Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_75/2022  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. Juli 2022 
(SK 21 573). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Oberland verurteilte A.________ am 12. November 2021 wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen auf der Brünigstrasse in Brünig am 10. April 2020 sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 1. Juli 2022 fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen war. Es sprach A.________ schuldig der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG, bestätigte die erstinstanzlich ausgefällte Strafe und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten beider Instanzen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffer, er sei schuldig zu erklären der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h ausserorts auf der Brünigstrasse in Brünig, und er sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.-- als Zusatzstrafe bzw. zu Fr. 500.-- als Gesamtstrafe [erg. zusammen mit der Übertretungsbusse von Fr. 100.-- für die in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss dem angefochtenen Urteil]. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 
Die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies mit Verfügung vom 4. November 2022 das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab. 
Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 wurden die Parteien über die Übertragung des Dossiers in die Zuständigkeit der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts orientiert. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen, wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 42, 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Auf sie ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfestellung unter Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend. Unbestritten ist nach seinen Ausführungen, dass er am 10. April 2020 um 08.47 Uhr mit dem Rennwagen McLaren auf der Brünigstrasse Richtung Brienzwiler innerorts mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen worden ist und nach Abzug der Sicherheitsmarge die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 54 km/h überschritten hat. Er beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach er gewusst habe, auf dem Brünig in einer 50er Zone zu fahren.  
 
2.2. Willkür bei der Sachverhaltsfestellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die vom Beschwerdeführer unangefochtenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen zu den äusseren Umständen der Fahrt (örtliche Situation, Strassen- und Witterungsverhältnisse, benutztes Fahrzeug, Fahrzeuginsassen) sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Demnach fuhr der ortsunkundige Beschwerdeführer mit seinem Rennwagen McLaren 650S Spider auf der Brünigstrasse (nach dem Wortlaut des Beschwerdeführers "im Dorf") nach dem Restaurant Brünig Kulm mit 104 km/h nach Abzug der Messtoleranz, in einem Bereich, wo eine Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist, dies bei schönem Wetter und guter Sicht im Beisein seiner Pflegetochter. Andere Verkehrsteilnehmer gab es keine. Die Fahrt erfolgte während des Covid-Lockdowns. Dabei überfuhr er die Sicherheitslinie mit beiden Rädern. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen misst die Strecke ab Beginn des Innerortsbereichs auf dem Brünigpass bis zum Restaurant Brünig Kulm mehrere hundert Meter. Sie beinhaltet den Parkplatz der Zentralbahn Brünig-Hasliberg, die Bahnhaltestelle Brünig-Hasliberg, mehrere Häuser, die Abzweigung in Richtung Hasliberg und weist mehrere Fussgängerstreifen auf. Der letzte Fussgängerstreifen vor der Aufhebung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h liegt vor dem Gasthaus Brünig Kulm. Das Gasthaus befindet sich in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers links, im Scheitel einer Kurve, die nahezu 180 Grad beschreibt. In diese Linkskurve mündet sodann ein eine Nebenstrasse, an welcher ein weiteres Haus steht. Die Hauptstrasse vom Gasthaus bis zur Messstelle wird von drei Häusern gesäumt, davon zwei links und einem rechts. Zwei dieser Häuser sind bewohnt. Nach der Linkskurve, in welcher das Gasthaus steht, folgt eine leichtere Rechtskurve. Noch vor deren Ende wird eines der drei erwähnten Häuser auf der linken Strassenseite ersichtlich, nach Kurvenende ist ein weiteres auf der rechten Seite sichtbar. Ab dem Gasthaus Brünig Kulm verlaufen in Fahrtrichtung rechts des Beschwerdeführers zwei Stützmauern; davon eine hohe, welche von einer kleineren gefolgt wird. Unmittelbar nach deren Ende wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gemessen. Die Radarstation befand sich auf dem Vorplatz des ersten in der Kurve sichtbaren Gebäudes linker Hand.  
 
2.3.2. Zum Wissen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz fest, dieser räume ein, "im Dorf", d.h. auf dem Brünigpass, auf der Strecke bis zum Restaurant in einer Zone gefahren zu sein, wo bloss 50 km/h erlaubt sind. Bis zur Linkskurve beim Restaurant habe er sich an die erlaubte Geschwindigkeit gehalten. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe anschliessend auf den dem Gasthaus folgenden hundert Metern bis zum Messort massiv, d.h. von 50 km/h auf die (nach Abzug der Messtoleranz) strafbare Geschwindigkeit von 104 km/h, beschleunigt, dies im Bewusstsein um die Potenz seines Fahrzeugs. Bis zum Messort habe er kein Verkehrsschild gesehen, wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h aufgehoben gewesen wäre.  
 
2.3.3. All dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Hingegen macht er geltend, nicht gewusst zu haben, sich im Innerortsbereich zu befinden; er habe gedacht, nach der Kurve des Restaurants Brünig Kulm fahre er ausserorts.  
Die vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er sich im Innerortsbereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu fahren, bieten indessen keinerlei Anlass zur Beanstandung. Die Vorinstanz durfte hierbei die örtlichen Gegebenheiten mitberücksichtigen, welche unmittelbar um das Restaurant Brünig Kulm, d.h. ungefähr 100 Meter vor der Messstelle, herrschen. Eine isolierte Betrachtung der letzten hundert Meter, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist nicht angezeigt. Jedenfalls war auch der fragliche Streckenabschnitt (wie bereits der vorangehende), in welchem der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit überschritt, unbestrittenerweise mit mehreren Häusern bebaut, wovon das erste bereits in der Kurve beim Restaurant sichtbar ist, als der Beschwerdeführer sich noch in der 50er Zone wähnte. Die angesichts der vorhandenen Fotos aktenwidrige und im übrigen appellatorische Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich hierbei um eine Scheune, ist nicht zu hören. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrem gut begründeten Schluss zum Wissen des Beschwerdeführers hinsichtlich der am Messort geltenden Höchstgeschwindigkeit nebst den örtlichen Verhältnissen (kurvige Strecke um und nach dem Restaurant auf der Passhöhe, bebaut mit mehreren Wohnhäusern) die guten Strassen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse und den Umstand, dass der ortsunkundige Beschwerdeführer, der die Strecke nicht kannte, besonders auf die Verkehrsschilder achten musste und dass er nach der Kurve beim Restaurant Brünig Kulm bis zur Geschwindigkeitsmessung auch kein Schild "generell 50 aufgehoben" sah. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB auszugehen.  
 
3.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat nach Art. 13 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer geht, anders als die Vorinstanz, davon aus, er habe um den wahren Sachverhalt, die Geschwindigkeitsbegrenzung an der Messstelle auf 50 km/h, nicht gewusst bzw. sich über die geltende Höchstgeschwindigkeit geirrt. Dabei entfernt er sich von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, denn die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer, er sei im Wissen um die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h zu schnell gefahren. Diese willkürfreie vorinstanzliche Würdigung des massgebenden Sachverhalts (vgl. oben E. 2) schliesst einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aus.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er in objektiver Hinsicht die Verkehrsregeln in elementarer Hinsicht verletzt hat. Er bestreitet aber, vorsätzlich im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG gehandelt zu haben.  
 
4.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsüberschreitungen auf, bei denen Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG).  
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2-4 der Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt mithin keine konkrete Gefährdung Dritter voraus (Urteil 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Mit anderen Worten ist es das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer verletzt in objektiver Hinsicht unbestrittenermassen Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG. Die Vorinstanz durfte diesbezüglich von direktvorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers ausgehen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Passstrasse weist bis 100 Meter vor dem Messbereich eindeutig Innerortscharakter auf, ist im Bereich des Restaurants und unmittelbar danach kurvig und auch anschliessend bebaut. Unmittelbar nach diesen Kurven folgt keine Aufhebungstafel betreffend die allgemein geltende Höchstgeschwindigkeit innerorts, obwohl der Beschwerdeführer als aufmerksamer und ortsunkundiger Lenker eine solche hätte sehen müssen, wenn er von einem Innerorts- in einen Ausserortsbereich gefahren wäre. Elemente, die darauf deuten, dass der subjektive Tatbestand ausnahmsweise zu verneinen wäre, sind keine vorhanden. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang das Argument des Beschwerdeführers, er habe weder sich noch seine Beifahrerin gefährden wollen, zeugt doch seine Handlungsweise genau vom Gegenteil. Selbst wenn angesichts des pandemiebedingten Lockdowns im Messzeitpunkt keine anderen Verkehrsteilnehmer die Strasse benutzten, so befanden sich zwei an die Strasse grenzende Wohnhäuser im Messbereich. Daher musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sich Bewohner dieser Häuser in Strassennähe aufhalten. Insoweit ist der hinsichtlich der erhöhten abstrakten Gefährdung bezüglich eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten erforderliche Vorsatz gegeben.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen seines Gesuchs um Sistierung gegen die Strafzumessung mit der Begründung, eine Gesetzesrevision sei im Gang und eine mildere Bestrafung bei sogenannten Raserdelikten nicht ausgeschlossen. 
Im Rahmen der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wurde dem Beschwerdeführer bereits beschieden, dass das Bundesgericht im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur prüft, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3, vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008). Die Gesetzesrevision kann folglich nicht berücksichtigt werden, selbst wenn das bundesgerichtliche Verfahren bis zu deren Inkraftsetzung sistiert würde. Der Hinweis auf den Grundsatz "lex mitior" geht, zumindest für Verfahren vor Bundesgericht, an der Sache vorbei. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn