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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.231/2003/sch 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, zzt. Strafanstalt Bostadel, 
6313 Menzingen, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, Einzelrichter, 
Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, formelle Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (4. Abteilung, Einzelrichter) vom 3. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 2. Juni 1997 sprach das Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen Raubes und weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu neun Jahren Zuchthaus. Anstelle des Strafvollzuges ordnete das Gericht die Verwahrung des Verurteilten (im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) an. Am 10. Mai 2002 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ab. 
B. 
Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich ein Begehren von X.________ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Dessen dagegen erhobenen Rekurs entschied die kantonale Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 25. September 2002 ebenfalls abschlägig. Auf eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht (4. Abteilung) des Kantons Zürich mit einzelrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2003 nicht ein. 
C. 
Gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichtes gelangte X.________ mit Beschwerdeeingabe vom 24. Februar 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz "zur materiellen Behandlung und zur Bestellung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter". 
D. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt mit Eingabe vom 3. März 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung verweist es auf den angefochtenen Entscheid. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Es fragt sich, ob die vorliegende Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde oder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln ist. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG) und nach der Praxis des Bundesgerichtes nur dann gegeben, wenn dem kantonalen Recht im betreffenden Sachgebiet gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften selbstständige Bedeutung zukommt bzw. wenn die anwendbaren kantonalen Vorschriften keinen hinreichend engen Sachzusammenhang mit den (im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden) Fragen des Bundesverwaltungsrechtes bzw. des eidgenössischen Strafvollzugsrechtes aufweisen (BGE 123 I 275 E. 2b S. 277; 121 II 72 E. 1b S. 75; 118 Ib 130 E. 1a S. 132, 381 E. 2a S. 389, je mit Hinweisen). 
1.2 Zunächst ist zu prüfen, auf welche Rechtsnormen sich der angefochtene kantonale Entscheid stützt bzw. was im vorliegenden Fall der Streitgegenstand der Beschwerde ist. 
1.2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich nach rechtskräftiger Verurteilung im Massnahmenvollzug (Verwahrung nach Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Am 1. März 2002 beantragte er beim kantonalen Amt für Justizvollzug (im Hinblick auf gewünschte Vollzugslockerungen) eine neue psychiatrische Begutachtung. Am 24. April 2002 ersuchte er um Gewährung von Vollzugslockerungen (Beschäftigung in einer externen beaufsichtigten Arbeitsgruppe, begleiteter Ausgang). Die erste Prüfung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Mai 2002 abschlägig entschieden. Am 7. Juni 2002 ersuchte der Beschwerdeführer "einerseits im Hinblick auf die anstehende Begutachtung, anderseits im Hinblick auf die damit in Vorbereitung befindliche nächste Jahresprüfung nach Art. 45 Ziff. 1 StGB" um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 
1.2.2 Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs behandelte die kantonale Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 25. Sep- 
tember 2002 ebenfalls abschlägig. Für das Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; dessen Entschädigung wurde auf CHF 974.20 festgelegt. 
1.2.3 Gegen den Rekursentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Oktober 2002 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei ihm (mit Wirkung ab 7. Juni 2002) für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Ausserdem sei dem amtlich bestellten Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'081.70 auszurichten. Im angefochtenen Entscheid vom 3. Februar 2003 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
1.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei, nicht geprüft. Vielmehr wird auf die entsprechende Beschwerde nicht eingetreten. Das Nichteintreten auf das kantonale Rechtsmittel stützt sich ausschliesslich auf das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. 
 
Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. 
1.4 Soweit der Beschwerdeführer sich zur Frage des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege oder zu vollzugsrechtlichen Fragen äussert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da diese Gesichtspunkte nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dies gilt namentlich für die Ausführungen, inwiefern das Bundesrecht für die Jahresprüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung eine psychiatrische Begutachtung verlange. Streitgegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör verletzt habe bzw. zu Unrecht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch ausdrücklich, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Streitsache sei "zur materiellen Behandlung" an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. 
1.5 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren muss der Rechtsuchende unter anderem darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden seien (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erfüllt die vorliegenden Beschwerdeeingabe diese gesetzlichen Anforderungen nur teilweise. Die übrigen Eintretenserfordernisse sind erfüllt. 
2. 
Im kantonalen Rekursverfahren war streitig, ob für die verwaltungsrechtliche Jahresprüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowie für die Prüfung allfälliger Vollzugslockerungen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Das Verwaltungsgericht ist auf die kantonale Beschwerde gegen den abschlägigen Rekursentscheid nicht eingetreten. Zur Begründung führt es aus, im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (nämlich am 12. Juni 2002) sei noch gar kein neues Verfahren zur (jährlichen) Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung hängig gewesen. Insofern fehle der Beschwerde eine Eintretensvoraussetzung. Im eingeleiteten Verfahren zur Prüfung allfälliger Vollzugslockerungen (nach psychiatrischer Neubegutachtung) sei der kantonale Beschwerdeweg nicht gegeben, so dass das Rechtsmittel auch in diesem Punkt nicht zulässig sei. Soweit die Höhe des für das Rekursverfahren zugesprochenen Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters streitig war, fehle es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht sei "zu Unrecht auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten". Die im angefochtenen Entscheid getroffene Unterscheidung zwischen der Jahresprüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der Prüfung allfälliger Vollzugslockerungen sei "dem Grundsatze nach unrichtig" und wirke "konstruiert". Ausserdem stütze sich der angefochtene Entscheid auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A. Frei vom 9. Dezember 2002, zu welchem der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keine Stellung habe nehmen können. 
4. 
Es fragt sich ob das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde vor der Verfassung standhält. 
4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 - 2 BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes vor, wenn eine Behörde, auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 1 - 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). 
4.2 Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, war die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege (im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im kantonalen Rekursverfahren) in zweifacher Hinsicht streitig, nämlich bezüglich der Jahresprüfung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sowie hinsichtlich des eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung allfälliger Vollzugslockerungen (vgl. dazu oben, Erwägungen 1.2.1-1.2.3). Im kantonalen Beschwerdeverfahren wurde ausserdem die Höhe des für das Rekursverfahren bewilligten Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters angefochten. 
4.3 Im angefochten Entscheid wird das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde zunächst mit dem Argument begründet, im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege sei gar noch kein Verfahren zur (jährlichen) Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung hängig gewesen. 
4.3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutet der Hinweis auf das Fehlen eines hängigen Verwaltungsverfahrens (als Nichteintretensgrund), dass dem Beschwerdeführer für den massgeblichen Zeitpunkt der Prüfung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerdebefugnis (mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses) abgesprochen wurde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation zur Prüfung von hypothetischen bzw. prozessrechtlich nicht aktuellen Rechtsfragen (vgl. BGE 121 I 279 E. 1 S. 281 f.; 120 Ia 258 E. 1b S. 259; 118 Ia 488 E. 1a S. 490, je mit Hinweisen). Die Auffassung, wonach kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Prüfung bestehe, ob für ein gar noch nicht eingeleitetes und hängiges Verwaltungsverfahren allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden müsste, erscheint nicht verfassungswidrig. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich verfrüht stellte, nämlich bereits am 7. Juni 2002, somit wenige Wochen nachdem (mit Verfügung vom 10. Mai 2002) erst die letzte periodische Prüfung der bedingten Entlassung abschlägig entschieden worden war. Er legt auch nicht dar, inwiefern ihm ein konkreter Nachteil daraus entstanden wäre, wenn er das betreffende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Laufe des folgenden Jahres (nach Einleitung der nächsten periodischen Prüfung per 10. Mai 2003) gestellt hätte. Ebenso wenig macht er geltend, es sei ihm verwehrt gewesen, das Gesuch im Zeitpunkt der Verfahrenshängigkeit nochmals einzureichen. 
 
Dass das Verwaltungsgericht im damaligen Zeitpunkt kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse zur Behandlung der eingereichten Beschwerde erkannte, hält nach dem Gesagten vor der Verfassung stand. 
4.3.2 Im Übrigen wäre auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht anders zu entscheiden gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren (BGE 128 I 225 E. 2.4 S. 228, E. 2.4.3. S. 231). Analoges gilt auch im Zürcher Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 16 VRG/ZH N. 12 und N. 43). 
4.4 Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege für das eingeleitete Verfahren zur Prüfung allfälliger Vollzugslockerungen begründet das Verwaltungsgericht das Nichteintreten auf die Beschwerde mit dem Fehlen eines kantonalen Rechtsmittels. Auf Seiten 5 - 6 (Erwägung 2a) des angefochtenen Entscheides wird dazu Folgendes ausgeführt: 
 
"§ 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG erlaubt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen sowie Massnahmen, nebst anderem nur, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung steht (vgl. auch § 19b Abs. 1 VRG, § 27 Abs. 2 StVG und § 147 JVV). Das trifft insbesondere zu für Kontroversen um bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 42 Ziff. 4 Abs. 2 bzw. 45 Ziff. 1 StGB und um Gewährung der Halbfreiheit gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, nicht aber für Streitigkeiten um Vollzugslockerungen im Rahmen des gleichen Anstaltsbetriebs wie etwa Arbeitseinsatz ausserhalb derselben und Urlaub (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Die für das materielle Recht gegebenenfalls kompetente Behörde muss alsdann ebenso im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. d VRG aufgeworfene wesentliche Verfahrensfragen entscheiden, wozu auch die des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gehört (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 100 ff.; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00067, E. 1a [in RB 2001 Nr. 6 nicht wiedergegeben], www.vgrzh.ch/rechtsprechung)." 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen zum kantonalen Verfahrensrecht verfassungswidrig erscheinen sollten (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist von Verfassungs wegen zulässig, auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, welches das kantonale Verfahrensrecht nicht vorsieht. 
4.5 Nicht eingetreten (mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers) ist das Verwaltungsgericht im Übrigen auf die Beschwerde gegen die Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren. Zu diesem Gegenstand des angefochtenen Entscheides enthält die Beschwerdeschrift ebenfalls keinerlei Vorbringen. 
5. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da er im kantonalen Beschwerdeverfahren zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A. Frei vom 9. Dezember 2002 keine Stellung habe nehmen können. 
 
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es ihm verunmöglicht oder verwehrt gewesen wäre, im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen bzw. zum fraglichen Gutachten Stellung zu nehmen. Vielmehr macht er selbst geltend, er habe am 1. März 2002 eine psychiatrische Begutachtung (durch Dr. med. A. Frei) beantragt (was am 24. Juli 2002 vom kantonalen Amt für Justizvollzug bewilligt worden sei), und "nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A. Frei im Verlaufe des Dezembers 2002" habe der Beschwerdeführer "konkrete Anträge zum weiteren Verwahrungsverlauf" gestellt. 
 
 
Bei dieser Sachlage ist auch in diesem Punkt keine Gehörsverletzung dargetan. Es kann offen bleiben, ob das fragliche Gutachten für die angefochtene Nichteintretensverfügung überhaupt entscheiderheblich war. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Matthias Brunner, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'200.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, Einzelrichter) und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Sonderdienst) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Mai 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: