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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1E.15/2002 /zga 
 
Urteil vom 15. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
Staat Wallis, 1950 Sitten, 
Beschwerdeführer, vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis, Dienstelle für Strassen und Flussbau, Abteilung Nationalstrassen, avenue de France, 1951 Sitten, 
 
gegen 
 
Lonza AG, vertr. durch Charly Zumofen und 
Dr. Raymond Vouillamoz, 3930 Visp, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Jäger, Terbinerstrasse 3, 3930 Visp, 
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4, 
Stv. Präsident Georges Schmid, Rechtsanwalt und Notar, Postfach 509, 3930 Visp. 
 
Gegenstand 
Enteignungsentschädigung 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 24. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Für den Bau der Autobahn A9, Teilstrecke Visp-Ost - Anschluss Brig-Glis, beanspruchte der Staat Wallis auf dem Enteignungswege verschiedene Grundstücke der Lonza AG, nämlich Teilflächen der Parzellen Nr. 2707 (Enteignungs-Nr. 6), Nr. 3013 (Enteignungs- Nr. 12), Nr. 1 (Enteignungs-Nr. 13), Nr. 18 (Enteignungs-Nr. 14) und Nr. 65 (Enteignungs-Nr. 43) sowie die gesamte Parzelle Nr. 49 (Enteignungs-Nr. 42). Die Lonza AG betreibt auf den vier erstgenannten Grundstücken westlich von Gamsen die Deponie Gamsenried. Auf den an den Staat abgetretenen nördlichen Teilflächen dieser Parzellen verläuft heute die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau verlegte Kantonsstrasse T9. 
 
Die Werk- und Enteignungspläne für das (mehrmals abgeänderte) Nationalstrassenbauprojekt wurden im Oktober 1997 öffentlich aufgelegt. An der Einigungsverhandlung vom 21. November 1997 vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, stimmte die Lonza AG der vorzeitigen Inbesitznahme der abzutretenden Fläche durch den Staat Wallis zu. Dagegen konnten sich die Parteien über die Entschädigung für den Boden nicht einigen. 
 
An der Schätzungsverhandlung vom 6. März 1998 verlangte die Enteignete für die abgetretenen Deponieflächen eine Entschädigung von Fr. 150.--/m2, während der Enteigner Fr. 50.--/m2 offerierte. Im nachfolgenden Schriftenwechsel legte sich die Lonza AG auf eine Entschädigungsforderung von insgesamt Fr. 18'103'680.-- fest, womit auch der Verlust an Deponievolumen abgegolten würde. Der Staat Wallis bot eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'795'620.-- an. Mit seiner Stellungnahme vom 1. März 1999 reichte der Enteigner einen "Expertenbericht" mit Plan des Ingenieur- und Vermessungsbüros Bregy German AG vom 12. Februar 1999 ein, in welchem die zu enteignenden Grundstücksflächen je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer der Deponiezonen (Altstoff-, Inertstoff-, Reststoffdeponie) oder zum Gebiet ausserhalb der Deponie unterteilt und mit entsprechenden Enteignungsnummern versehen werden. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Forderungen bzw. Offerten fest. 
B. 
Mit Entscheid vom 24. Juni 2002 sprach die Eidgenössische Schätzungskommission der Lonza AG für die (Teil-)Enteignung ihrer Grundstücke eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'836'633.-- zu, die gemäss Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt auf die einzelnen Parzellen entfällt: 
 
Nr. 2707 (51'300 m2, enteignet 34'350 m2) Fr. 969'480.-- 
Nr. 3013 (40'628 m2, enteignet 8'840 m2) Fr. 106'485.-- 
Nr. 1 (69'412 m2, enteignet 7'620 m2) Fr. 834'260.-- 
Nr. 18 (87'926 m2, enteignet 7'970 m2) Fr. 2'393'990.-- 
Nr. 49 (6'562 m2, total enteignet) Fr. 531'618.-- 
Nr. 65 (222'072 m2, enteignet 400 m2) Fr. 800.-- 
 
Die Schätzungskommission behielt Nachmessungen ausdrücklich vor und verpflichtete den Enteigner, die Entschädigungen für die teilenteigneten Parzellen zunächst zu 90 % und die restlichen 10 % nach der endgültigen Vermessung zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde festgesetzt, dass die Enteignungsentschädigungen ab 21. November 1997 bis 31. Dezember 2000 zu 4 % und ab 1. Januar 2001 zu 4,5 % zu verzinsen seien (Dispositiv-Ziffer 5). Bei der Auszahlung und Verzinsung der Entschädigung sei die am 5. Dezember 1997 erfolgte Anzahlung von Fr. 2'020'000.-- anzurechnen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). 
 
Zur Ermittlung der Entschädigungen hielt die Schätzungskommission - soweit hier interessierend - fest, die von der Enteignung betroffenen Parzellen Nrn. 2707, 3013, 1 und 18 seien bei der Änderung der Nutzungsplanung der Gemeinde Brig-Glis im Jahre 1988 grösstenteils in die "Deponiezone Gamsenried" einbezogen worden. Die Deponiezone Gamsenried sei gemäss Art. 90b des kommunalen Baureglements in die Deponiezone I ("zu sanierende Deponiefläche mit oder ohne Umlagerung bereits deponierter Abfälle") und die Deponiezone II ("zu sanierende Deponiefläche, künftig auch benutzbar als Reststoff- und/oder Inertstoffdeponie") unterteilt. Die Abtretungsflächen ab den Parzellen Nrn. 2702 und 3013 gehörten teilweise zur Deponiezone I, Teilflächen der Parzellen Nrn. 1 und 18 zur Deponiezone II, wobei für das Ausmass dieser Flächen bis zur endgültigen Vermessung auf die Angaben in der Expertise Bregy German AG vom 12. Februar 1999 abgestellt werden könne. Infolge der Enteignung der in den Deponiezonen liegenden Flächen büsse die Grundeigentümerin Deponievolumen ein, was bei der Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen sei. Bei der Berechnung des Volumenverlustes sei davon auszugehen, dass das zur Zeit abgelagerte Material bis zum Grundwasserspiegel hätte abgetragen und die Deponie anschliessend wieder bis zur bewilligten Höhe (gemäss Plan "Endzustand") hätte aufgefüllt werden können. Ein derartiger Abtrag hätte sich jedoch nur für die Deponiezone II gelohnt, da die Verlade- und Transportkosten den möglichen Ertrag der Altstoffdeponie überstiegen hätten. Die durch den Volumenverlust bedingte Einbusse belaufe sich auf Fr. 49.--/m3 für Deponievolumen ohne vorgängigen Abtrag und auf Fr. 19.--/m3 für das durch Abtrag gewonnene Volumen. 
 
Entsprechend diesen Überlegungen hat die Schätzungskommission den Volumenverlust für die in der Deponiezone II liegende Enteignungsfläche der Parzelle Nr. 1 (2'440 m2/Enteignungs-Nr. 13b), auf der noch eine Aufschüttung von durchschnittlich 9.5 m möglich gewesen wäre, nach einem Böschungsabzug von 7'000 m3 auf 16'180 m3 festgesetzt und diesen mit Fr. 49.--/m3 entschädigt. Für die ebenfalls zur Deponiezone II gehörende Enteignungsfläche der Parzelle Nr. 18 (6'820 m2/Enteignungs-Nr. 14b) ist die Kommission davon ausgegangen, dass das bestehende Terrain durch Aufschüttungen um 3 m hätte erhöht werden können, zunächst aber auch durch 12,5 m tiefe Abtragungen bis auf den Grundwasserspiegel weiteres Deponievolumen hätte geschaffen werden können. Das Volumen für die blosse Aufschüttung setzte sie auf 20'460 m3 fest und entschädigte dessen Verlust mit Fr. 49.--/m3. Das durch Abtrag entstehende Volumen schätzte sie, nach einem Abzug für Böschungen von 12'500 m3, auf 72'750 m3 und galt dieses mit Fr. 19.--/m3 ab. 
 
Für die in der Deponiezone I (Altstoffdeponie) liegenden Enteignungsflächen der Parzelle Nr. 2702 stellte die Kommission fest, dass ein Teil (14'160 m2/Enteignungs-Nrn. 6b, 6f und 6g) bereits voll aufgeschüttet und daher mit Fr. 14.--/m2 zu entschädigen sei; auf den angrenzenden Flächen (1'250 m2/Enteignungs-Nr. 6d, 5'040 m2/Enteignungs- Nr. 6e) hätte dagegen noch rund 2 m hoch aufgeschüttet werden können und sei das verlorene Deponievolumen von 12'580 m3 mit Fr. 49.--/m3 zu entschädigen. Auch auf der ebenfalls zur Deponiezone I gehörenden Teilfläche der Parzelle Nr. 3013 (460 m2/Enteignungs-Nr. 12b) wäre noch eine 1,75 m hohe Auffüllung möglich gewesen und sei der Volumenverlust von 805 m3 mit Fr. 49.--/m3 zu ersetzen. 
 
Die ausserhalb der Deponie gelegenen Abtretungsflächen bewertete die Schätzungskommission, soweit diese voll landwirtschaftlich genutzt werden konnten (Enteignungs-Nr. 6a), mit Fr. 14.--/m2 und, soweit sie aus schwer bewirtschaftbaren Böschungen bestanden, einheitlich mit Fr. 8.--/m2 (Enteignungs-Nrn. 6c, 12a, 13a und 14a). 
C. 
Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 24. Juni 2002 hat der Staat Wallis Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und in erster Linie verlangt, dass die Enteignungsflächen Nrn. 6d, 6e und 12b als Altstoffdeponie bewertet und mit Fr. 8.--/m2 entschädigt würden (Antrag 1a); zudem seien die Volumen der Expropriationsflächen Nrn. 13b und 14b unter Berücksichtigung der Böschungsabzüge genau zu berechnen und als Inertstoffdeponie mit Fr. 41.--/m3 abzugelten (Antrag 1b). Weiter wird das Begehren gestellt, Ziffer 5 des Entscheides sei in dem Sinne anzupassen, als die Entschädigung - unter Berücksichtigung der Anzahlung vom 21. November 1997 - ab Rechtskraft des Entscheides bis zur Auszahlung gemäss den bundesgerichtlichen Weisungen zu verzinsen sei (Antrag 2). Schliesslich ersucht der Staat Wallis das Bundesgericht, den Wert der als Realersatz angebotenen Parzellen Nrn. 3012 und 8 vorsorglich festzulegen (Antrag 3). Subsidiär wird beantragt, die Deponievolumen der Expropriationsflächen Nrn. 13b und 14b seien genau zu berechnen und als Reststoffdeponie mit Fr. 49.--/m3 bzw. mit Fr. 11.--/m3 zu entschädigen (Eventualantrag 1b). 
 
Zur Begründung dieser Anträge führt der Staat Wallis aus, die in der Deponiezone I liegenden Enteignungsflächen Nrn. 6d, 6e und 12b seien bereits voll aufgefüllt und daher wie die anderen aufgefüllten Bodenflächen mit Fr. 8.--/m2 abzugelten. Was die zur Deponiezone II gehörenden Enteignungsflächen Nrn. 13b und 14b anbelange, so seien diese bisher als Inertstoffdeponie und nicht als Reststoffdeponie genutzt worden; trotzdem sei die Schätzungskommission bei der Entschädigungsbemessung von den Ansätzen für eine Reststoffdeponie ausgegangen. Die Reststoffdeponie Gamsenried sei von der Enteignung nicht betroffen, nehme nur eine geringe Fläche der ganzen Deponie in Anspruch und biete bei gleichbleibenden jährlichen Deponiemengen noch freie Kapazitäten bis ins Jahr 2014. Die Lonza AG habe denn auch keinerlei Anstalten zur Vergrösserung der Reststoffdeponie getroffen. Eine solche Erweiterung würde übrigens sinnvollerweise anschliessend an die bestehende Deponie und nicht im Randgebiet des Deponiegeländes vorgenommen. Die Möglichkeit einer besseren Verwendung der fraglichen Flächen müsse daher verneint werden. Diese müssten vielmehr als Inertstoffdeponie betrachtet und lediglich das Volumen abgegolten werden, das ohne die Enteignung noch hätte aufgefüllt werden können. Der Staat Wallis sei bereit, für diesen Deponievolumen-Verlust Fr. 41.--/m3 zu entrichten. Sollten aber die genannten Flächen dennoch als Reststoffdeponie bewertet werden, sei zu berücksichtigen, dass das vorweg abzutragende Material anderswo unter Bezahlung einer Deponiegebühr, die auf Fr. 8.--/m3 festgelegt werden könne, hätte zwischengelagert werden müssen. Der Ertragsverlust für das Deponievolumen, das durch den vorgängigen Abtrag hätte gewonnen werden können, sei daher geringer und belaufe sich nur auf Fr. 11.--/m3. Schliesslich habe die Schätzungskommission die Deponievolumen und die Böschungsabzüge lediglich anhand einiger Fixpunkte im Gelände ermittelt und zum Teil geschätzt, obschon sich diese mit heutiger Messtechnik genau berechnen liessen. 
D. 
In ihrer Beschwerdeantwort ersucht die Lonza AG um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet unter anderem, dass das zur Volumengewinnung abzutragende Material hätte zwischengelagert werden müssen. Bei diesem handle es sich um Kalkhydrat, das von der Lonza AG täglich für die Neutralisation von Abwässern verwendet werde. Der aktuelle Tagesbezug belaufe sich auf etwa 15 m3. Im Übrigen spricht sich die Beschwerdegegnerin dafür aus, dass nach der Vermarkung nicht nur die Enteignungsflächen nachgemessen, sondern auch die Deponievolumen neu berechnet würden. 
 
Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, hat in ihrer Stellungnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen und ebenfalls vorgeschlagen, dass nach der endgültigen Vermessung der Enteignungsflächen die Böschungswinkel festgelegt und die Deponievolumen-Verluste nachgerechnet würden. 
E. 
An der Vorbereitungsverhandlung vom 18. Februar 2003 haben die Vertreter der Lonza AG eingeräumt, dass die zur Deponiezone I gehörenden Enteignungsflächen Nrn. 6d, 6e und 12b bereits aufgefüllt sind; sie haben sich mit der vom Staat Wallis angebotenen Entschädigung von Fr. 8.--/m2 einverstanden erklärt. 
 
Zum Beschwerdebegehren betreffend die Verzinsung der Entschädigung haben die Vertreter des Staates Wallis präzisiert, dieses sei so zu verstehen, dass allfällige Änderungen des Zinssatzes durch das Bundesgericht, die nach dem Entscheid der Schätzungskommission beschlossen würden, zu berücksichtigen seien. Hingegen werde nicht bestritten, dass die Entschädigungen ab Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. der Einigungsverhandlung (21. November 1997) zu verzinsen seien. 
F. 
Im Anschluss an die Vorbereitungsverhandlung sind von beiden Parteien noch verschiedene Unterlagen eingeholt worden. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu den von der Gegenpartei eingereichten Dokumenten Stellung zu nehmen. Beide Seiten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Lonza AG hat mit ihrer Stellungnahme eine Berechnung des Volumenverlustes auf den Enteignungsflächen 13a, 13b, 14a, und 14b zu den Akten gegeben. 
Der Enteigner hat dem Bundesgericht mit Schreiben vom 12. Mai 2003 mitgeteilt, dass der Lonza AG am gleichen Tag ein Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet werde. Hierauf ist das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 15. Mai 2003 einstweilen eingestellt worden. Am 18. Juni 2003 hat der Staat Wallis dem Bundesgericht vom Scheitern der Vergleichsverhandlungen Kenntnis gegeben. Auf Anfrage hat der Enteigner am 8. Juli 2003 bestätigt, dass es sich bei dem der Enteigneten am 12. Mai 2003 unterbreiteten Entschädigungsangebot in Höhe von insgesamt Fr. 3'752'051.-- um einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag gehandelt habe. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da die Vergleichsverhandlungen der Parteien gescheitert sind, ist das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen und über die erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu befinden. 
2. 
Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) unterliegen die Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Mit dieser kann nicht nur Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 102 lit. a und b OG), sondern - da eine erstinstanzliche Verfügung über öffentlichrechtliche Entschädigungen angefochten wird - auch Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG). Dem Bundesgericht steht trotz Art. 105 Abs. 2 OG nach der Rechtsprechung auch in tatsächlicher Hinsicht freie Prüfung zu (BGE 119 Ib 348 E. 1b, 447 E. 1). Im Gegensatz zur Schätzungskommission ist das Bundesgericht indessen an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 72 Abs. 2 EntG, Art. 114 Abs. 1 OG). Dies gilt allerdings nur für die für ein Enteignungsobjekt als Ganzes gestellten Begehren; das Gericht kann daher die einzelnen Entschädigungsposten unabhängig von den hierzu vorgebrachten Begründungen und ungeachtet bereits abgeschlossener Teilvergleiche korrigieren, solange der von den Parteien gesteckte Rahmen insgesamt nicht über- oder unterschritten wird (BGE 114 Ib 286 E. 9 S. 300, 109 Ib 31 mit Hinweisen auf weitere Urteile). 
3. 
Nicht bestritten sind die von der Schätzungskommission vorgenommenen Bewertungen der beiden östlich von Gamsen liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nrn. 49 und 65. Angefochten werden dagegen die Entschädigungen für die Teilenteignung der zum Gebiet der Deponie Gamsen gehörenden Grundstücke Nrn. 2707, 3013, 1 und 18. Von diesen liegen gemäss dem am 2. Oktober 1988 revidierten Zonenplan der Gemeinde Brig-Glis (vom Staatsrat genehmigt am 1. Februar 1989) sowohl die Parzelle Nr. 2707 als auch das Grundstück Nr. 3013 in der Deponiezone I (Altstoffdeponie). Nach den Unterlagen zur Zonenplanrevision und nach übereinstimmender Darstellung der Parteien an der Vorbereitungsverhandlung sind die Deponieflächen in der Deponiezone I bereits aufgefüllt und kann kein neues Material mehr abgelagert werden. Durch die Enteignung von Teilflächen ab diesen Parzellen ist daher entgegen der Annahme der Schätzungskommission kein Verlust an Deponievolumen eingetreten. Die Vertreter der Enteigneten haben demzufolge an der Verhandlung vom 2. Februar 2003 anerkannt, dass die Entschädigung für die im Plan Bregy German AG vom 12.2.1999 eingezeichneten Flächen 6d, 6e und 12b dem Begehren des Staates entsprechend auf Fr. 8.--/m2 herabzusetzen sei. Von dieser Beschwerdeanerkennung ist Vormerk zu nehmen. Die Entschädigungen für die Teilenteignung der Parzellen Nrn. 2707 und 3013 berechnen sich somit wie folgt (Bezeichnung der Enteignungsflächen hier und im Folgenden gemäss dem angefochtenen Entscheid bzw. dem Plan Bregy German AG vom 12.2.1999): 
Parz.Nr. 2707 
Fläche 6a 7'270 m2 à Fr. 14.-- Fr. 101'780.-- 
Flächen 6b, 6f, 6g 14'160 m2 à Fr. 14.-- 198'240.-- 
Fläche 6c 6'630 m2 à Fr. 8.-- 53'040.-- 
Fläche 6d 1'250 m2 à Fr. 8.-- 10'000.-- 
Fläche 6e 5'040 m2 à Fr. 8.-- 40'320.-- 
____________ 
insgesamt Fr. 403'380.-- 
=========== 
Parz.Nr. 3013 
Fläche 12a 8'380 m2 à Fr. 8.-- Fr. 67'040.-- 
Fläche 12b 460 m2 à Fr. 8.-- 3'680.-- 
____________ 
insgesamt Fr. 70'720.-- 
=========== 
4. 
Umstritten bleiben demnach einzig noch die Entschädigungen für die Teilenteignung der Parzellen Nrn. 1 und 18 bzw. für die Enteignungsflächen 13a und 13b sowie 14a und 14b. 
 
Die Schätzungskommission legt im angefochtenen Entscheid dar, dass die nördlichen Teilflächen 13a und 14a ausserhalb der Deponiezone II gelegen und Teil der mit Bäumen bepflanzten Böschung zwischen der ehemaligen Kantonsstrasse und der Deponie gebildet hätten. Für diesen Boden sei ein Preis von Fr. 8.--/m2 als angemessen zu betrachten. Auf den südlich anschliessenden, zur Deponiezone II gehörenden Enteignungsflächen 13b und 14b hätten dagegen gemäss der Deponiebewilligung noch Aufschüttungen vorgenommen werden können. Der enteignungsbedingte Verlust an Deponievolumen sei, unter Vornahme von Abzügen für die Böschungen, zu entgelten. Die Entschädigung werde aufgrund der Auskünfte verschiedener Betreiber von Reststoffdeponien über die erhobenen Gebühren und nach den Angaben der Enteigneten über die Eigenkosten auf Fr. 49.--/m3 festgelegt. Auf der Enteignungsfläche 14b hätte die Lonza AG überdies mit einem vorgängigen Abtrag des bereits abgelagerten Materials bis auf die Höhe des Grundwasserstandes zusätzliches Deponievolumen schaffen können, für das ebenfalls Entschädigung zu leisten sei. Da für den Abtrag des Materials Kosten von Fr. 30.--/m3 für Auflad und Transport angefallen wären, belaufe sich die Vergütung für den entsprechenden Volumenverlust noch auf Fr. 19.--/m3. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Staat Wallis zu den Enteignungsflächen 13b und 14b geltend, diese hätten gemäss bisheriger Nutzung und nach der Deponiebewilligung Teil der Inertstoffdeponie gebildet. Da eine bessere Verwendung dieses Bodens nicht in Betracht gefallen wäre, hätte die Entschädigung nicht anhand von Gebühren für Reststoffdeponien berechnet werden dürfen. Weiter sei die Schätzungskommission irrtümlich davon ausgegangen, auf der Enteignungsfläche 13b hätten noch Aufschüttungen bis auf 680 m vorgenommen werden können; tatsächlich hätte - mit Anböschungen - höchstens bis auf eine Höhe von 672 m aufgefüllt werden dürfen. Kritisiert werden weiter die bloss schätzungsweise vorgenommenen Abzüge für die auf den Enteignungsflächen vorgesehenen Böschungen. Schliesslich hält der Enteigner fest, dass sich der Verlust der Enteigneten einzig auf die auf den Teilflächen 13b und 14b nicht mehr aufschüttbaren Inertstoff-Deponievolumen beschränke und der Staat Wallis bereit sei, diese Einbusse mit Fr. 41.--/m3 zu entschädigen. 
 
Die Enteignete hat im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht, infolge der Werkentwicklung der Lonza AG würden inskünftig vermehrt Inertstoffdeponien in Reststoffdeponien umgewandelt werden, was eine gewinnbringendere Nutzung erlaube. Zudem hätte man in Gamsenried ohne den Nationalstrassenbau und die damit verbundene Enteignung Aufschüttungen bis zur ursprünglichen Kantonsstrasse bzw. bis zu den nördlichen Parzellengrenzen vornehmen können. Die Lonza AG habe den anders lautenden Entscheid der Schätzungskommission nur deshalb nicht angefochten, weil sie sich mit den für die Teilenteignung der Parzellen Nrn. 1 und 18 zugesprochenen Gesamtentschädigungen habe einverstanden erklären können. Im Übrigen sei der im Schätzungskommissions-Entscheid enthaltene Vorbehalt der Nachmessung nicht nur auf die Enteignungsflächen, sondern auch auf die Deponievolumen bzw. auf die - viel zu grossen - Böschungsabzüge zu beziehen. 
 
Zu untersuchen ist demnach die Frage, ob die Grenze der Deponie Gamsenried ohne den Nationalstrassenbau aller Wahrscheinlichkeit nach weiter nördlich verlaufen wäre und die ganzen Parzellen Nrn. 1 und 18 als Deponieareal hätten genutzt werden können (E. 5). Weiter ist abzuklären, ob der enteignete Boden als Teil der Inertstoff- oder als Reststoffdeponie zu betrachten und zu bewerten sei (E. 6). Schliesslich bleibt - soweit möglich - zu prüfen, welche Deponievolumen die Lonza AG enteignungsbedingt eingebüsst hat (E. 7). 
5. 
Nach Art. 19bis Abs. 1 EntG ist für die Frage, welche rechtliche und welche tatsächliche Situation der Bewertung des enteigneten Bodens zugrunde zu legen sei, in der Regel auf das Datum der Einigungsverhandlung abzustellen. Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechts- und Sachlage darf und muss aber ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Situation des fraglichen Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung eine andere gewesen wäre (Art. 20 Abs. 3 EntG; BGE 112 Ib 533 E. 3 mit Hinweisen). Vorwirkungen des Werkes, die sich in planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere werkbedingte Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu bleiben (BGE 115 Ib 13 E. 5b S. 26 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheide). Wäre daher die Tatsache, dass die nördlichen Randflächen der Parzellen Nrn. 1 und 18 gemäss der Deponiebewilligung nicht in das Deponieareal aufgenommen worden sind, mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit einzig auf den Nationalstrassenbau zurückzuführen, so müssten - wie die Enteignete geltend macht - auch die Enteignungsflächen 13a und 14a als zur Deponie gehörend betrachtet und bewertet werden. 
 
Die heutigen Ausmasse der Deponie Gamsenried bestimmen sich vorab nach dem Zonenplan der Gemeinde Brig-Glis vom März 1976, der am 2. Oktober 1988/1. Februar 1989 unter anderem für das Gebiet Gamsen-West einer Revision unterzogen wurde. Dabei wurde für die seit rund 80 Jahren betriebene Deponie der Lonza AG erstmals eine Deponiezone im Sinne einer Nutzungszone gemäss Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 RPG (SR 700) geschaffen. Es steht fest, dass die im damaligen Zeitpunkt bestehenden Deponieflächen grösser waren als die neu ausgeschiedenen Deponiezonen I und II und dass bei deren Abgrenzung auf den bevorstehenden Nationalstrassenbau Rücksicht genommen wurde. Die nördliche Grenze der Deponiezonen richtet sich nach dem Verlauf der im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau verlegten Kantonsstrasse T9, deren Linienführung nach der Zonenplanrevision noch leicht geändert wurde. Wie sich der Abstimmungsvorlage zur Umzonung in Gamsen-West sowie dem für die Deponiesanierung erstellten Umweltverträglichkeitsbericht und dem Technischen Bericht zum Eingabeprojekt (beide Berichte vom 20. Oktober 1988, erstellt vom Büro Sieber Cassina + Partner) entnehmen lässt, bildete der Nationalstrassenbau jedoch keineswegs der einzige Grund für die Verkleinerung und Umgestaltung der Deponie: 
Nach diesen Unterlagen diente die seit den Zwanzigerjahren des letzten Jahrhunderts in Betrieb stehende Deponie Gamsenried der Lonza AG zunächst vor allem zur Ablagerung von Kalkhydrat und Gips. Diese beiden Produktionsrückstände wurden als Suspension in Druckleitungen aus dem ca. 4 km entfernten Werk in Visp auf die Deponie gepumpt, wo sie in ausgedehnten Becken sedimentierten. Auf dem rund 24 ha umfassenden Deponiegelände entstanden bis Ende der Sechzigerjahre Kalkhydrat-Ablagerungen von über 1 Mio. Kubikmeter mit Mächtigkeiten bis zu 10 m. Da angenommen wurde, die verfestigten Schlammschichten seien praktisch wasserundurchlässig, wurden zwischen 1963 und 1978 auch andere Produktionsrückstände der Lonza AG auf die Deponie gebracht. Hinzu kamen ab 1971 die Schlacke der Kehrichtverbrennungsanlage des Gemeindeverbandes Oberwallis für die Kehrichtbeseitigung (GVO) und ab 1977 auch die Asche aus der Schlammverbrennung der Regional-ARA Visp. Im Rahmen einer regionalen Grundwasseruntersuchung wurde 1978 festgestellt, dass Schmutzstoffe aus den Ablagerungsprodukten ins Grundwasser gelangten. Die hierauf eingeleiteten umfangreichen Untersuchungen, an denen Experten und die zuständigen Ämter des Bundes und des Kantons mitwirkten, führten schliesslich zum Entscheid, nicht nur eine Grundwassersanierung, sondern gestützt auf die damals im Entwurf vorliegende Technische Verordnung über Abfälle (TVA vom 10. Dezember 1990; SR 814.600) auch eine umfassende Reorganisation und Neugestaltung der Deponie vorzunehmen. Dementsprechend wurde in den im November 1988 eingereichten Projektplänen und den begleitenden Berichten vorgesehen, innerhalb des bestehenden Deponiegeländes neue, voneinander abgetrennte Areale für die Ablagerung der verschiedenen Inert- und Reststoffe gemäss dem geltenden Stand der Deponietechnik zu erstellen. 
Ebenfalls im Jahre 1988 erarbeitete die Gemeinde Brig-Glis die Zonenplanänderung für die bisher im übrigen Gemeindegebiet betriebene Deponie. In seinen Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage legte der Gemeinderat dar, dass die Sanierung der undichten Deponie Vorbedingung für eine weitere beschränkte Nutzung sei. Ziel der vorgesehenen Umzonung in Gamsen sei unter anderem, auf Teilflächen der sanierten Deponie auch in Zukunft eine umweltgerechte Ablagerung von Reststoffen und Inertstoffen zu ermöglichen. Zudem solle mit der umgehenden Herrichtung des Endzustandes der nicht weiter benutzbaren Altstoffdeponie sowie der übrigen Randzonen rasch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht werden. Die festzulegende Deponiezone von 180'000 m2 weise eine um 60'000 m2 geringere Fläche auf als die bisherige Deponie und solle in eine Altstoffdeponie von 80'000 m2, eine Reststoffdeponie von 30'000 m2, eine Inertstoffdeponie von 50'000 m2 und ein Gebiet von 20'000 m2 für den Kalkhydratabbau aufgeteilt werden. Im Übrigen wies der Gemeinderat darauf hin, dass die Deponie nur der regionalen Entsorgung dienen werde, was von der Lonza AG und den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen ausdrücklich zugesichert worden sei. Die Urversammlung stimmte der Umzonung, wie bereits erwähnt, am 2. Oktober 1988 zu. Das Baugesuch für die Sanierung und Anpassung der Deponie für Inert- und Reststoffe wurde am 4./7. März 1989 vom Gemeinderat Brig-Glis und am 12./13. September 1989 von der kantonalen Baukommission bewilligt. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Wallis erteilte der Lonza AG am 23. August 1989 die Plangenehmigung und am 9. Juli 1993 die (arbeitsrechtliche) Betriebsbewilligung für die Deponie für Inert- und Reststoffe in Gamsen. Die umweltschutzrechtliche Betriebsbewilligung des kantonalen Departementes für Umwelt und Raumplanung erging am 23. Juli 1992. 
 
Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Verkleinerung der in den Zonenplan aufgenommenen Deponiefläche nicht in erster Linie nationalstrassenbaubedingt war, sondern auf die Massnahmen zur Sanierung und Umgestaltung der bisherigen Ablagerungsflächen in eine den Umweltschutzbestimmungen entsprechende Deponie zurückzuführen ist. Wie die Deponiezone abgegrenzt worden wäre, wenn die Nationalstrasse nicht erstellt und die Kantonsstrasse nicht verlegt worden wäre, ist völlig offen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nördliche Zonengrenze ohne den Strassenbau mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit entlang der ursprünglichen Kantonsstrasse gezogen worden wäre. Selbst wenn aber angenommen werden könnte, dass der Boden bis zur alten Kantonsstrasse eingezont worden wäre und damit die Parzellen Nrn. 1 und 18 vollständig in die Deponiezone einbezogen worden wären, wäre damit nicht gesagt, dass in diesen Deponie-Randgebieten Aufschüttungen hätten vorgenommen werden dürfen. Wie bereits erwähnt, strebte die Gemeinde Brig-Glis mit der Umzonung auch eine bessere Eingliederung der Deponie in die Landschaft und eine dementsprechende Gestaltung der Randzonen an. Es ist daher praktisch auszuschliessen, dass die Enteignungsflächen 13a und 14a, die nach dem Entscheid der Schätzungskommission in einer teils mit Bäumen bestockten Böschung zwischen der ursprünglichen Kantonsstrasse und den eigentlichen Deponieflächen bestanden, für zusätzliche Aufschüttungen freigegeben worden wären. Der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Bewertung dieser Teilflächen mit Fr. 8.--/m2 ist daher zuzustimmen und eine werkbedingte planerische Vorwirkung zum Nachteil der Enteigneten zu verneinen. 
6. 
6.1 Die Schätzungskommission hat die Entschädigung für den Deponievolumenverlust auf den Enteignungsflächen 13b und 14b, die am Rande der Inertstoffdeponie lagen, anhand von Gebührenansätzen für Reststoffdeponien bemessen, ohne sich mit der Frage der möglichen besseren Verwendung des fraglichen Bodens näher auseinanderzusetzen. 
Nach Art. 20 Abs. 1 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. Vorauszusetzen ist, dass die Möglichkeit günstigerer Nutzung des Enteignungsobjekts im Zeitpunkt der Enteignung rechtlich und tatsächlich schon bestanden hat oder ohne die Enteignung in nächster Zukunft eingetreten wäre; bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Verwendung genügen nicht (vgl. BGE 113 Ib 39 E. 3 S. 43; Urteile 1E.53/1989 vom 25. Juni 1991, E. 2, und 1E.4/2002 vom 21. Oktober 2002, E. 3). 
 
Die Vertreter der Enteigneten haben an der Vorbereitungsverhandlung nicht bestritten, dass die fraglichen Enteignungsflächen zur Deponierung von Inertstoffen dienten. Sie haben aber betont, dass in der Deponiezone II die Lagerung von Inertstoffen wie auch von Reststoffen zugelassen sei und die Nachfrage nach Reststoffdeponievolumen landesweit ansteige; die Enteignete werde daher in Zukunft vermehrt Inertstoff- in Reststoffdeponien umwandeln. Diese Absicht vermag jedoch die Bemessung des Wertes des enteigneten Bodens nicht zu beeinflussen: 
 
Klarzustellen ist zunächst, dass aus der Umschreibung der Deponiezone II als "Reststoff- und/oder Inertstoffdeponie" nicht hergeleitet werden kann, innerhalb dieser Zone dürfe an jedem beliebigen Ort eine Reststoffdeponie erstellt und betrieben werden. Wie sich aus dem Anhang 2 zur TVA ergibt, gelten für den Standort und die Errichtung von Deponien bestimmte Anforderungen, die für die Lagerung von Reststoffen teils strenger sind als für Inertstoffe. Insbesondere sind Reststoffdeponien an Basis und Flanken derart abzudichten, dass ein Versickern des Abwassers verhindert wird. Zudem müssen Untergrund und Umgebung langfristig Gewähr dafür bieten, dass die Deponie stabil bleibt und keine Verformungen auftreten können (vgl. Anhang 2 Ziff. 1 und 22 zur TVA). Nun wird im bereits erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Oktober 1988 dargelegt, in Gamsenried mangle es an der Deponiesohle und in den Randbereichen an einer natürlichen Dichtungsschicht, so dass für die Reststoffdeponie durchwegs künstliche Abdichtungssysteme aufgebaut werden müssten. Dies erfordere einen homogenen, tragfähigen Untergrund, der weder in der Bauphase noch unter der späteren Deponieauflast grössere Setzungen erfahren dürfe. Innerhalb des Deponieperimeters lasse sich diese Bedingung praktisch nur im Kalkhydrat-Abbaugebiet (zentraler Deponieteil) erfüllen, wo Ausgleichsschicht und Basisabdichtung mit vertretbarem Aufwand von der tragfähigen Talsohle her aufgebaut werden könnten. Die Areale für die Reststoffdeponie würden daher im zentralen Abschnitt des heutigen Deponieareals platziert, wobei sich die Grundflächen der einzelnen Teildeponien nach dem erwarteten Materialanfall und der geforderten Nutzungsdauer richteten. Der gewählte Standort weise überdies den Vorteil auf, dass er durch die umgebende Deponie weitgehend abgeschirmt und dadurch das Immissionsrisiko massgeblich verringert werde (Umweltverträglichkeitsbericht Sieber Cassina + Partner S. 37). Weiter lässt sich dem Technischen Bericht zum Eingabeprojekt entnehmen, dass die erstellte Reststoffdeponie, die in vier separaten Arealen für die verschiedenen Abfallarten besteht, auf eine Nutzungsdauer von dreissig Jahren angelegt ist (Technischer Bericht S. 20, 24). Ein Bedarf nach Vergrösserung der - wie erwähnt nur die regionalen Bedürfnisse deckenden - Reststoffdeponie kann daher zur Zeit ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch die in der Abfallstatistik 2000 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft ausgewiesenen restlichen Deponievolumen der Reststoffdeponie Gamsenried [Tabelle 13, S. 78]). Dass konkrete Ausbaupläne bestanden hätten oder bestünden, behaupten auch die Vertreter der Enteigneten nicht. Selbst wenn sich dereinst ein solcher Ausbau der Reststoffdeponie als erforderlich erweisen würde, so wird dieser aus den im Umweltverträglichkeitsbericht genannten Gründen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht im Randgebiet, sondern im zentralen Bereich der Deponiezone II erfolgen. Von einer möglichen besseren Verwendung der Enteignungsflächen 13b und 14b als Reststoffdeponien im Zeitpunkt der Enteignung kann mithin keine Rede sein. 
6.2 Die Entschädigung für die Enteignungsflächen 13b und 14b wäre somit grundsätzlich anhand des Nettoertrages zu bestimmen, der sich bei Lagerung von Inertstoffen auf dem abgetretenen Boden ergeben hätte. Zu diesem Ertrag könnte allenfalls ein diskontierter Restwert des aufgeschütteten Bodens hinzugezählt werden, der möglicher künftiger Nutzung Rechnung trägt. Gemäss dem Expertenbericht Bregy German AG vom 12. Februar 1999 belaufen sich die Deponiegebühren für Inertstoffe im Wallis auf Fr. 5.-- bis 10.--/m3 (ohne Mehrwertsteuer). Selbst wenn diese Gebühren noch etwas höher anzusetzen wären, ist klar, dass ein Abbau des auf den Enteignungsflächen bereits vorhandenen Materials zur Vergrösserung des Deponievolumens unwirtschaftlich gewesen wäre, unabhängig davon, ob sich die Abbau- und Transportkosten auf Fr. 30.--/m3 belaufen, wie die Schätzungskommission annimmt, oder ob noch Kosten für eine Zwischendeponie hinzuzuzählen wären, wie der Enteigner geltend macht. Der Erkenntnis, dass sich ein Materialabtrag auf den Enteignungsflächen nicht gelohnt hätte, kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Enteignete ohnehin Kalkhydrat abbaue und als Neutralisationsmittel verwende. Der Kalkhydratabbau von täglich (lediglich) rund 15 m3 findet an anderer, zentraler Stelle der Deponiezone II statt und wäre auch ohne die Enteignung nie oder erst in ferner Zukunft in das fragliche Randgebiet verlegt worden. Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Flächen 13b und 14b ist demnach davon auszugehen, dass nur Aufschüttungen auf dem bestehenden Terrain bis auf die gemäss Baubewilligung zulässige Höhe einen Ertrag hätten abwerfen können. 
6.3 Es erübrigt sich im vorliegenden Fall abzuklären, welche Gebühren für die Inertstoffdeponie hätten erhoben werden können und welche Betriebskosten im Zeitpunkt der Enteignung angefallen wären, da der Enteigner für den Verlust von Deponievolumen auf den Enteignungsflächen 13b und 14b eine Entschädigung von Fr. 41.--/m3 angeboten hat. Diesem Angebot liegt nach der Expertise Bregy German AG die Überlegung zugrunde, dass dem Staat Wallis bei Abbau des (noch aufschüttbaren) Volumens und anderweitiger Deponierung des Materials Kosten (inkl. Mehrwertsteuer) von rund Fr. 41.--/m3 entstanden wären und dass diese Kosten dem Schaden der Lonza AG gleichgesetzt werden könnten. Der derart ermittelte Schadensbetrag übersteigt mit Sicherheit die anhand des entgangenen Nettoertrages berechnete Entschädigung, selbst wenn zu dieser noch ein abgezinster Bodenwert hinzugeschlagen würde. Dass die vom Enteigner angestellte Schadensberechnung nicht der gemäss Enteignungsrecht vorzunehmenden Entschädigungsbemessung entspricht, ändert nichts daran, dass das Bundesgericht an die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte Offerte gebunden ist (vgl. oben E. 2). Bei der Festsetzung der Entschädigung für die Enteignungsflächen 13b und 14b ist daher von einem Preis von Fr. 41.--/m3 für den Verlust an Deponievolumen auszugehen, in welchem auch der (diskontierte) Wert des dereinst wieder hergestellten Terrains enthalten ist. Soweit allerdings auf dem enteigneten Boden keine Auffüllungsmöglichkeit mehr bestand (s. unten E. 7.1), ist dieser gleich wie das nördlich angrenzende Land mit Fr. 8.--/m2 zu bewerten. 
7. 
7.1 Was das Ausmass des Deponievolumen-Verlustes betrifft, so ist dieses im angefochtenen Entscheid richtigerweise aufgrund des im Jahre 1996 festgestellten topographischen Zustandes sowie anhand der in der Baubewilligung festgelegten endgültigen Deponiehöhen (Eingabeprojekt Situations-Plan 1:1000 "Endzustand", genehmigt vom Gemeinderat Brig-Glis am 7. März 1989 und von der kantonalen Baukommission am 13. September 1989) ermittelt worden. Nach dem Plan "Endzustand" sollen die Aufschüttungen ab der (verlegten) Kantonsstrasse T9, die im fraglichen Bereich auf 665 m bis 666 m ü.M. verlaufen soll, über zwei Böschungen (Böschungswinkel 1:2) zunächst auf eine rund 8 m breite Terrasse in Höhe von 672 m ansteigen und weiter südlich das Höchstniveau von 680 m erreichen. Sowohl die Höhenkurven von 1996 als auch jene des Planes "Endzustand" sind zusammen mit den Enteignungsflächen in den Plan Bregy German AG vom 12. Februar 1999 (im Folgenden: Plan Bregy) eingetragen worden. Dass die Eintragungen falsch wären, wird von keiner Seite geltend gemacht. 
 
Bei genauer Betrachtung des Planes Bregy zeigt sich, dass ein grosser Teil der Enteignungsfläche 13b im Endzustand der Deponie die Böschung gebildet hätte, die vom Niveau der Kantonsstrasse (666 m) auf die Terrasse in der Höhe von 672 m ansteigen sollte. Auf dieser Teilfläche erreichten die Aufschüttungen - von einem Graben abgesehen - im Jahre 1996 bereits 669.78 m bis 671.36 m. Es hätten daher keine weiteren Aufschüttungen erfolgen können, sondern Umgestaltungen vorgenommen werden müssen. Ein weiterer Streifen der Enteignungsfläche von ca. 400 m2, der 1996 eine Höhe von durchschnittlich 671 m aufwies, hätte noch um rund 1 m auf das Terrassen-Niveau aufgeschüttet werden können, während das restliche (ungefähr gleich hoch liegende) Dreieck von rund 140 m2 den Fuss der Böschung gebildet hätte, die - ausserhalb der Enteignungsfläche - die Höhe von 680 m erreicht. Zugunsten der Enteigneten kann auf dieser Dreiecks-Fläche ein Volumenverlust von 4 m Höhe angenommen werden. Damit ergibt sich für die Enteignungsfläche 13b ein Volumenverlust von insgesamt 960 m3. 
Auch für die Enteignungsfläche 14b gilt, dass der weitaus grösste Teil als Böschung zwischen der Kantonsstrasse (Höhe ca. 665 m) und der Terrasse (672 m) gedient hätte und dieses - unebene - Gebiet im Zeitpunkt der Enteignung bereits auf die Höhe von 666,40 m bis 670,33 m aufgefüllt war. Auf den beiden angrenzenden Streifen, auf denen bis 672 m hätte aufgeschüttet bzw. noch etwas höher angeböscht werden können, erreichte das Terrain im Jahre 1996 670,80 m bzw. 671,80 m. Die Annahme der Schätzungskommission, es hätte auf der ganzen Enteignungsfläche 14b eine Aufschüttung von 3 m vorgenommen werden können, erweist sich daher als für die Enteignete günstig. An ihr kann jedoch, falls nicht ohnehin noch Nachmessungen durchgeführt werden müssen (vgl. unten E. 7.2), angesichts der offenen Böschungsgestaltung im östlichen Teil festgehalten werden. Der Volumenverlust auf der Enteignungsfläche 14b beläuft sich demnach auf 20'460 m3 und ist mit den vom Staat Wallis angebotenen Fr. 41.--/m3 zu entschädigen. 
7.2 Die angestellten Berechnungen gelten indessen nur für den Fall, dass die im Plan "Endzustand" gezogenen Höhenlinien beibehalten werden und die Böschungen auf dem an die Enteignungsflächen angrenzenden Boden - wie im "Einsprachenerledigungs-Vergleich" der Parteien vom 27. September/4. Oktober 1993 vorgesehen - steiler gestaltet werden können als ursprünglich geplant. 
 
Wird dagegen die Endgestaltung der Deponie noch an die geänderte Linienführung der Kantonsstrasse angepasst und sind neue Terrassen auf den verbleibenden Deponieflächen zu schaffen, so entstehen auf diesen zusätzliche Volumenverluste, die ebenfalls abzugelten sind. Da das Ausmass dieser Verluste erst nach endgültiger Festlegung der Deponiegestaltung ermittelt werden kann, wird der im angefochtenen Entscheid enthaltene Vorbehalt des Nachmasses, der sich offenbar nur auf die Enteignungsflächen bezieht, auf die Volumenverluste auf den Parzellen Nrn. 1 und 18 ausgedehnt. 
8. 
8.1 Die Enteignungsentschädigungen für die Parzellen Nrn. 1 und 18 sind somit, unter Vorbehalt des Nachmasses hinsichtlich der enteigneten Flächen und des Deponievolumen-Verlustes, in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf folgende Beträge herabzusetzen: 
 
Parzelle Nr. 1 
Fläche 13a 5'180 m2 à Fr. 8.-- Fr. 41'440.-- 
Fläche 13b 1'900 m2 à Fr. 8.-- 15'200.-- 
960 m3 à Fr. 41.-- 39'360.-- 
_____________ 
insgesamt Fr. 96'000.-- 
============ 
 
Parzelle Nr. 18 
Fläche 14a 1'150 m2 à Fr. 8.-- Fr. 9'200.-- 
Fläche 14b 20'460 m3 à Fr. 41.-- 838'860.-- 
______________ 
insgesamt Fr. 848'060.-- 
============= 
8.2 Infolge der Herabsetzung der Entschädigungen für die Teilabtretung der Parzellen Nrn. 1 und 18 sowie jener für die Teilenteignung der Grundstücke Nrn. 2707 und 3013 (vgl. oben E. 3) reduziert sich auch der vom Enteigner gemäss Art. 88 Abs. 1 EntG vorläufig zu bezahlende Betrag von 90 % auf Fr. 1'277'064.--. Soweit die vom Enteigner bereits geleistete Anzahlung von Fr. 2'020'000.-- diesen vorläufigen Betrag sowie die Entschädigung für die Totalenteignung der Parzelle Nr. 49 (Fr. 531'618.--) übersteigt, ist die Anzahlung von der Enteigneten zurückzuerstatten. Dabei fragt sich, ob der zurückzubezahlende Betrag von Fr. 211'318.-- von der Enteigneten zu verzinsen sei. Dies ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 19bis Abs. 4 EntG zu verneinen: 
 
Gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG setzt die Schätzungskommission, falls sich die Parteien über die Verkehrswertentschädigung nicht einigen, auf Ersuchen des Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung fest. Übersteigt die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zahlung, so ist nach Art. 19bis Abs. 4 EntG der Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Der zweite Satz von Art. 19bis Abs. 4 EntG hält fest, dass ein zuviel ausbezahlter Betrag zurückzuerstatten sei, doch schweigt er sich über die Verzinsung aus. Das Bundesgericht hat aufgrund der Materialien aus dem Schweigen des Gesetzgebers geschlossen, dass der Entscheid über die Verzinslichkeit im Einzelfall dem Richter anheim gestellt werde (BGE 108 Ib 502 E. 21b S. 503 f.). Erste Voraussetzung für die Verzinsung ist jedoch, dass der Enteigner ausdrücklich eine solche verlangt. Ohne entsprechendes Begehren fällt die Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrags ausser Betracht und hat der Enteignete lediglich einen Verzugszins von 5 % ab Datum des bundesgerichtlichen Entscheids zu leisten (BGE 108 Ib 502 E. 21b in fine). 
 
Ist demnach der zuviel ausbezahlte Betrag selbst dann, wenn der Enteignete die Zahlung verlangt und die Schätzungskommission diese angeordnet hat, jedenfalls nur auf Antrag des Enteigners zu verzinsen, so gilt dies a fortiori auch für den Fall, dass der Enteigner die Anzahlung - wie hier - von sich aus geleistet hat. Da in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Verzinsung des allenfalls zurückzuerstattenden Betrages verlangt worden ist, ist eine solche nicht vorzusehen. Zu berücksichtigen ist dagegen, dass es hier um Teilenteignungen geht, die endgültige Vermessung der abzutretenden Flächen noch nicht vorgenommen worden ist und daher wie erwähnt erst 90 % der festgelegten Entschädigungen zu entrichten sind (Art. 88 Abs. 1 EntG). Wird die Vermessung ergeben, dass der Staat Wallis noch weitere Entschädigungen zu leisten hat, die grundsätzlich ebenfalls vom Tage der Besitzergreifung an zu verzinsen sind (Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG), so wird bei der Zinsfestsetzung dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass die Enteignete bis zum Datum des bundesgerichtlichen Entscheides auch über den zuviel bezahlten Betrag verfügte. Andernfalls fiele der Enteigneten für diese Summe ein doppelter Zinsertrag zu. 
9. 
Der Enteigner hat Antrag auf Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des üblichen Zinsfusses im Sinne von Art. 19bis Abs. 4 und Art. 76 Abs. 5 EntG durch das Bundesgericht gestellt. Diesem Antrag ist umso eher stattzugeben, als solche Anpassungen im bundesgerichtlichen Verfahren regelmässig auch von Amtes wegen vorgenommen werden. Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides ist entsprechend zu ergänzen. 
10. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Bundesgericht schliesslich ersucht, den Wert der als Realersatz angebotenen Parzellen Nrn. 3012 und 8 vorsorglich festzulegen. Die Realersatzofferte war jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann daher auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beurteilt werden. Es ist dem Bundesgericht - ausserhalb von unpräjudiziellen Vergleichsverhandlungen - gleich wie den Schätzungskommissionen verwehrt, gleichsam als Schiedsgericht Verkehrswertschätzungen für Grundstücke vorzunehmen, die nicht Enteignungsobjekt bilden (BGE 112 Ib 538). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insofern abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 
11. 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Regel von Art. 116 Abs. 1 EntG gemäss dem Staat Wallis als Enteigner zu überbinden. Dieser ist ausserdem zu verpflichten, der Enteigneten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche allerdings im Hinblick auf den Prozessausgang herabzusetzen ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 2 EntG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren wird wieder aufgenommen. 
2. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 24. Juni 2002 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
2.1 Von der Beschwerdeanerkennung hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend die Entschädigungen für die Teilenteignung der Parzellen Nrn. 2707 und 3013 wird Vormerk genommen. Der Staat Wallis hat der Lonza AG für die Enteignung von ca. 34'350 m2 ab Parzelle Nr. 2707 eine Entschädigung von Fr. 403'380.-- und für die Enteignung von ca. 8'840 m2 ab Parzelle Nr. 3013 eine Entschädigung von Fr. 70'720.-- zu bezahlen. Das geometrische Nachmass bleibt vorbehalten. 
2.2 Der Staat Wallis hat der Lonza AG für die Enteignung von ca. 7'620 m2 ab Parzelle Nr. 1 eine Entschädigung von Fr. 96'000.-- und für die Enteignung von ca. 7'970 m2 ab Parzelle Nr. 18 eine Entschädigung von Fr. 848'060.-- unter Vorbehalt des Nachmasses zu bezahlen. Dieser Vorbehalt bezieht sich im Sinne der Erwägungen auch auf die Deponievolumen-Verluste. 
2.3 Der Staat Wallis hat der Lonza AG für die Enteignung der Parzelle Nr. 49 eine Entschädigung von Fr. 531'618.-- und für die Enteignung von ca. 400 m2 ab Parzelle Nr. 65 eine Entschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen, letztere unter Vorbehalt des Nachmasses. 
2.4 Die Enteignungsentschädigung für die Parzelle Nr. 49 und 90 % der Entschädigungen für die teilenteigneten Parzellen sind durch die Anzahlung des Staates Wallis von Fr. 2'020'000.-- bereits geleistet worden. Die Lonza AG hat den zuviel ausbezahlten Betrag von Fr. 211'318.-- dem Staat Wallis zurückzuerstatten. 
2.5 Die restlichen, nach der endgültigen Vermessung zu entrichtenden Enteignungsentschädigungen sind unter Berücksichtigung der Anzahlung des Staates Wallis zu den in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides genannten Zinssätzen sowie vom 1. September 2002 bis 30. April 2003 zu 4 % und ab 1. Mai 2003 zu 3 ½ % zu verzinsen. 
3. 
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Staat Wallis auferlegt. 
5. 
Der Staat Wallis hat der Enteigneten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: