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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_445/2023  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Konrad Jeker und Lea Leiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2022 (SB200132-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und B.________ verbüssten je eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Pöschwies, wo sie sich anfreundeten. A.________ trat am 23. Juni 2016 einen unbegleiteten Hafturlaub an. Am Abend kehrte er nicht wie ihm geheissen in die Strafanstalt zurück, sondern begab sich zu einem früheren Bekannten. In der Zeit zwischen dem 24. und 25. Juni 2016 verfasste er auf dem Tablet dieses Bekannten einen "Erpresserbrief", in welchem er die Regierung von Zürich im Namen einer anonymen Täterschaft aufforderte, B.________ bis am 29. Juni 2016, um 9 Uhr, aus dem Gefängnis zu entlassen, ansonsten irgendwo in der Schweiz bis zur Entlassung von B.________ täglich eine unschuldige Person sterben werde, wobei angedroht wurde, dass A.________, welcher sich in Gewahrsam der Täterschaft befinde, als erstes getötet werde. Weiter erwähnte das "Erpresserschreiben", dass bei jeder Leiche eine "Visitenkarte" hinterlassen werde. A.________ bat seinen Bekannten, Fotoaufnahmen von ihm zu erstellen, auf welchen er mit Kabelbindern gefesselt, einem Klebeband über dem Mund, einem blutenden Kopf und lediglich mit einem weissen T-Shirt sowie einer Unterhose bekleidet auf dem Kellerboden liegend zu sehen war. Zu diesem Zweck entnahm sich A.________ mit einer Spritze Blut und liess dieses über seinen Kopf fliessen. Zwei dieser Fotoaufnahmen legte er zusammen mit einer Fotokopie des Tablets mit dem "Erpresserschreiben" in ein Couvert, welches er per Post an den Kantonsrat Zürich sandte, wo es am 28. Juni 2016 eintraf.  
 
A.b. Nach Ablauf des im "Erpresserschreiben" auferlegten Ultimatums erwarb A.________ am 29. Juni 2016 in einer Coop-Filiale ein Fleischmesser mit einer ca. 18 cm langen Klinge. Danach hielt er in der Stadt Zürich nach einem geeigneten Opfer Ausschau. Nachdem er am 29. Juni 2016 keine geeignete Gelegenheit gefunden hatte, begab er sich am 30. Juni 2016 mit dem Fleischmesser erneut in die Stadt Zürich. Um ca. 13.40 Uhr befand er sich im Seefeldquartier, wo er den auf einer Mauer sitzenden und eine E-Zigarette rauchenden, ihm unbekannten 41-jährigen C.________ sah. In der Folge ging A.________ mit dem Messer in der rechten Hand hinter dem Rücken versteckt auf diesen zu und stach und schnitt danach mit der Messerklinge unvermittelt ohne Vorwarnung mit grosser Wucht von vorne, rechts seitlich und von hinten insgesamt fünfmal in den Kopf/Hals, Brustkorb, Oberarm und Rücken des Geschädigten. C.________ konnte sich noch ca. 100 Meter auf dem Gehweg in Richtung Bahnhof Stadelhofen schleppen, wo er zusammenbrach und verstarb. A.________ flüchtete nach der Tat und tauchte unter.  
 
A.c. In der Zeit zwischen dem 30. Juni 2016 und dem 18. Januar 2017 versuchte A.________ zwecks Verübung eines weiteren Tötungsdelikts, eine Waffe samt Zubehör im Darknet zu erwerben, wozu er sich der Hilfe eines Bekannten bediente, sich instruieren liess und sich dann selbst an verschiedene Anbieter richtete. Anfangs Januar 2017 beauftragte er denselben Bekannten zudem, nach England zu fliegen und der Ex-Ehefrau von B.________ zwei Briefe zu übergeben, womit er in Erfahrung bringen wollte, ob die Schweizer Behörden in der Zwischenzeit der Forderung nachgekommen waren und B.________ aus dem Gefängnis entlassen hatten. A.________ einigte sich im Darknet schliesslich mit einem verdeckten Scheinverkäufer einer schweizerischen Polizeibehörde auf den Kauf einer Handfeuerwaffe vom Typ "Glock 17" mit Feuerwahlhebel inklusive Schalldämpfer sowie Hohlspitz- und Unterschallmunition. Er wurde am 18. Januar 2017 anlässlich eines Treffens mit dem verdeckten Scheinverkäufer zwecks Übergabe und Bezahlung der erworbenen Waffe inkl. Zubehör verhaftet.  
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 30. Januar 2020 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, der versuchten Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. b StGB und des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Zudem verpflichtete es ihn, an verschiedene Privatkläger, teilweise in solidarischer Haftung mit B.________, Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu leisten. Von einer Verwahrung von A.________ sah es ab.  
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ (bezüglich der Schuldsprüche wegen Mordes und strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord sowie im Strafpunkt) und die Staatsanwaltschaft (im Strafpunkt sowie bezüglich der Nichtanordnung der Verwahrung) Berufung. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 26. August 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit angefochten. Es bestrafte A.________ mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Von einer Verwahrung sah es ab. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 26. August 2022 sei aufzuheben, er sei wegen vorsätzlicher Tötung anstatt Mordes schuldig zu sprechen, vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung bezüglich Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
E.  
Die Beschwerde in Strafsachen von B.________ gegen das Urteil vom 26. August 2022 bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_452/2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Qualifikation als Mord. Er argumentiert im Wesentlichen, die Tötung sei weder ausserordentlich grausam noch heimtückisch, kaltblütig oder extrem egoistisch gewesen, noch sei sie unter extremer Geringschätzung des Lebens erfolgt. Er habe dem Opfer nicht mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt, als sie mit einer Tötung immer verbunden seien. Die Verletzungen seien zeitnah zueinander und auch zeitnah zum Tod entstanden. Er sei dem wegrennenden Opfer nicht gefolgt. Die Umsetzung des Plans sei ihm zudem keinesfalls leicht gefallen, er habe sich Mut antrinken müssen und er habe mit der Ausführung der Tat gerungen. Ein Vergleich zu anderen Fällen, in welchen Mord bejaht worden sei, zeige, dass die Vorgehensweise nicht ausserordentlich grausam gewesen sei. Er habe bei der Tötung weiter nicht autonom gehandelt, sondern unter dem direkten Einfluss des von B.________ aufgebauten psychischen Drucks und der von diesem vorgegaukelten Gefahrensituation für seine Familie, insbesondere seine Tochter. Die Tötung könne daher nicht einzig als Druckmittel zur Verfolgung eines illegalen Zwecks eingeordnet werden.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f.; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465).  
 
1.2.2. Ein besonders verwerflicher Beweggrund ist nach der Rechtsprechung etwa bei der Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 144 IV 345 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a) und bei Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung gegeben (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.1) oder wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).  
Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung ohnehin verbunden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; 141 IV 61 E. 4.1; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der Rechtsprechung verschiedentlich bei Tötungen durch zahlreiche Messerstiche angenommen (BGE 141 IV 61 E. 4.2; Urteile 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.2 und 2.5; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Die exzessive Art der Tötung mittels zahlreicher Messerstiche bedarf einer besonders hohen kriminellen Energie, welche die Abscheulichkeit der Tat erhöht (Urteil 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.5). Sie lässt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer regelmässig Rückschlüsse darauf zu, ob die Tat besonders grausam, kaltblütig oder von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.4.2). Im Entscheid BGE 144 IV 345 verneinte das Bundesgericht mit der Vorinstanz die für einen Mord erforderliche besondere Skrupellosigkeit, weil gestützt auf die psychiatrische Begutachtung die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum stand, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise (Tötung durch zahlreiche Messerstiche) anderen Gründen als einer ausserordentlichen Grausamkeit oder Kaltblütigkeit zuzuschreiben war (BGE, a.a.O., E. 2.4.2). 
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz qualifiziert zu Recht sowohl die Tatausführung mittels des mitgeführten Messers als auch das Tatmotiv als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Mit der Tötung machte der Beschwerdeführer seine Drohung zum Zwecke des "Freipressens" von B.________ aus dem Strafvollzug wahr (angefochtenes Urteil E. 1.1.10 lit. c S. 41). Die Tötung diente als Druckmittel, um die vorzeitige Entlassung von B.________ aus dem Strafvollzug zu bewirken, womit von einem besonders verwerflichen Beweggrund auszugehen ist. Der Beschwerdeführer stach gemäss dem angefochtenen Entscheid fünfmal mit grosser Wucht auf das Opfer ein und vollzog darüber hinaus energische Schnittbewegungen von ausserordentlicher Heftigkeit, so dass unter anderem durch einen Schnitt der rechte Arm des Opfers hälftig abgetrennt wurde (angefochtenes Urteil E. 1.1.10 lit. a S. 40). Diese Art der Tatausführung ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen als besonders grausam zu qualifizieren.  
 
1.4.2. Besondere Umstände, welche die Tat in einem anderen Lichte erscheinen lassen könnten, liegen gemäss der Vorinstanz nicht vor. Diese geht vielmehr von einem zielgerichteten, kontrollierten Vorgehen nach Plan aus und verneint ein Handeln aus einer schweren Konfliktsituation heraus (angefochtenes Urteil E. 1.1.10 lit. d S. 41 f.). Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus Angst um seine Familie gehandelt, stellt die Vorinstanz - anders als noch das Bezirksgericht - nicht ab, da der Beschwerdeführer seine Angehörigen gemäss eigenen Angaben ab dem Moment der Flucht aus dem Gefängnis in Sicherheit wähnte und er zudem nichts unternahm, um seine vermeintlich gefährdete Familie zu schützen (vgl. angefochtenes Urteil S. 54). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aus Angst um seine Familie, insbesondere seine Tochter, gehandelt, weicht er daher von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne jedoch Willkür darzutun und zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.4.3. Die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB ergibt sich folglich bereits aus dem Tatmotiv und der Art der Tatausführung. Offenbleiben bleiben kann damit, ob die Tat mit der Vorinstanz auch als heimtückisch zu qualifizieren ist, weil sich der Beschwerdeführer dem Opfer vor dem Angriff ruhig von vorne mit dem hinter dem Rücken versteckten Messer näherte (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 1.1.10 lit. b S. 40; Beschwerde S. 8 f.).  
 
1.5. Der Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 260 bis Abs. 1 lit. b StGB. Selbst wenn er tatsächlich beabsichtigt hätte, mit der zu beschaffenden Waffe ein Tötungsdelikt zu begehen, könnten die von der Vorinstanz benannten und äusserlich unbestrittenen Handlungen nicht als systematisches und planmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 260 bis StGB qualifiziert werden, weil sie erfolglos geblieben seien. Es handle sich (untechnisch ausgedrückt) um bloss versuchte Vorbereitungshandlungen, die straflos seien. Der Versuch herauszufinden, ob B.________ überhaupt noch in Haft sei, sei auch deshalb keine Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB, weil er damit vielmehr in Erfahrung habe bringen wollen, ob der Plan nicht bereits zu Ende gebracht worden sei. Er sei nicht an der Schwelle der Tatausführung angelangt, zumal er nicht einmal gewusst habe, ob weitere Delikte zur Realisierung des ursprünglichen Tatplans notwendig gewesen seien. Er habe in seinen Briefen an die Ex-Ehefrau von B.________ ausdrücklich vorgetragen, er könne nicht handeln, solange er nicht wisse, ob nicht bereits sein erstes Tötungsdelikt zum Erfolg (Freilassung von B.________) geführt habe. Die Vorinstanz gehe mit dem Bezirksgericht daher zu Recht von einem bloss bedingten Handlungswillen aus, was gegen die erforderliche Absicht spreche. Die aufwändige Art der Beschaffung der Waffe und die damit verbundene Dauer begründe nicht die notwendige Mehrzahl von unter sich zusammenhängenden, regelmässig über einige Zeit fortgeführten Handlungen. Weiter sei er für die Begehung der Tat nicht auf eine Pistole mit Schalldämpfer und besonderer Munition angewiesen gewesen. Dass die angeblich vorbereitete Zieltat wiederum als Mord zu qualifizieren sei, erweise sich zudem als durch nichts belegte Spekulation der Vorinstanz.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Strafbare Vorbereitungshandlungen begeht, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der in Art. 260 bis Abs. 1 StGB erwähnten strafbaren Handlungen wie eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) oder einen Mord (Art. 112 StGB) auszuführen (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a und b StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260 bis Abs. 2 StGB).  
 
2.2.2. Art. 260 bis Abs. 1 StGB lässt wahlweise technische oder organisatorische Vorkehrungen genügen (BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteil 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Unter die technischen Vorkehrungen fallen namentlich Handlungen, die der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Tatwerkzeugen dienen wie der Ankauf von Waffen (BGE 111 IV 155 E. 3, 144 E. 4b; Urteile 6B_1317/2022 vom 27. April 2023 E. 4.2; 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 10d/aa; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 199; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 260bis StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 260bis StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 260bis StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 8). Organisatorische Vorkehrungen sind Massnahmen, die ergriffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplanes sicherzustellen, wie z.B. die Absprache über die Zusammenarbeit bzw. Rollenverteilung mit anderen Tätern oder die genaue Besprechung der Tatausführung (vgl. BGE 111 IV 144 E. 4b; Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 10d/aa; ENGLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 260bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 200; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 3 zu Art. 260bis StGB; CORBOZ, a.a.O., N. 15 zu Art. 260bis StGB; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 40 N. 8).  
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass grundsätzlich alle Vorbereitungshandlungen entweder technischer oder organisatorischer Natur sind und daher unter den Straftatbestand von Art. 260bis Abs. 1 StGB fallen können (CORBOZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 260bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 200; ENGLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 260bis StGB; vgl. dazu auch STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 40 N. 8). Als Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB gilt auch das Beschaffen von deliktsrelevanten Informationen, insbesondere das Auskundschaften des Tatorts (Urteile 6B_1317/2022 vom 27. April 2023 E. 4.2; 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 10d/aa), wobei Lehre und Rechtsprechung insoweit uneinheitlich entweder von technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sprechen (vgl. Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 10d/aa; CORBOZ, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 260bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 199 f.; ENGLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 260bis StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 3 und 5 zu Art. 260bis StGB; anders STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 40 N. 8, wonach eine länger dauernde Observation einer Person oder das systematische Auskundschaften der für die Tatbegehung ausersehenen Räumlichkeiten vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst wird, was jedoch nicht sinnvoll sei). 
 
2.2.3. Die technischen oder organisatorischen Vorkehrungen müssen zudem planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte technische oder organisatorische Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Ausserdem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne Weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteile 6B_1317/2022 vom 27. April 2023 E. 4.2; 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Die mit den betreffenden Handlungen verbundene Indizwirkung für die Erkennbarkeit der deliktischen Absicht hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab (Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2). Mit dem Erlass von Art. 260bis StGB wollte der Gesetzgeber die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Versuchs hinaus vorverlegen, um den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, bei der Vorbereitung schwerer Verbrechen, wie sie in Art. 260bis Abs. 1 StGB abschliessend genannt sind, möglichst frühzeitig einzugreifen, d.h. bevor es zur Tat oder zu einem strafbaren Versuch kommt. Mit der Formel "sich zur Ausführung anschicken" hat er aber auch zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Vorbereitungshandlung genügt (BGE 111 IV 155 E. 2b). Nicht erforderlich ist, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben müssen, um als strafbare Vorbereitungshandlungen zu gelten. Wo, wann und wie die Straftat auszuführen sein wird, sind weitgehend Fragen der Organisation (BGE 111 IV 155 E. 2b).  
 
2.2.4. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich sowohl auf die Vorbereitungshandlungen als auch auf die geplante Straftat beziehen. Der Täter muss also wissentlich und willentlich Vorbereitungshandlungen zur Begehung einer der in Art. 260 bis StGB aufgeführten Straftaten vorgenommen haben. Eventualvorsatz genügt bei den Vorbereitungshandlungen nicht (vgl. Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_405/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2).  
 
2.2.5. Der (unvollendete) Versuch strafbarer Vorbereitungshandlungen ist nach der Rechtsprechung nicht strafbar, ansonsten Handlungen unter Strafe gestellt würden, die der Gesetzgeber mit der Strafbestimmung von Art. 260bis StGB gerade nicht erfassen wollte, da das Stadium zur strafbaren Vorbereitungshandlung nicht überschritten wurde. Einen vollendeten Versuch kann es insoweit nicht geben, als strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB schlichte Tätigkeitsdelikte sind (zum Ganzen: BGE 115 IV 121 E. 2d).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, der Plan des Beschwerdeführers sei es gewesen, mittels einer Schusswaffe zwecks "Freipressens" von B.________ aus dem Strafvollzug eine weitere Person zu töten. Der Beschwerdeführer wollte sich hierfür eine Schusswaffe beschaffen. Zudem wollte er in Erfahrung bringen, ob die Behörden seiner Forderung nicht bereits nachgekommen waren und B.________ aus dem Strafvollzug entlassen hatten. Dass der Beschwerdeführer zu einer weiteren Tötung bereit war, leitet die Vorinstanz willkürfrei aus seinen Briefen an "Mr. D.________" und die Ex-Ehefrau von B.________ ab, in welchen der Beschwerdeführer u.a. erwähnte, er sei nach wie vor bereit, eine weitere Aktion zu starten, um B.________ freizubekommen (angefochtenes Urteil E. 3.5 ff. S. 34 f. und E. 2.5 S. 49). Gleiches ergibt sich gemäss der Vorinstanz daraus, dass der Beschwerdeführer nicht etwa eine Selbstverteidigungswaffe, sondern eine weit gefährlichere und wesentlich teurere Faustfeuerwaffe mit Serienfeuerfunktion, Schalldämpfer und besonderer Munition erwerben wollte. Die zu erwerbende Waffe hätte gemäss der Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der reinen Selbstverteidigung, sondern einem anderen Zweck dienen sollen, nämlich der Umsetzung des Befreiungsplans (angefochtenes Urteil S. 33 f., E. 3.7 S. 35 und E. 2.5 S. 49).  
Beim Waffenerwerb handelt es sich nach dem zuvor Gesagten um eine technische Vorkehrung im Sinne Art. 260 bis Abs. 1 StGB. Für die vom Beschwerdeführer geplante Tötung genügte eine Schusswaffe. Vorliegend beinhaltete bereits der geplante Waffenerwerb selbst mehrere aufeinander abgestimmte Handlungen, da der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Darknet nach einer geeigneten Faustfeuerwaffe suchte, er sich hierfür über den Gebrauch des Darknets instruieren liess, zwecks Bezahlung des Kaufpreises ein Bitcoin-Konto einrichtete bzw. einrichten liess, für den Erwerb der Waffe auf der Internet-Plattform "H.________" im Darknet ein Account eröffnete bzw. eröffnen liess, im Darknet mehrere Verkaufsgespräche führte und sich schliesslich zweimal mit dem vermeintlichen Verkäufer traf, wobei er anlässlich des zweiten Treffens verhaftet wurde (vgl. Anklageschrift S. 14 ff., auf welche die Vorinstanz abstellt). Ob bereits der Erwerb einer einzigen Schusswaffe inkl. Zubehör den Tatbestand von Art. 260 bis Abs. 1 StGB erfüllt, kann letztlich jedoch offenbleiben, da sich die Vorkehrungen des Beschwerdeführers nicht auf den Waffenerwerb beschränkten. Dieser verfasste vielmehr auch zwei Briefe an die Ex-Ehefrau von B.________, wovon diese einen an einen gewissen "Mr. D.________" weiterleiten sollte. Zudem beauftragte er einen Bekannten, nach England zu fliegen und die Briefe der Ex-Ehefrau von B.________ an deren Wohnort persönlich zu übergeben. Mit den Briefen versuchte der Beschwerdeführer mit grossem Aufwand herauszufinden, wo sich B.________ aufhält (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.6 S. 50). Sie dienten daher der Beschaffung von deliktsrelevanten Informationen und sind somit ebenfalls als Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB zu qualifizieren (vgl. oben E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer nahm folglich über einen längeren Zeitraum mehrere konkrete Handlungen vor, die nach seinem Plan auf die Tötung einer weiteren Person gerichtet und keineswegs "harmlos" waren. Letzteres gilt insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Drohung aus dem "Erpresserschreiben" zuvor bereits einmal gegenüber einem Zufallsopfer auf offener Strasse mit einem blossen Messer umgesetzt hatte.  
 
2.3.2. Strafbar im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB ist nicht der Waffenerwerb, sondern die Vorbereitung der geplanten Tötung. Unbegründet ist daher die Kritik des Beschwerdeführers, er habe letztlich keine Waffe erworben und mit seinen Briefen auch nicht in Erfahrung gebracht, ob B.________ noch inhaftiert war. Die Übergabe der Waffe anlässlich des zweiten Treffens vom 18. Januar 2017 mit dem vermeintlichen Veräusserer scheiterte lediglich daran, dass es sich bei diesem um einen Scheinverkäufer handelte.  
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer handelte mit der Absicht zur Tötung einer weiteren Person für den Fall, dass die Behörden der von ihm geforderten Freilassung von B.________ nach der ersten Tötung nicht nachgekommen sein sollten. Das Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz verweist, ging für den Zeitpunkt der Vorbereitungshandlungen daher von einem "bedingten Handlungswillen" aus, da der Beschwerdeführer die Tötung davon abhängig gemacht habe, dass sich B.________ noch in Haft befand (erstinstanzliches Urteil E. 2.2.4 S. 185). Daran ändert gemäss den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts nichts, dass der Beschwerdeführer die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen weiteren Mord tätigte. Bei der vom Beschwerdeführer geplanten Tötung ging es um die Umsetzung einer Drohung, sollte B.________ nicht wie gefordert aus dem Strafvollzug entlassen worden sein. Die Bedingung (Inhaftierung von B.________), von welcher der Beschwerdeführer die Tötung abhängig machte, war erfüllt. Gemäss der Anklage fiel das reguläre Strafende der von B.________ zu verbüssenden Freiheitsstrafe von acht Jahren auf den 29. Mai 2020 und die erste Prüfung der bedingten Entlassung nach Verbüssen von 2/3 der Strafe auf den 29. September 2017. Fest steht weiter, dass die Behörden der Forderung im "Erpresserschreiben" nicht nachkamen und B.________ nicht aus dem Strafvollzug entliessen. Da die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB frühestens im September 2017 erfüllt waren, hing die damalige Entlassung von B.________ aus dem Strafvollzug nicht von legalen Umständen ab, sondern ausschliesslich davon, ob die Behörden der vom Beschwerdeführer unter Androhung von Tötungsdelikten formulierten Forderung nach Freilassung von B.________ nachkamen. Der bloss "bedingte Handlungswille" steht der im Rahmen von Art. 260bis Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht unter diesen Umständen nicht entgegen.  
 
2.3.4. Der Beschwerdeführer wollte die weitere Tötung gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit einer Schusswaffe begehen. An der Sache vorbei geht daher sein Einwand, er habe die erste Tat mit einem Messer begangen und er sei für die weitere Tötung daher nicht auf eine Pistole mit Schalldämpfer und besonderer Munition angewiesen gewesen (Beschwerde Ziff. 26 S. 17). Sodann geht die Vorinstanz auch bezüglich dieser weiteren Tötung zu Recht von einem besonders verwerflichen Tatmotiv aus. Selbst wenn diese Tat nicht als Mord, sondern lediglich als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren wäre, würde dies im Übrigen an der Strafbarkeit im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 StGB nichts ändern, da Vorbereitungshandlungen zu einer vorsätzlichen Tötung mit der gleichen Strafe geahndet werden (vgl. Art. 260 bis Abs. 1 lit. a StGB).  
 
2.3.5. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. b StGB schuldig.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Er rügt, die Vorinstanz nenne keine Vergleichsfälle, womit sie Art. 47 und 50 StGB verletze. Zudem gehe sie zu Unrecht von einem sehr schweren Verschulden aus. Sein Vorgehen sei weder ausserordentlich grausam noch heimtückisch gewesen. Er sei unter psychischem Druck gestanden und habe Angst um seine Familie, insbesondere seine Tochter gehabt.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere bei der Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als schwerster Sanktion des StGB (vgl. Art. 40 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).  
Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1; 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 3.1; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2). 
 
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe nicht aus Sorge um seine Familie gehandelt (oben E. 1.4.2). Von vornherein nicht zu hören ist dieser, soweit er seiner Rüge betreffend die Strafzumessung eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt und sinngemäss erneut die rechtliche Würdigung als Mord im Sinne von Art. 112 StGB infrage stellt.  
 
3.4. Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid ausreichend begründet. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die Strafzumessung beruht auf einer individualisierten Beurteilung aller massgebenden Umstände (Urteil 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Vergleiche mit anderen Urteilen sind vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten Punkten (BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteile 6B_84/2022 vom 30. November 2022 E. 5.8.2; 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 2.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.3.3). Die Vorinstanz war entgegen der Kritik des Beschwerdeführers daher nicht verpflichtet, zwecks Begründung der Strafzumessung Vergleichsfälle zu benennen. Der Beschwerdeführer selbst beruft sich zudem zu Recht nicht auf konkrete Vergleichsfälle, da sich damit nach ständiger Rechtsprechung keine Ermessensüberschreitung begründen lässt (BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteil 6B_84/2022 vom 30. November 2022 E. 5.8.2).  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde bezüglich der unter E. 2 behandelten Rügen nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Die Rechtsanwälte Konrad Jeker und Lea Leiser werden aus der Bundesgerichtskasse mit insgesamt Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Rechtsvertreter der Privatkläger, Rechtsanwalt Glenck, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld