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[AZA 0] 
H 124/01 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 28. November 2001 
 
in Sachen 
K.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
Die selbständigerwerbende K.________ tilgte im Jahre 1999 durch mehrere Teilzahlungen die mit Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: 
Kasse) vom 18. November 1994 gestützt auf einen massgebenden Kapitalgewinn von Fr. 179'100.-- festgesetzte Sonderbeitragsforderung (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) von Fr. 17'525. 20, nachdem sie gegen die Steuerveranlagung über diesen Kapitalgewinn erfolglos den Rechtsweg beschritten hatte. Nach Eingang des gesamten Forderungsbetrages von Fr. 17'525. 20 verfügte die Kasse am 5. November 1999 auf Grund der verspäteten Bezahlung der Sonderbeitragsforderung einen Verzugszins von total Fr. 5'007. 45. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. März 2001 ab. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verzugszins-Verfügung. 
 
Während die Kasse auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Ermächtigung des Bundesrates zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen (Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG), über die Verzugszinspflicht (Art. 41bis Abs. 1 AHVV in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung), über Beginn und Ende des Zinsenlaufs (Art. 41bis Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. c AHVV in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) und über den Verzugszinssatz (Art. 41bis Abs. 4 AHVV in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Bestand und Umfang der am 18. November 1994 verfügten Sonderbeitragsforderung anerkannt und diese schliesslich per Ende Oktober 1999 vollständig bezahlt hat. Gestützt darauf hat die Kasse auf der Sonderbeitragsforderung in korrekter Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu Recht eine Verzugszinsforderung erhoben und diese in masslicher Hinsicht sachgemäss festgesetzt, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung richtig erkannt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Die Beschwerdeführerin erhebt keine sachbezüglichen Einwände gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids. 
Es kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG entspricht. 
Weder im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren noch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht K.________ explizit oder sinngemäss geltend, sie könne die Verzugszinsforderung aus finanziellen oder anderen Gründen nicht bezahlen. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Argumentation, in ihrem Geschäft könne sie auch nicht fünf Jahre später Rechnung stellen und dafür dann noch Verzugszinsen verlangen. Der Fehler liege bei der Kasse. Hätte diese 1994 Rechnung gestellt, wäre die Sonderbeitragsforderung damals von der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Demgegenüber lautete der Schlusssatz auf der Sonderbeitragsverfügung vom 18. November 1994: "Wir bitten Sie [die Beschwerdeführerin], diesen Betrag innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. " 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt. 
 
4.- Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. November 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: