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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.436/2003 /leb 
 
Urteil vom 6. Januar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Markus Braun, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
18. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 14. Oktober 2002 widerrief das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen die Niederlassungsbewilligung des jugoslawischen Staatsangehörigen A.________, geboren 1957, und trat auf die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an dessen Ehefrau und seine vier Kinder nicht ein. Dagegen ergriff A.________ erfolglos Rechtsmittel an den Regierungsrat und das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, A.________ habe die Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen, am 30. Juli 1936 geborenen spanischen Staatsangehörigen auch nach Scheitern der ehelichen Beziehungen rechtsmissbräuchlich weitergeführt; dabei habe er beabsichtigt, die Niederlassungsbewilligung zu erlangen und im Anschluss daran, nach erfolgter Scheidung von der zweiten und Wiederverheiratung mit seiner früheren Ehefrau, seine in Jugoslawien zurückgelassene Familie aus erster und nunmehr erneuerter Ehe in die Schweiz nachzuziehen. 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2003 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts vom 18. Juli 2003 sowie die unterinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung "sei zu bestätigen". 
 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Regierungsrat sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
2. 
2.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 101 lit. d OG und BGE 98 Ib 85 E. 1a S. 87 f.). Anfechtungsobjekt ist indessen lediglich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, hier des Obergerichts des Kantons Schaffhausen; soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die unterinstanzlichen Entscheide anficht, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweis). 
2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Hat wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Der Beschwerdeführer rügt zwar eine qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Dass ein erheblicher Mangel vorliege, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Abklärungen des Obergerichts weder unvollständig noch hat es den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es die zweite Ehefrau desselben nicht mehr einvernommen hat; die Akten, auf welche sich die Vorinstanz abstützte, erweisen sich vielmehr als genügend vollständig und enthalten auch schriftliche Aussagen der Ehefrau, so dass das Obergericht in vorweggenommener Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der Ehefrau verzichten durfte. Aus dem gleichen Grund ist dem entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers vor dem Bundesgericht ebenfalls keine Folge zu leisten. 
3. 
3.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung lässt sich wie folgt zusammenfassen (dazu Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit etlichen Hinweisen): Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG; SR 142.20). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 ANAV; SR 142.201). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt zudem nicht zwingend dazu, dass diese auch tatsächlich zu widerrufen ist; es muss beim entsprechenden Entscheid vielmehr jeweils den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden. 
3.2 Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung nicht verkannt und sie im konkreten Fall korrekt angewandt: Der Beschwerdeführer erhielt die Niederlassungsbewilligung wegen der fünf Jahre dauernden Ehe mit der 21 Jahre älteren niedergelassenen zweiten Ehefrau. Die erste Ehe war im Oktober 1995 geschieden worden; rund einen Monat später reiste der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz ein, wo er bereits nach ungefähr vier Monaten, nur rund einen Monat, bevor er die Schweiz nach abgelehntem Asylgesuch wieder hätte verlassen müssen, erneut heiratete. Den Kontakt mit seiner im Heimatland zurückgebliebenen Familie aus erster Ehe hielt er aufrecht. Angeblich nach rund drei Jahren, also im Jahre 1999, verliebte er sich wieder in seine erste Ehefrau. Diesen Umstand verschwieg er nicht nur gegenüber seiner zweiten Gattin, sondern auch gegenüber den Ausländerbehörden. Erst nachdem er am 6. Juni 2001 die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, sagte der Beschwerdeführer seiner Frau die Wahrheit, woraufhin die beiden Eheleute im September des gleichen Jahres das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichten. Nur dreieinhalb Monate nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau, und weitere zwei Monate später stellte er das Gesuch um Nachzug seiner Familie in die Schweiz. 
 
Diese Umstände belegen, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) rechtsmissbräuchlich an der gescheiterten zweiten Ehe festgehalten hat, um die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Wird eine solche dergestalt erschlichen, so kann sie in der Folge auch widerrufen werden. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht - unter Einschluss des vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Bundesverfassungsrechts - nicht. 
 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Voraussetzung dafür ist, dass die gestellten Begehren nicht aussichtslos waren (vgl. Art. 152 OG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweisen sich seine Anträge indes aufgrund der Offensichtlichkeit des vorliegenden Falles als von vornherein aussichtslos, weshalb im Übrigen auch der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs kostenpflichtig, wobei seine angespannten finanziellen Verhältnisse bei der Festlegung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Januar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: