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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_492/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Konfrontationsrecht; Anklagegrundsatz; mehrfache versuchte Nötigung; Strafzumessung; Schadenersatz, Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 18. Juni 2013 wegen versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, alles mehrfach begangen, sowie Tätlichkeiten und Diensterschwerung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Es verpflichtete sie, A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'538.25 sowie eine Genugtuung von Fr. 4'000.--, beides zuzüglich Zins, zu bezahlen. 
Dagegen erhob X.________ Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung, die Strafzumessung und den Zivilpunkt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 11. Februar 2015 das erstinstanzliche Urteil. 
Das Appellationsgericht erachtet zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt: 
X.________ und der verheiratete A.________ führten ab Frühjahr 2010 eine Beziehung, die Letzterer im April 2012 beendete. Um A.________ zu einem letzten Gespräch zu bewegen, schickte X.________ diesem zwischen August und November 2012 zahlreiche E-Mails und stellte Kopien davon seiner Ehefrau sowie weiteren Personen aus seinem und ihrem Freundes- sowie Bekanntenkreis zu. Trotz der unmissverständlichen Erklärung von A.________, nicht mit ihr sprechen zu wollen, stellte sie diesem am 2. September 2012 während der Pause einer Theateraufführung hartnäckig nach. Im Weiteren legte sie ihm im genannten Zeitraum Postsendungen und Geschenke in seinen Briefkasten, welchen sie auch verunstaltete. Den Eingangsbereich seines Wohnhauses versah sie mehrfach mit Botschaften sowie Farbschmierereien und übersäte sein Wohnquartier mit Flugblättern mit "Enthüllungen" über ihn. Auch verbreitete sie via ihren Facebook-Account Botschaften über A.________. Ferner stellte sie sich ihm am 11. April 2013 im Schauspielhaus in den Weg, packte ihn am 1. Mai 2013 am Arm sowie forderte ihn lautstark zu einem letzten Gespräch auf und passte ihn am 3. Mai 2013 nachts im Hauseingang seines Wohnhauses ab. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen. Es sei ihre Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an A.________ in der Höhe von Fr. 8'538.25 sowie zu einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil insofern aufzuheben, als sie bezüglich der ergänzenden Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen sei. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.  
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie A.________ beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei Letzterer zusätzlich um eine Parteientschädigung von Fr. 3'251.90 ersucht. X.________ hält in ihrer Replik an ihrer Auffassung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin sieht in mehrfacher Hinsicht ihr Konfrontationsrecht und damit ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK). Sie habe die Befragung des Beschwerdegegners nur akustisch in einem Nebenraum mitverfolgen können. Dies stelle keine genügende Konfrontation dar, da sie mangels direkten Interventionsmöglichkeiten die Einvernahme nicht habe mitgestalten können. Einzig eine Videosimultanübertragung ermögliche eine effektive Ausübung des Konfrontationsrechts. Zudem sei der Beschwerdegegner falsch belehrt worden, indem er nicht auf seine Aussagepflicht hingewiesen worden sei. Schliesslich habe die Gerichtspräsidentin mit dem Hinweis, der Beschwerdegegner müsse eine Frage der Verteidigung nicht beantworten, das Fragerecht der Beschwerdeführerin verfassungswidrig beschnitten. 
 
1.1. Die Vorinstanz erachtet die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführte Konfrontation als bundesrechtskonform. Die Beschwerdeführerin habe die Einvernahme des Beschwerdegegners in einem anderen Raum durch Audioübertragung mitverfolgen können und anschliessend die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Hinsichtlich der fehlerhaften Belehrung fehle es an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, da der Beschwerdegegner aussagte. Die Frage, wie dieser die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bewerte, sei für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe irrelevant, weshalb der Hinweis der Gerichtspräsidentin nicht zu beanstanden sei.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteile 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Mit "Partei" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche Verteidiger), sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.5 mit Hinweis). 
 
1.2.2. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert (Art. 152 Abs. 4 StPO).  
Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Beschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann. Muss der Beschuldigte den Saal während der Einvernahme verlassen, können dessen Verteidigungsrechte auch gewahrt sein, wenn sein Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme zu verlangen, um seinen Mandaten zu informieren und nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen. Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht unter allen Umständen zwingend (BGE 129 I 151 E. 5; vgl. zum Ganzen: Urteile 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2; 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2.3. Gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist ein Delikt gegen die Freiheit des Individuums. Eine solche Straftat kann grundsätzlich die psychische Integrität des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigen. Zur Bejahung der Opferstellung genügt indessen nicht jede geringfügige Beeinträchtigung, sondern ist eine Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere erforderlich (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen; Urteil 6S.255/2006 vom 15. November 2006 E. 2.1; vgl. auch: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 116 StPO S. 836).  
 
1.3. Der Beschwerdegegner beantragte mit Schreiben vom 27. Mai 2013, bei seiner Einvernahme nicht mit der Beschwerdeführerin konfrontiert zu werden und die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die angeklagten Taten der Beschwerdeführerin bei ihm zu erheblichen gesundheitlichen Problemen geführt hätten (kantonale Akten, Band 2, act. 194 f.). Gemäss Feststellungen der Vorinstanz musste sich der Beschwerdegegner wegen der Handlungen der Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung begeben und war über längere Zeit arbeitsunfähig. Auch sah er sich gezwungen, seinen Wohnort zu wechseln (Urteil S. 17, 19; vgl. ferner: kantonale Akten, Band 2, act. 198, 269 ff.). Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene mehrfache versuchte Nötigung erreicht die für die Annahme einer Opferstellung geforderte Intensität. Die Vermeidung der direkten Konfrontation des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 152 Abs. 3 StPO war gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommen die Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b oder d StPO zur Anwendung, wenn das Opfer dies verlangt, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 149 ff. StPO nicht erfüllt sind (STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 152 StPO).  
Bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer verfügt das Gericht über ein gewisses Ermessen (Urteil 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.4). Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil des Beschwerdegegners wiegen nicht leicht. Die Beschwerdeführerin konnte der Einvernahme des Beschwerdegegners in einem anderen Raum akustisch folgen, ihm über ihren Verteidiger Ergänzungsfragen stellen und anschliessend an die Einvernahme zu dessen Befragung Stellung nehmen. Sie hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen infrage zu stellen. Inwiefern sie hierfür seine Körpersprache während der Einvernahme persönlich hätte wahrnehmen müssen, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Recht der Beschwerdeführerin auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen wurde nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet. 
 
1.4. Es trifft zu, dass die Belehrung des Beschwerdegegners anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung insofern falsch erfolgte, als ihm gesagt wurde, er sei nicht zur Aussage verpflichtet (kantonale Akten, Band 5, act. 577; vgl. Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 180 Abs. 2 und Art. 168 ff. StPO). Der Beschwerdegegner sagte indessen trotz falscher Belehrung aus. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die falsche Belehrung beschwert ist. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen.  
 
1.5. Der Beschwerdegegner wurde anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung von der Gerichtspräsidentin darauf hingewiesen, dass er die Frage des Verteidigers der Beschwerdeführerin, ob er dabei bleibe, dass es keine Liebe und nicht einmal eine Affäre gewesen sei, nicht beantworten müsse (kantonale Akten, Band 5, act. 582). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei dieser Frage nicht um eine Zeugenfrage handeln soll und inwiefern dem Beschwerdegegner diesbezüglich ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte (Urteil S. 6). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sie durch die Weigerung des Beschwerdegegners, diese Frage zu beantworten, beschwert ist; jedenfalls konnte sie seine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf andere Weise auf die Probe stellen. Insgesamt sind ihre Vorbringen nicht geeignet, eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte aufzuzeigen.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, durch welche der beschriebenen Handlungen konkret welche Tatbestände erfüllt sein sollten. Damit die Anklageschrift der Informationsfunktion genügt, hätte die Staatsanwaltschaft die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genau bezeichnen und angeben müssen, welche Tatbestandsvarianten erfüllt sein sollen. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, in der Anklageschrift würden zunächst die Straftatbestände aufgezählt, welche die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit den in der Folge geschilderten Handlungen erfüllt habe. Anschliessend würden sowohl die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Nötigungshandlungen als auch deren Ziel klar aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund dieser Schilderungen genau gewusst, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde. Dass dieses Verhalten von der Staatsanwaltschaft als mehrfache versuchte Nötigung qualifiziert werde, ergebe sich aus dem Titel von Ziffer 3 der Anklageschrift. Kein notwendiger Bestandteil der Anklageschrift sei die Angabe, unter welche Nötigungsvariante die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten subsumiere, da die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts Sache des Gerichts sei.  
 
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteile 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 6.3).  
Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend auf (Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1 mit Hinweis). Diese bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). 
 
2.3. Die Anklageschrift vom 13. März 2013 genügt den gesetzlichen Anforderungen. Darin werden einleitend die von der Staatsanwaltschaft als erfüllt erachteten Straftatbestände und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen genannt. Dabei werden der Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung und Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB aufgeführt. In der Folge werden die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben (kantonale Akten, Band 1, act. 9 ff.). Damit werden der angeklagte Sachverhalt und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dadurch erfüllten gesetzlichen Bestimmungen in der Anklageschrift präzise umschrieben, so dass es der Beschwerdeführerin möglich war, ihre Verteidigung vorzubereiten. Sie wusste gestützt auf die Angaben in der Anklageschrift genau, was ihr vorgeworfen wird. Inwiefern sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen genügt es, wenn der Gesetzesartikel sowie die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze in der Anklageschrift angegeben werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Inhalt des Tatbestands ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 40 ff. zu Art. 325 StPO). Welche Tatbestandsvariante der Nötigung durch den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt erfüllt wird, ist eine Rechtsfrage. Das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nicht an jene durch die Anklagebehörde gebunden (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die konkret zur Anklage gebrachte Tatbestandsvariante angeführt werden müsse, ist daher unzutreffend. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen versuchten Nötigung. Die Vorinstanz habe sie unter Berufung auf BGE 129 IV 262 für jeden einzelnen Kontaktversuch mit dem Beschwerdegegner wegen versuchter Nötigung verurteilt. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass gewisse "Stalking"-Formen vom Anwendungsbereich von Art. 181 StGB erfasst sein könnten, erreichten ihre einzelnen Handlungen isoliert betrachtet nicht die erforderliche Intensität für eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der ihr in der ergänzenden Anklageschrift vom 29. Mai 2013 vorgeworfenen drei Vorfälle. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, nachdem der Beschwerdegegner ihre Beziehung beendet habe, habe die Beschwerdeführerin im Mai 2012 damit begonnen, ihn durch unzählige unerwünschte E-Mails zu belästigen, ihm Postkarten, Briefe und Pakete zu schicken und auch seine Ehefrau sowie zahlreiche Personen aus seinem erweiterten Bekanntenkreis einschliesslich Arbeitgeber und Mitarbeitende per E-Mail mit Informationen über ihn und sein "Doppelleben" einzudecken. Ausserdem habe sie wohl im August 2012 begonnen, Informationen über ihn sowie private/intime E-Mails von ihm auf Facebook zu stellen, wo diese für ihre rund 900 "Freunde" einsehbar gewesen seien. Am 25. August 2012 habe sie erstmals die Wohngegend des Beschwerdegegners mit Dutzenden von kopierten und kommentierten Klassenfotos übersät. Mit all diesen Handlungen habe sie das Ziel verfolgt, den Beschwerdegegner zu einem "letzten Gespräch unter vier Augen" zu zwingen. Am 2. September 2012 habe sie den Beschwerdegegner im Theater bis auf die Toilette verfolgt und mehrfach versucht, ihn festzuhalten, um ihn zu einem Gespräch über ihre Beziehung zu zwingen.  
Staatsanwaltschaft und erste Instanz würden die Handlungen erst ab dem 6. August 2012 als versuchte Nötigung qualifizieren. Zu dieser Zeit, über zwei Monate nach Beginn des Stalking, hätten die Belästigungen bereits das Ausmass eines eigentlichen Psychoterrors erreicht und das Leben des Beschwerdegegners in allen Facetten massiv beeinträchtigt. Ab diesem Zeitpunkt sei somit jedem weiteren Einzelakt - indem er den Effekt der bereits vorangegangenen Akte verstärkt und den Druck auf den Beschwerdegegner erhöht habe - ein Gewicht zugekommen, das in seinen Auswirkungen der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile gleichkomme. Soweit die Beschwerdeführerin die Veröffentlichung privater und intimer Details ihrer Beziehung oder privater E-Mails des Beschwerdegegners für den Fall, dass er sich weiterhin einem Gespräch verweigern würde, erst angedroht habe, sei das Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile erfüllt gewesen. Die Verwirklichung dieser Drohung stelle zweifellos ein noch stärkeres Nötigungsmittel dar und erfülle daher die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Dasselbe gelte für die direkten Belästigungen durch E-Mails, Briefe, unerwünschte Geschenke etc., Schmierereien an den Briefkästen, die Annäherungen und Konfrontationen am Wohnort des Beschwerdegegners und in der Öffentlichkeit, namentlich auch für die Konfrontationen am 11. April 2013 sowie am 1. Mai 2013. Angesichts der Vorgeschichte und deren Auswirkungen auf die Psyche des Beschwerdegegners habe der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ihm im Theater in den Weg stellte, ausgereicht, um bei ihm eine "Retraumatisierung" auszulösen und seine Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 181 StGB zu beschränken. Jeder dieser Einzelakte sei zudem explizit oder implizit mit der Drohung versehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erst in Ruhe lasse, wenn er mit ihr spreche. Damit komme jedem in der Anklageschrift umschriebenen Einzelakt nötigender Charakter zu, und verletze jeder die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeitssphäre des Beschwerdegegners massiv. Ausserdem seien diese Eingriffe in einem absoluten Missverhältnis zum Ziel der Beschwerdeführerin gestanden. Da sich der Beschwerdegegner dem geforderten Gespräch beharrlich verweigert habe, liege in allen Fällen bloss ein Nötigungsversuch vor. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).  
Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). 
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Das in der Anklageschrift geschilderte und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Verhalten wird in der neueren kriminologischen Forschung als sog. Stalking (zwanghaftes Verfolgen einer Person) bezeichnet. Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 6.1).  
In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt (vgl. hierzu JÖRG KINZIG, Die Strafbarkeit von Stalking in Deutschland - Vorbild für die Schweiz?, recht 01/2011 S. 1 ff.). Ein Versuch, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, ist im Ständerat gescheitert. Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin, dass Stalking nicht als strafwürdig befunden würde. Vielmehr waren Stände- und Bundesrat - der Nationalrat hat die Motion angenommen - der Ansicht, dass die beim Stalking typischen Verhaltensweisen durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt sind (siehe AB 2010 S 869 f. und Antwort des Bundesrates vom 19. November 2008 auf die Motion 08.3495 Stalking). Dazu zählen beispielsweise Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179 ff. StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). Auch ist das für Stalking typische Verhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) zu qualifizieren (vgl. BGE 129 IV 262). Gestützt auf den seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden Art. 28b ZGB kann die von der Nachstellung betroffene Person überdies beim Gericht u.a. beantragen, der verletzenden Person - unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) - insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung oder an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen. 
Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). 
 
3.3. Die vorinstanzliche Würdigung ist bundesrechtskonform.  
Die Handlungen der Beschwerdeführerin bedeuteten für den Beschwerdegegner zweifellos einen ernstlichen Nachteil, indem sie private sowie intime Details ihrer Beziehung publik machte und ihre E-Mails nicht nur dem Beschwerdegegner, sondern auch Personen aus dessen privaten und beruflichen Umfeld zukommen liess. Dasselbe gilt hinsichtlich ihren übrigen Handlungen wie den Facebook-Einträgen, den Sendungen und Geschenken, den Graffitis sowie des Verteilens von Flugblättern. Diese in der Öffentlichkeit verbreiteten Mitteilungen bedeuteten für den Beschwerdegegner eine massive Demütigung. Er musste bei jeder Aktion der Beschwerdeführerin damit rechnen, dass nicht nur er, sondern auch Dritte mit ihren Botschaften oder Sachbeschädigungen (Verunstaltung der Briefkästen und des Eingangsbereichs des Mehrfamilienhauses des Beschwerdegegners mit Farbschmierereien) behelligt würden. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen gingen weit über eine blosse Störung hinaus und waren für den Beschwerdegegner mit der Zeit derart belastend, dass sich dieser gezwungen sah, beim Zivilgericht Basel-Stadt vorsorglich ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu erwirken, welches die Beschwerdeführerin aber nicht von weiteren Belästigungen abhielt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nahmen die zahlreichen Handlungen der Beschwerdeführerin mit der Zeit eine Intensität an, welche die Handlungsfreiheit des Beschwerdegegners erheblich einschränkte und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschritt, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Intensität und Dauer der Belästigungen waren für den Beschwerdegegner derart belastend, dass er als Folge krank bzw. arbeitsunfähig wurde und sich sogar gezwungen sah, während einer gewissen Zeit den Wohnort zu wechseln. Entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin gilt dies auch für ihre Handlungen im Frühjahr 2013, die in der ergänzenden Anklageschrift vom 29. Mai 2013 umschrieben sind. Obwohl es zuvor während mehrerer Monate zu keinen Zwischenfällen gekommen war, schränkte jeder einzelne der drei Vorfälle im Jahr 2013 die Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners ein. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz auch bei der Beurteilung dieser Vorfälle die Vorgeschichte. Wie sie zutreffend erwägt, reichten die kurzen und für Ausstehende zufällig sowie harmlos erscheinenden Begegnungen aufgrund der früheren Ereignisse aus, um den Beschwerdegegner erneut zu traumatisieren. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik sinngemäss neu vorbringt, die Vorinstanz habe bezüglich der drei Vorfälle im Jahr 2013 zu Unrecht ihren Antrag auf Einvernahme von zwei Zeugen abgewiesen, ist darauf infolge Verspätung nicht einzutreten (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Aufgrund der gesamten Umstände schränkte jede der angeklagten Handlungen der Beschwerdeführerin die Handlungsfreiheit des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 181 StGB ein. 
Die Vorinstanz bejaht auch zutreffend die Rechtswidrigkeit, da das Verhalten der Beschwerdeführerin die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdegegners verletzte. Zudem verstiess die Beschwerdeführerin mit einigen ihrer Handlungen gegen die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2012. Auch stellten die Sachbeschädigungen ein unrechtmässiges Nötigungsmittel dar. Schliesslich stand das zur Beschränkung der Handlungsfreiheit eingesetzte Mittel in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. 
 
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung sei intransparent und im Ergebnis unverständlich, ist ihre Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz folgt bei der Strafzumessung zwar nicht vollumfänglich dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodischen Vorgehen. Gleichwohl ergibt sich aus ihrer Begründung nachvollziehbar, welche Umstände sie berücksichtigt und wie sie diese gewichtet. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist der Begründung der Vorinstanz zu entnehmen, dass diese die versuchten Nötigungen als schwerstes Delikt zusammenfasst, hierfür eine Einsatzstrafe von sieben Monaten als angezeigt erachtet und diese aufgrund der Hausfriedensbrüche sowie Sachbeschädigungen auf acht Monate erhöht. Das Bundesgericht hat ein solches Vorgehen in Ausnahmefällen, in denen sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterschieden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen war, nicht beanstandet (Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; je mit Hinweisen).  
Konkret geht die Vorinstanz hinsichtlich der mehrfach versuchten Nötigung - wie auch der Hausfriedensbrüche und der Sachbeschädigungen - von einem schweren objektiven Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Den Umstand, dass die Nötigungshandlungen nicht zum angestrebten Erfolg führten, gewichtet sie weder strafmildernd noch strafmindernd. Dies ist nicht zu beanstanden. Sie zeigt nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin äusserst hartnäckig alles unternahm, um doch noch zum Erfolg zu kommen, womit der Umstand, dass es lediglich beim Versuch blieb, nicht jener zu verdanken ist. Ferner berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Folgen der Tat für den Beschwerdegegner weit über jene hinausgehen, die ein Erfolg der Nötigungen gehabt hätte. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Überdies setzt sie sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander noch begründet sie, weshalb das verwirklichte strafrechtliche Unrecht aufgrund des fehlenden Erfolgs strafmindernd zu gewichten sei. 
Unbegründet ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem vorinstanzlichen Urteil lasse sich nicht entnehmen, inwiefern bzw. in welchem Ausmass die Strafe aufgrund ihrer verminderten Schuldfähigkeit tiefer ausfalle. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz das Gesamtverschulden entgegen der Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7) nicht ausdrücklich benennt. Jedoch hält sie explizit fest, dass sie die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin für die bis November 2012 begangenen Delikte geringfügig strafmindernd berücksichtigt. Ebenso trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Taten unter einem starken Leidensdruck stand und sich auch selbst erheblich schadete. Zwar zeigt sie nicht auf, in welchem Umfang ("leicht", "stark" etc.) sie dieses Kriterium gewichtet (vgl. Urteile 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.1; 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), jedoch ergibt sich aus den gesamten Umständen (schweres objektives Verschulden, geringfügige Strafminderung für die verminderte Schuldfähigkeit, Einsatzstrafe für die versuchten Nötigungen von sieben Monaten), dass sie die Strafe aufgrund des Leidensdrucks der Beschwerdeführerin in zumindest mittlerem Ausmasse minderte. Dies ist nicht zu beanstanden. 
 
4.2.2. Mit der Rüge, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sei übertrieben hart, willkürlich und unverhältnismässig, die Vorinstanz hätte auf eine Geldstrafe erkennen müssen, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Vorinstanz hält fest, für die mehrfache versuchte Nötigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und die mehrfache Sachbeschädigung sei mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Strafe und aus präventiven Gründen als Sanktionsart eine Freiheitsstrafe zu wählen. Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafen oder Geldstrafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Sie ist jedoch nicht die allein mögliche Strafe. Wichtiges Kriterium für die Wahl der Strafart ist die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Wahl der Strafart steht dem Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 120 IV 67 E. 2b).  
Die Vorinstanz begründet die Freiheitsstrafe in erster Linie mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass des gerichtlichen Annäherungs- und Kontaktverbots gesagt habe, Geld mache ihr weder Eindruck noch Angst. Eine drohende Busse werde sie sicher nicht davon abhalten, den Beschwerdegegner weiterhin anzusprechen. Demgegenüber habe sie sich von der Untersuchungshaft stark betroffen gezeigt. Diesbezüglich ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich hierbei auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 stützt. Fehl geht auch die Rüge, die Vorinstanz begründe die gewählte Sanktion einzig mit dieser E-Mail. Die Vorinstanz erwägt zusätzlich, aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin kaum Hemmungen habe, Gesetze zu übertreten oder ein Kontaktverbot zu missachten. Dies hänge gemäss Gutachten wahrscheinlich damit zusammen, dass sie nach eigenen Worten durch staatliche Autorität immer schon "wenig beeindruckt" gewesen sei. Regelübertritte hätten sie nie in grössere Konflikte gebracht, sie habe sie mit ihrem Selbstbild vereinbaren können. Jedoch habe sie sich durch die Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gezeigt. Das Gutachten gelange zum Schluss, falls diese Äusserungen der Beschwerdeführerin zutreffen sollten, wäre zu erwarten, dass sie sich solange regelkonform verhalte, als sie noch unter dem Eindruck der Haft stehe. Aufgrund dieser Ausgangslage erachtet die Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe als präventiv effizient. 
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Vorinstanz lasse ihre seit der Tat vollzogene Entwicklung gänzlich unberücksichtigt, verfällt sie in unzulässige appellatorische Kritik (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen). Sie setzt sich weder mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander noch legt sie dar, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, sie zeige keine wirkliche Einsicht in das Unrecht ihrer Taten, schlechterdings unhaltbar ist. Hinsichtlich des Vorbringens, eine Freiheitsstrafe erweise sich aus spezialpräventiven Gründen nicht als notwendig, da die Beschwerdeführerin bei erneuter Delinquenz mit Untersuchungshaft rechnen müsste, kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (Urteil S. 16). 
Indem die Vorinstanz einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Betracht zieht, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Daran ändert auch nichts, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor erster Instanz übereinstimmend eine Geldstrafe beantragt haben. 
 
4.2.3. Insgesamt hält sich die bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.  
 
5.  
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Zivilpunkt. 
 
5.1. Hinsichtlich des Schadenersatzes führt sie aus, die angeblich vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners bis Mai 2013 könne nicht als adäquate Folge ihres Verhaltens betrachtet werden. Zudem wäre der Schaden aufgrund seines Mitverschuldens angemessen herabzusetzen.  
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die daraus resultierende Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners mittels Arztzeugnisse und der übrigen Akten belegt. Dass die Arbeitsunfähigkeit und der damit im Zusammenhang stehende Lohnausfall Folge des Verhaltens der Beschwerdeführerin sind, nimmt die Vorinstanz zu Recht an (Urteil S. 17; vgl. auch: kantonale Akten, Band 2, act. 198). Sie begründet eingehend und schlüssig, weshalb ein Mitverschulden des Beschwerdegegners zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5.2. Bezüglich der Genugtuung argumentiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz würdige das Mitverschulden des Beschwerdegegners nicht korrekt. Zudem habe sie den subsidiären Charakter einer Geldleistung verkannt. Alternativen zur Zahlung einer Geldsumme seien gar nicht in Erwägung gezogen worden.  
Die Vorinstanz legt ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Voraussetzungen einer Genugtuung erfüllt sind. Auch begründet sie schlüssig, weshalb dem Beschwerdegegner entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Mitverschulden anzulasten ist und sich eine Genugtuungssumme von Fr. 4'000.-- als angemessen erweist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen ihre bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 1.3). 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist und ihre Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es werden keine Kosten erhoben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist angemessen zu entschädigen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung befreit jedoch nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung (BGE 122 I 322 E. 2c). Die Beschwerdeführerin hat dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung auszurichten, die praxisgemäss pauschal festgesetzt wird (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Alain Joset, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres