten Bank, frühere bzw. andere bekannte Konti des Schuldners etc. genannt werden (Basel-Landschaft: Entscheid Nr. 420 16 455 des Kantonsgerichts/Aufsichtsbehörde vom 4. April 2017 E. 2.3; St. Gallen: Urteil des Kantonsgerichts/Aufsichtsbehörde vom 20. Januar 2010, GVP/SG 2009 Nr. 88 S. 211, E. 4b), oder wenn die blosse Tätigkeit als Vermögensverwalter des Schuldners angeführt wird (Zug: Urteil des Obergerichts/Aufsichtsbehörde vom 2. September 2021, BlSchK 2021 S. 310, E. 4). 
 
3.3. Das Appellationsgericht hat festgestellt, dass in den sechs Auskunftsbegehren (Verfügung vom 13. September 2021) des Betreibungsamtes jeweils eine Adresse der Schuldnerin bzw. des Schuldners in Basel angegeben wird und es sich dabei um deren Wohnsitz bzw. Sitz handelt. Wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass das Betreibungsamt damit in allen sechs Fällen ein konkretes Verdachtsmoment angibt, welches das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung der Schuldner mit der Beschwerdeführerin, welche in Basel physisch präsent und dort ihre Geschäftsaktivitäten entfaltet, als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dies nicht zu beanstanden. In jedem der sechs Fälle besteht ein konkreter Anhaltspunkt, der die hinreichende Vermutung begründet, dass sich ein Vermögenswert der Schuldnerin bzw. des Schuldners im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin der Schuldnerin bzw. des Schuldners ist. Von einem wahllosen Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund kann nicht gesprochen werden. Sodann hat das Betreibungsamt bei der Formulierung der Anfrage aufgrund der Natur des Pfändungsverfahrens einen Ermessensspielraum (MÜLLER-CHEN, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestverfahren, BlSchK 2000 S. 209). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass ein genügend konkretes Auskunftsbegehren vorliegt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Das Betreibungsamt darf die Beschwerdeführerin anfragen. Insoweit liegt keine Rechtsverletzung vor.  
 
3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.  
 
3.4.1. Nach allgemeiner Erfahrung erfassen Beziehungen mit einer Bank Bestandteile des Vermögens des Schuldners (BGE 131 III 660 E. 6.1). Wenn eine Bank (filiale) an einem Ort ihre Geschäftstätigkeit entfaltet, ist es daher naheliegend, dass sie Adressatin von Auskunftsbegehren des Betreibungsamtes ist, genauso wie z.B. die Steuerbehörde nach Art. 91 Abs. 5 SchKG. Die Verbreitung des Online-Bankings steht dem nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, es sei zum Auskunftsbegehren (neben dem Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners im örtlichen Tätigkeitsbereich der Bank) "zwingend ein zusätzliches Element" notwendig und damit die bestimmte Angabe einer Kundenbeziehung meint, geht sie fehl. So wie der Schuldner bei der Pfändung verpflichtet ist, die verwahrten Vermögenswerte und Guthaben (wie Bankkonti, Wertschriften-Depots, Safes etc.) und damit eine Kundenbeziehung anzugeben, so trifft diese Pflicht die Bank selber (Art. 91 Abs. 4 SchKG; BOVEY, a.a.O., S. 71), ohne dass das Bankgeheimnis eine Schranke bilden würde (BGE 51 III 37 E. 1; 125 III 391 E. 2a; 146 III 435 E. 4.1.1; u.a. SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10, N. 25 zu Art. 91 SchKG; JEANDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 9 f., N. 16 zu Art. 91 SchKG).  
 
3.4.2. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "fishing expedition bei der Pfändung" bestehen vorliegend nicht, denn dem Betreibungsamt kann (wie dargelegt) kein wahlloses Anschreiben Dritter in der Hoffnung, dass sie zufälligerweise Vermögen des Schuldners in ihrem Gewahrsam haben, vorgeworfen werden. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass das Betreibungsamt das Auskunftsbegehren zunächst auf einzelne Banken beschränken darf, um die Erforderlichkeit des Begehrens zu berücksichtigen. Von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 16 zu Art. 91 SchKG; BOVEY, a.a.O., S. 70) kann daher nicht gesprochen werden.  
 
3.4.3. Wie erwähnt unterliegen nur Dritte, die Vermögen des Schuldners verwahren, der in Art. 91 Abs. 4 SchKG vorgeschriebenen Auskunftspflicht. Ein Dritter, der vom Amt um Auskunft gebeten wird, kann nicht unter Hinweis auf das Bank- oder Anwaltsgeheimnis die Antwort verweigern, sondern sich darauf berufen, keine Informationspflichten zu haben, weil er keine Vermögenswerte des Schuldners verwahrt oder dieser keine Forderungen gegen ihn hat (BOHNET/ MELCARNE, Le secret professionnel du médecin, de l'avocat, du notaire et de l'agent d'affaires dans la poursuite pour dettes [...], JdT 2020 II S. 54). In der Praxis beschränken sich Banken auf Antworten wie "Schuldner unbekannt" (vgl. Urteil DCSO/596/2018 der Cour de justice, a.a.O., E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie vom Betreibungsamt zu Bankauskünften selbst im Fall verpflichtet worden sei, dass sie kein Vermögen der betreffenden Schuldner verwahre. Das Auskunftsbegehren gegenüber einer Bank kann sich sodann auch auf die Vermögenswerte beziehen, die sich in zeitlicher Hinsicht auf die paulianische Verdachtsperiode erstrecken (vgl. BGE 129 III 293 E. 1, E. 3; Urteil 5A_407/2016 vom 15. September 2016 E. 3.1; SIEVI, a.a.O., N. 25, N. 28 zu Art. 91 SchKG; JEANDIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 91 SchKG). Inwiefern das vorliegende Begehren um Auskunft über die Verdachtsperiode für den Fall, dass keine Vermögenswerte im genannten Umfang vorhanden sein sollten, unrechtmässig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Wenn - wie hier - ein gesetzmässiges Auskunftsbegehren vorliegt, ist dem Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses der Boden entzogen (BGE 146 III 435 E. 4.1.1).  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Grund zur Leistung einer Parteientschädigung besteht nicht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante