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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.336/2005 /bie 
 
Urteil vom 27. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 8. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1963) hielt sich in den Jahren 1989 bis 1993 als Saisonnier in der Schweiz auf. 1994 stellte er erfolglos ein Asylgesuch. Die Wegweisung konnte nicht vollzogen werden, da zu jener Zeit aus seinem Heimatland keine Papiere beschafft werden konnten. Er war damals mit einer Landsmännin verheiratet, die mit den vier gemeinsamen Kindern (geb. 1989, 1991, 1993 und 1994) in Jugoslawien lebte. Die Ehe wurde am 23. März 1995 geschieden. 
 
Nach Aufhebung der am 9. Juli 1999 verfügten vorläufigen Aufnahme wurde X.________ eine Ausreisefrist vorerst auf den 31. Mai 2000 angesetzt und nachträglich bis zum 31. August 2000 verlängert. 
B. 
Am 6. Juli 2000 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. 
 
Am 18. September 2001 leitete die schweizerische Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein, das sie aber am 16. November 2001 wieder zurückzog. Am 19. Oktober 2002 erklärte die Ehegattin gegenüber der kantonalen Fremdenpolizeibehörde, sie habe X.________ gegen das Versprechen einer Zahlung von Fr. 10'000.-- geheiratet, damit er in der Schweiz bleiben könne. Sie habe jedoch nur einen Teil des Geldes erhalten. Sie gab Fotos zu den Akten, die im Sommer 2002 aufgenommen sein sollen und worauf der Ehemann zusammen mit seiner ehemaligen jugoslawischen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern zu sehen ist. Die schweizerische Ehefrau bestätigte am 18. März 2003 und am 18. Juni 2003 telefonisch, eine Wiederaufnahme der Ehe komme für sie nicht mehr in Frage. 
Anlässlich seiner Befragung am 10. Mai 2004 gab X.________ zu, dass eine Scheidung geplant sei. 
C. 
Am 18. Januar 2005 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von X.________. Die dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. 
D. 
Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 an das Bundesgericht führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie eventuell staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. April 2005 sowie eventualiter auch den Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2005 aufzuheben und die Sache zu neuer Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an die Vorinstanz bzw. an die erste Instanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das Begehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die Parteikosten für das vorliegende Verfahren sowie für das vorangegangene Verwaltungsverfahren zu erstatten. 
 
Das Bundesgericht hat die Edition der kantonalen Akten veranlasst, jedoch darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesgericht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284 mit Hinweis). 
1.2 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 128 II 145 E. 1.1.2 S. 148 f. mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig. 
1.3 Da Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer kein Anwesenheitsrecht einräumt und die Geltendmachung einer Konventionsverletzung damit zum Vornherein ausser Betracht fällt, kann er sich nicht auf Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde bei Verletzung von Konventionsgarantien) berufen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese letztere Konventionsvorschrift vorliegend verletzt sein könnte. 
1.4 Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. April 2005. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2005 richtet und deren Aufhebung verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden. 
1.5 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. 
2. 
2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie im Fall des Rechtsmissbrauchs. 
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). 
 
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.4). Frei zu prüfen ist nur die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. In tatsächlicher Hinsicht hat es Folgendes festgestellt: Nach nur kurzer ehelicher Gemeinschaft leben die Ehegatten nun seit zweieinhalb Jahren getrennt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eheleute sich bemüht hätten, sich wieder zu vereinigen. Die Ehefrau ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sie die ganze Zeit angelogen, sie will nicht mehr mit ihm sprechen und hat erklärt, ein zukünftiges Zusammenleben komme nicht in Frage. Auch der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass eine Scheidung geplant sei, wobei er indessen Bedenken bezüglich der Auswirkungen auf seine Anwesenheitsberechtigung äusserte. 
 
Hinweise darauf, dass die für den Verfahrensausgang wesentlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung und der Tatsache, dass die Ehefrau eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft ausschliesst, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Zudem macht er weder Umstände noch eigene Bemühungen geltend, die darauf schliessen liessen, dass seinerseits konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Übrigen nicht die Rede sein. 
3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat daher mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht nicht verletzt. 
4. 
4.1 Soweit der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG, der eine Bewilligung ins freie Ermessen der Behörden stellt, verlangt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). 
 
Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Gegen die Verweigerung der Bewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG kann daher mangels Legitimation nicht staatsrechtliche Beschwerde geführt werden. 
4.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch: BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Dies gilt aber nicht für Rügen, die sich von der Prüfung der Sache selbst nicht trennen lassen. Soweit der Beschwerdeführer die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung kritisiert, beanstandet er das Ergebnis der von der kantonalen Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung. Damit übt er inhaltliche Kritik am angefochtenen Urteil, wozu er, wie erwähnt, nicht legitimiert ist. 
4.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die ebenso offensichtlich unzulässige staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit der Bestätigung des angefochtenen Urteils ist auch das Begehren betreffend Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren unbegründet. 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: