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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_942/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Familiengericht Zurzach, Rathaus, 
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach. 
 
Gegenstand 
Aufhebung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. November 2023 (XBE.2023.65). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 25. Juni 2012 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Alpnach für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach Art. 394 ZGB für die Bereiche Administratives und Finanzen, welche mit Entscheid der KESB des Kantons Obwalden am 18. Februar 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umgewandelt wurde. Am 9. Mai 2017 ergänzte sie die Massnahme um eine Mitwirkungsbeistandschaft. Zufolge Umzuges übernahm am 30. Oktober 2018 das Familiengericht Zurzach die Führung der Beistandschaft. 
Am 20. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Massnahme. Nach persönlicher Anhörung, Anhörung der Beiständin und Einholung eines Berichtes der Therapeutin wies das Familiengericht das Gesuch am 16. Juni 2023 ab und ordnete die Weiterführung der bestehenden Massnahme an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit ausführlichem Entscheid vom 20. November 2023 ab. 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 (Postaufgabe: 11. Dezember 2023) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Weder zeigt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Darstellung der massiven Einschränkungen auf noch setzt sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Sie beschränkt sich auf die abstrakte Behauptung, dass sie diskriminiert, respektlos und menschen unwürdig behandelt werde, indem man ihrer Persönlichkeit Dinge unterstelle und ihr Steine in den Weg lege. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Zurzach, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, und der Beiständin mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli