Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_310/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Santschi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, Dammstrasse 12, Postfach 155, 8810 Horgen. 
 
Gegenstand 
Impfung (Beschränkung der elterlichen Sorge), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. März 2023 (PQ230003). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1974) ist Mutter eines Sohnes namens B.A.________ (geb. 30. März 2019). Das Kind untersteht ihrer elterlichen Sorge. Mit Beschlüssen vom 24. April und 6. Mai 2019 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (im Folgenden: KESB) für B.A.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, entzog der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte B.A.________ in einer Pflegefamilie. A.A.________ ist zur Zeit berechtigt, B.A.________ an zwei Tagen in der Woche jeweils maximal zwei Stunden im Beisein einer Fachperson zu besuchen. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 14. April 2020 wies die KESB den Antrag von B.A.________s damaliger Beiständin, ihren Aufgabenbereich um den Bereich der medizinischen Angelegenheiten zu erweitern, ab. Unter anderem begründete die KESB dies damit, dass in der Schweiz kein gesetzlicher Impfzwang bestehe und es der Kindsmutter überlassen sei, ihr Kind zu impfen. 
 
C.  
 
C.a. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 wandte sich B.A.________s neuer Beistand an die KESB und beantragte, die elterliche Sorge der Mutter einzuschränken und ihn zu beauftragen, bei B.A.________ gemäss dem Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die klassischen Basisimpfungen durchzuführen. Er begründete den Antrag damit, dass B.A.________ aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter keine der gängigen Impfungen erhalten habe, und legte ein Schreiben der behandelnden Kinderärztin vom 2. Juni 2021 bei, wonach die Impfungen gemäss schweizerischem Impfplan für B.A.________s gesundheitliches Wohl dringend erforderlich seien. Am 31. Januar 2022 wurde A.A.________ von der KESB angehört. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte A.A.________ ihr Einverständnis mit der Impfung gegen Diphterie, Tetanus und Pertussis (Dreifachimpfung DTP). Am 4. März 2022 informierte der Beistand darüber, dass B.A.________ die DTP-Impfung erhalten habe und die Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung ausstehend seien. Die Pflegeeltern erklärten mit Telefonat bzw. E-Mail vom 24. März 2022, die Impfungen zu unterstützen.  
 
C.b. Am 5. April 2022 fällte die KESB ihren Beschluss. Sie erweiterte den Aufgabenkatalog des Beistandes, beauftragte diesen, für die Durchführung der klassischen Basisimpfungen bei B.A.________ gemäss Impfplan des BAG besorgt zu sein, und schränkte diesbezüglich A.A.________s elterliches Sorgerecht ein.  
 
C.c. Erfolglos focht A.A.________ den Beschluss zuerst beim Bezirksrat Horgen und dann beim Obergericht des Kantons Zürich an. Beide Rechtsmittelinstanzen wiesen ihre Beschwerde ab, der Bezirksrat mit Urteil vom 1. Dezember 2022 und das Obergericht mit Urteil vom 7. März 2023. Das letztgenannte Urteil wurde A.A.________ am 10. März 2023 zugestellt.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 24. April 2023 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und hält an ihrem Begehren fest, ihr die elterliche Sorge für B.A.________ in Bezug auf die Impfthematik zu belassen und die Erweiterung des Aufgabenkatalogs von B.A.________s Beistand aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
1.1. Als Entscheid auf dem Gebiet des Kindesschutzes unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid, der die von der KESB angeordnete Anpassung des Aufgabenkataloges des Beistands und die entsprechende Beschränkung der elterlichen Sorge bestätigt, schliesst das diesbezügliche Kindesschutzverfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Von daher steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur legitimiert, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt. Das von der Beschwerdeführerin verfolgte Interesse muss ihr eigenes sein. Mithin können mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteile 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.2; 5A_686/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2.1). Das erforderliche eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin verschaffen würde, indem ihr ein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur erspart bliebe (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin erhebt die Beschwerde in Zivilsachen in ihrem eigenen Namen und nicht als (gesetzliche) Vertreterin ihres Kindes. In der Sache rügt sie hauptsächlich eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, dass Impfungen als körperliche Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV fallen, da sie eine Reaktion des Immunsystems zeitigen sollen und potentiell auch kurz-, mittel- oder langfristige Nachwirkungen zeigen können. Um sich auf eine Grundrechtsverletzung berufen zu können, muss die Person in den Schutzbereich des fraglichen Grundrechts fallen, also Rechtsträgerin dieses Grundrechts sein (vgl. RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., 2016, Rz. 1101). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Die streitigen Kinderimpfungen betreffen als körperliche Eingriffe nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Kind. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin bezogen auf den konkreten Fall gar nicht Rechtsträgerin des angerufenen Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Sie macht eine Grundrechtsverletzung geltend, die eine Drittperson betrifft, verfolgt mit ihrer Rüge also keine eigenen Interessen. Soweit sie den angefochtenen Entscheid mit ihrer Rüge einer Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV zu Fall bringen will, fehlt es ihr am Beschwerderecht im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG. Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Daran ändert nichts, dass die umstrittene Erweiterung der Aufgaben des Beistands mit einer entsprechenden Beschränkung der elterlichen Sorge einhergeht (s. E. 1.1 und Sachverhalt Bst. C.b). Als deren Trägerin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid wohl in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Daraus folgt aber nicht, dass sie sich vor Bundesgericht auch über eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV beschweren kann, die nicht sie, sondern ihren Sohn betrifft. Die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Trägerin der elterlichen Sorge hat mit dem beschriebenen persönlichen Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nichts zu tun.  
 
1.3. Mit den soeben dargelegten Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE a.a.O. sowie BGE 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Soweit die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen in Frage steht, ist zu beachten, dass dem Gericht oder der Kindesschutzbehörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 146 III 313). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die letzte kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 617 E. 3.2.5 mit Hinweisen).  
 
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Ausgangspunkt des angefochtenen Entscheids ist die Frage, ob B.A.________s Wohl im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist, wenn eine behördliche Massnahme zur Durchsetzung der noch ausstehenden Basisimpfungen unterbleibt. Das Obergericht zitiert aus BGE 146 III 313, der von Eltern handle, die sich über die Masernimpfung ihrer gemeinsamen Kinder uneinig waren. Das Bundesgericht verweise auf die gesundheitlichen Risiken und Gefahren, denen ein Kind ohne Impfschutz ausgesetzt sei, und schliesse daraus, dass ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliege, so dass die zuständige Behörde anstelle der Eltern zu entscheiden und sich dabei grundsätzlich an den Empfehlungen des BAG zu orientieren habe. Anschliessend beschreibt das Obergericht die Infektionskrankheiten, gegen die B.A.________ noch nicht geimpft wurde (Kinderlähmung, Mumps, Masern und Röteln), bzw. deren Konsequenzen und Komplikationen. Wie das Bundesgericht mit Bezug auf Masern ausgeführt habe, würden die gesundheitlichen Risiken und Gefahren, denen ein Kind ohne Impfschutz ausgesetzt ist, einen elterlichen oder (ersatzweise) behördlichen Entscheid zum Schutz des Kindeswohls erfordern. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass es in der Schweiz keinen Impfzwang bzw. kein gesetzliches Impfobligatorium gebe, hält das Obergericht unter Hinweis auf BGE 146 III 313 entgegen, dass sich allein nach Massgabe der privaten Situation des Kindes bestimme, ob das Kindeswohl im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist. Der Entscheid, ein Kind unter den konkreten Umständen zu impfen, sei nicht mit der allgemeinen Impfpflicht gleichzusetzen.  
 
3.2. Hauptsächlich befasst sich das Obergericht in der Folge mit dem Einwand, dass Art. 307 Abs. 1 ZGB nur anwendbar sei und sich ein Einschreiten der Kindesschutzbehörde einzig dann rechtfertige, wenn die sorgeberechtigten Eltern in der Frage der Impfung entzweit sind. BGE 146 III 313 weise darauf hin, dass unter Umständen zum Schutz des Kindes die elterliche Entscheidzuständigkeit derogiert werden muss, lasse aber offen, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. Das Obergericht wiederholt, dass angesichts der gesundheitlichen Gefahren und Risiken, die ein Verzicht auf den Impfschutz mit sich bringe, eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen sei. Dies sei namentlich auch zu betonen, soweit die Beschwerdeführerin ihre eigene persönliche Freiheit hervorstreiche. Diese stehe hier nicht im Zentrum; oberste Maxime des Kindesrechts sei das Kindeswohl. An B.A.________s Bedürfnis und Anspruch auf Schutz seiner Gesundheit ändere auch nichts, dass es hier nicht um eine Pattsituation zwischen zwei sorgeberechtigten Eltern gehe. Sodann sei zu berücksichtigen, dass B.A.________s spezifische Situation "mindestens so sehr eine behördliche Entscheidung verlange wie ein Patt der Eltern". Schon unmittelbar nach der Geburt habe B.A.________ zu seinem Schutz bei Pflegeeltern untergebracht werden müssen; dies werde sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht ändern. Die Pflegeeltern nähmen an der elterlichen Sorge für B.A.________ teil, ohne dass ihnen formell das Sorgerecht zukomme; sie würden sich um ihn kümmern und seine tägliche Erziehung wahrnehmen. Das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin sei bis heute auf zwei zweistündige begleitete Besuche pro Woche beschränkt. Unter diesen Umständen sei die Meinung der Pflegeeltern, die sich wie der Beistand und der Kindesverfahrensvertreter deutlich für die Impfungen ausgesprochen hätten, angemessen mitzuberücksichtigen.  
 
3.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wehrt, ihren Entscheid gegen Impfungen mit "vernünftigen Argumenten" begründen zu müssen, stellt das Obergericht klar, dass sich die Behörden an den Empfehlungen des BAG zu orientieren hätten und davon nur dort abweichen dürften, wo sich die Impfung wegen besonderer Umstände nicht mit dem Kindeswohl verträgt. Damit sei über die medizinische Impfempfehlung als solche gar nicht zu befinden und auch nicht massgeblich, mit welchen Argumenten die Beschwerdeführerin die Empfehlung in Frage stellt. Weshalb spezifisch in B.A.________s Fall eine Impfung nicht angezeigt wäre, lege die Beschwerdeführerin nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis seien die Anordnungen zur Durchführung der Basisimpfungen als Kindesschutzmassnahme für B.A.________ grundsätzlich angezeigt. Auch dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme sei Genüge getan. Dass die streitigen Impfungen nicht geeignet und erforderlich wären, um B.A.________ nachhaltig vor den erwähnten Krankheiten zu schützen, sei nicht ersichtlich. Dasselbe gelte für die entsprechende Einschränkung der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Beistand. Insbesondere erfordere die Einschränkung der elterlichen Sorge auch nicht, dass die Sorgeberechtigten urteilsfähig sind. Es komme daher nicht darauf an, ob sich die Beschwerdeführerin zur Frage von B.A.________s Impfung eine abweichende eigene Meinung bilden kann. Die getroffene Anordnung ermögliche es dem Beistand, sich um die erforderlichen Impfungen (und allenfalls notwendige Zweit- oder Auffrischimpfungen) zu kümmern und sicherzustellen, dass auch allfällige Kontraindikationen ärztlich geprüft werden. Eine blosse Weisung an die Beschwerdeführerin würde angesichts ihrer vehement ablehnenden Haltung ein geordnetes und zeitnahes Vorgehen nicht sicherstellen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich über eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Schon im vorinstanzlichen Verfahren habe sie eine entsprechende Rüge erhoben, weil der Bezirksrat ihre Ausführungen zur Verletzung der persönlichen Freiheit unberücksichtigt gelassen habe. Das Obergericht sei auf diese Rüge nicht eingegangen und habe sich auch selbst nicht mit ihrer Argumentation betreffend die persönliche Freiheit auseinandergesetzt, sondern lediglich erklärt, die persönliche Freiheit stehe hier nicht im Zentrum. Dass das Obergericht die Gehörsrüge unbeantwortet lässt, deute darauf hin, dass es die Tragweite der vorliegend relevanten Fragen nicht erfasst habe. Angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs (BGE 125 I 113 E. 3; 122 II 464 E. 4a) ist dieser Vorwurf vorweg zu prüfen.  
 
4.2. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1), bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).  
Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person an eine Beschwerdeinstanz gelangen kann, der mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist ferner abzusehen, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 
 
4.3. Zwar äussert sich der angefochtene Entscheid nicht zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Bezirksrat habe ihre Argumentation zur Verletzung der persönlichen Freiheit unberücksichtigt gelassen und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Unzutreffend ist jedoch die Behauptung, das Obergericht befasse sich selbst nicht hinreichend mit dieser Argumentation. Wie die Beschwerdeführerin anerkennt, findet die persönliche Freiheit in den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl Erwähnung - wenn auch nur kurz: Die Vorinstanz erklärt, die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin müsse gegenüber dem Wohlergehen ihres Sohnes zurücktreten (s. oben E. 3.2). Damit ist den geschilderten Anforderungen an die Begründungspflicht Genüge getan. Ob das Obergericht mit seiner Einschätzung richtig liegt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht, sondern eine solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.  
Kommt die Argumentation der Beschwerdeführerin rund um ihre persönliche Freiheit im angefochtenen Entscheid aber unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend zur Sprache, so kann auch das entsprechende Versäumnis des Bezirksrats, das die Beschwerdeführerin vor Obergericht als Gehörsverletzung rügte, als geheilt gelten, zumal das Obergericht als (zweite) kantonale Beschwerdeinstanz das Urteil des Bezirksrats - wie es selbst schreibt - sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen konnte (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.1). Dass sie dieses Urteil nicht sachgerecht hätte anfechten können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Der angefochtene Entscheid lasse nicht erkennen, ob das Obergericht eine Kindeswohlgefährdung unabhängig von B.A.________s spezifischer Situation bereits im Umstand erblickt, dass sie sich als sorgeberechtigte Mutter gegen die Impfungen wehre, oder eine solche Gefährdung speziell bei B.A.________ bejahe. Im letzteren Fall bleibe unklar, weshalb gerade in B.A.________s Fall das Kindeswohl gefährdet sein soll. Die KESB und der Bezirksrat hätten auf eine nicht näher erläuterte Entwicklungsverzögerung des Kindes hingewiesen, jedoch nicht erklärt, inwiefern B.A.________ gegenüber einem durchschnittlich entwickelten Kind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, falls die Basisimpfungen unterbleiben. Im angefochtenen Entscheid komme B.A.________s Entwicklungsverzögerung nicht mehr zur Sprache. Dieses Sachverhaltselement sei für den Verfahrensausgang aber relevant, denn nicht jeder Umstand sei im gleichen Umfang geeignet, hinsichtlich einzelner Impfungen eine "erhöhte Schutzbedürftigkeit" zu begründen.  
In den vorinstanzlichen Erwägungen kommt an verschiedenen Stellen klar zum Ausdruck, dass das Obergericht eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB) losgelöst von den Umständen des Einzelfalls allein wegen der gesundheitlichen Gefahren und Risiken bejaht, denen ein Kind ohne Impfschutz ausgesetzt wäre (s. oben E. 3.1 und 3.2). Auf die Besonderheiten des konkreten Falls geht das Obergericht nur im Zusammenhang mit B.A.________s Fremdplatzierung bei den Pflegeeltern sowie mit Blick auf die Frage ein, ob in B.A.________s Fall Gründe gegen eine Impfung sprächen (s. oben E. 3.2 und 3.3). Hingegen ist in den entscheidtragenden Erwägungen nirgends davon die Rede, dass im konkreten Fall gerade eine Entwicklungsstörung der Grund sei, weshalb das Kindeswohl im Falle eines Verzichts auf die Basisimpfungen gefährdet wäre. Dass die Entwicklungsstörung der Durchführung der Basisimpfungen entgegenstehe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der Vorwurf, dass das Obergericht den Sachverhalt unvollständig feststelle, läuft damit ins Leere.  
 
5.2. Im Rahmen ihrer Sachverhaltsrüge erinnert die Beschwerdeführerin auch daran, dass B.A.________s Fremdplatzierung von Anfang an mittel- bis langfristig geplant gewesen sei. Die KESB hätte somit schon im rechtskräftigen Beschluss vom 14. April 2020 festhalten können, dass B.A.________ "irgendwann geimpft werden müsse", da sich das Ansteckungsrisiko mit zunehmenden Kontakten mit andern Kindern erhöhen werde. Richtigerweise sei damals mit der Begründung, dass in der Schweiz kein gesetzlicher Impfzwang herrsche, aber auf die Impfungen verzichtet worden. Der dem heutigen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt habe sich seither keineswegs geändert. Schon aus diesem Grund hätte der jetzt angefochtene Entscheid der KESB "nicht erfolgen dürfen". Von veränderten Verhältnissen, wie sie dem in BGE 146 III 313 beurteilten Fall zugrunde gelegen hätten, könne hier nicht die Rede sein.  
Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1.1) - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Auf die erwähnten Beanstandungen ist deshalb nicht einzutreten. Dass sie die Frage veränderter Verhältnisse bzw. ein Zurückkommen auf den Beschluss vom 14. April 2020 schon im kantonalen Verfahren zum Prozessthema gemacht hätte und damit nicht gehört worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 
 
6.  
 
6.1. In rechtlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB zu bejahen. Sie besteht darauf, dass BGE 146 III 313, auf den sich der angefochtene Entscheid in weiten Teilen stütze, einen völlig anderen Sachverhalt betreffe. Im zitierten Fall sei es um die Uneinigkeit zwischen den sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Masernimpfung für ihre gemeinsamen Kinder gegangen. In dieser Meinungsverschiedenheit über eine Angelegenheit, die als Massnahme zum Schutz der Kinder einen elterlichen Entscheid erforderte, habe das Bundesgericht die Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gesehen. Hier liege keine solche Uneinigkeit zwischen sorgeberechtigten Eltern vor. Insofern sei der erwähnte Entscheid von vornherein nicht einschlägig. Soweit das Obergericht "tatsächlich einzig die unterbliebene Impfung im Allgemeinen" als Kindeswohlgefährdung erachte, wäre dies "hochproblematisch", denn diesfalls wären mindestens die gängigen Kinderimpfungen unverzüglich für obligatorisch zu erklären.  
Die Beschwerdeführerin kommt auf die vorinstanzliche Erwägung zu sprechen, wonach eine behördliche Entscheidung angesichts von B.A.________s Unterbringung in einer Pflegefamilie mindestens so erforderlich sei wie im Falle einer Pattsituation zwischen den Eltern. Sie weist darauf hin, dass nicht die Pflegeeltern, sondern der Beistand die Durchführung der Basisimpfungen beantragt habe. Dessen Begründung, dass mögliche Infektionen das Pflegeverhältnis belasten könnten, sei aber unbeachtlich, denn schon der Bezirksrat habe erkannt, dass eine Gefährdung des Pflegeverhältnisses kein Grund für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung sein könne. Was die Pflegeeltern angeht, argumentiert die Beschwerdeführerin, dass deren Befugnis, die Eltern in der Ausübung des Sorgerechts zu vertreten, die elterlichen Rechte nicht einschränke. B.A.________s Pflegeeltern hätten damit rechnen müssen, dass sie, die Beschwerdeführerin, in der Impffrage eine andere Ansicht vertreten könnte. Angesichts ihres Verhaltens im Streit um die Impfungen sei davon auszugehen, dass die Pflegeeltern die Wünsche von ihr, der Beschwerdeführerin, respektieren, auch wenn sie nicht derselben Auffassung sind. Die Beschwerdeführerin erachtet es als "sehr fragwürdig", die Unterbringung in der Pflegefamilie mit einer Pattsituation zwischen sorgeberechtigten Eltern gleichzusetzen. Ein Pflegekind aufzunehmen, sei eine nicht zu unterschätzende Herausforderung, müssten die Pflegeeltern doch stets die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern berücksichtigen und respektieren. Könne eine Pflegefamilie das Spannungsverhältnis zwischen ihrer Pflegeverantwortung und möglichen Differenzen gegenüber den Ansichten der leiblichen Eltern nicht oder nicht mehr aushalten, sei unter Umständen das Kindeswohl gefährdet. Selbst wenn die Unterbringung in der Pflegefamilie mit der Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern gleichgesetzt werden könnte, wäre in der vorliegenden Konstellation "aktuell unklar", ob die Pflegeeltern trotz Befürwortung der Impfungen die Ansicht von ihr, der Beschwerdeführerin, respektieren oder die Impfungen für unverzichtbar halten. 
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes gefährdet..." [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Eine solche Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinn ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig ist von Belang, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit Hinweisen).  
In BGE 146 III 313 liess das Bundesgericht ausdrücklich offen, unter welchen Voraussetzungen sich die zuständige Behörde zum Schutz des Kindes über eine von beiden sorgeberechtigten Eltern getroffene Entscheidung, ihr Kind nicht gegen die Masern zu impfen, hinwegsetzen könnte, denn zur Beurteilung stand der Fall, da die Eltern über die Durchführung dieser Impfung entzweit waren (BGE a.a.O. E. 6.2.3). Ebenso wenig äusserte sich das Bundesgericht zur hier gegebenen Ausgangslage eines bei einer Pflegefamilie lebenden Kindes mit nur einem (sorgeberechtigten) Elternteil. Es betonte aber, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern das Kindeswohl jedenfalls dann gefährdet, wenn sich ein Entscheid aufgrund der Sachlage als notwendig erweist, und erinnerte daran, dass der Schutz der Gesundheit des Kindes nicht nur Teil, sondern geradezu Voraussetzung für die gedeihliche Entwicklung des Kindes ist, weshalb ihm eine besondere Stellung zukommt. Eine Gefährdung des körperlichen Wohls des Kindes kann sich demnach auch aus der Verweigerung eines präventiven Eingriffs wie einer Impfung ergeben (a.a.O.). Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bundesgericht im zitierten Urteil zum Schluss, dass die Frage, ob eine Masernimpfung durchzuführen ist oder nicht, angesichts der mit einer Masernerkrankung verbundenen gesundheitlichen Risiken und Gefahren keine Pattsituation unter den Eltern erduldet, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegt, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes gegen die Masern nicht einigen können. Dies ergibt sich aus der besonderen Stellung, die dem Schutz der Gesundheit des Kindes als Grundvoraussetzung für eine möglichst gute Entwicklung zukommt. In der Folge hat die zuständige Behörde in dieser Frage anstelle der Eltern zu entscheiden und sich dabei grundsätzlich an die Empfehlungen des BAG zu halten (BGE a.a.O. E. 6.2.6). 
 
6.2.2. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.4.2; 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen). Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. dem betreffenden Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteile 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.1; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1; 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1; 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2). Mit der Unterbringung in einer Pflegefamilie (Art. 300 ZGB) wird dieser das den Eltern entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht also nicht übertragen, sondern es ist die KESB, die in Ausübung der den Eltern entzogenen Betreuung das Kind bei der Pflegefamilie unterbringt (BGE 128 III 9 E. 4b). Die Pflegeeltern vertreten die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). In der Alltagsbeziehung treffen die Pflegeeltern die Entscheidungen, die nach der Natur der Sache üblicherweise der unmittelbar erziehenden Person obliegen. Ausserhalb der Alltagserziehung steht ihnen die Vertretungsbefugnis hingegen nur zu, wenn eine Vertretungshandlung aufgrund zeitlicher Dringlichkeit notwendig ist. Denn soweit die KESB den Eltern nicht gestützt auf Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB weitere Befugnisse entzieht und einem Beistand überträgt, behalten die Eltern eines behördlich fremdplatzierten Kindes die gesamte Restsorge. Dazu zählen insbesondere auch Entscheidungen über medizinische Eingriffe. Ist das Kind durch eine behördliche Entscheidung bei den Pflegeeltern platziert, so haben diese aber in erster Linie den Anordnungen und Weisungen der Behörde Folge zu leisten. Das Weisungsrecht der Eltern tritt zurück, soweit es nicht mit demjenigen der Behörde vereinbar ist (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 27 ff. zu Art. 300 ZGB und N. 127 zu Art. 310 ZGB; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl., 1999, S. 182 f.).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Das Obergericht missdeutet die in BGE 146 III 313 publizierte Rechtsprechung, wenn es die Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB gestützt auf diesen Leitentscheid allein schon wegen der gesundheitlichen Gefahren und Risiken bejaht, denen ein Kind ohne Impfschutz ausgesetzt ist. Zu Recht insistiert die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht im zitierten Urteil den Grund für die Anwendung von Art. 307 Abs. 1 ZGB darin sieht, dass die sorgeberechtigten Eltern über die Durchführung der Impfung, die als Massnahme zum Schutz der Kinder einen elterlichen Entscheid erfordert, nicht eins werden können. Entgegen dem, was der angefochtene Entscheid suggeriert, sind die gesundheitlichen Risiken und Gefahren einer Masernerkrankung also nicht der Grund, der (direkt) dazu führt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen ist. Die besagten Risiken und Gefahren sind vielmehr der Grund, weshalb das anhaltende Unvermögen der Eltern, in der Impffrage einen Konsens zu finden, nicht hingenommen werden kann: Die Blockade in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge betrifft eine gesundheitliche Angelegenheit, die einen Entscheid erfordert. Darin - und nur darin - liegt die Gefährdung des Kindeswohls (s. oben E. 6.2.1). Soweit das Obergericht die Gefährdung des Kindeswohls und in der Folge den behördlichen Eingriff in das elterliche Sorgerecht der Beschwerdeführerin schon mit den gesundheitlichen Gefahren und Risiken erklärt, denen B.A.________ ohne Impfschutz ausgesetzt wäre, taugen seine diesbezüglichen Erwägungen nicht dazu, den angefochtenen Entscheid bundesrechtskonform zu begründen. Anders zu entscheiden hätte letztlich zur Folge, dass die Kindesschutzbehörde die vom BAG empfohlenen Basisimpfungen immer dann anordnen müsste, wenn sie davon erfährt, dass die Impfungen von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern übereinstimmend oder vom allein sorgeberechtigten Elternteil abgelehnt werden. Ein solcher Wille ist aber grundsätzlich zu respektieren (BGE 146 III 313 E. 6.2.3).  
 
6.3.2. Das Obergericht begründet seinen Entscheid auch damit, dass B.A.________ im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen schon unmittelbar nach seiner Geburt bei Pflegeeltern untergebracht wurde und sich an dieser Situation auf absehbare Zeit auch nichts ändern werde. Diese spezifische Situation verlange in der Impffrage mindestens so sehr eine behördliche Entscheidung wie ein Patt zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern (E. 3.2). Die Versuche der Beschwerdeführerin, auch diese Begründung des angefochtenen Entscheids zu Fall zu bringen, müssen scheitern. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht entscheidwesentlich darauf abstellt, dass ein fehlender Impfschutz bzw. allfällige Infektionen das Pflegeverhältnis belasten könnten, wie dies - der Beschwerde zufolge - vom Beistand geltend gemacht worden sein soll. Die Mutmassungen der Beschwerdeführerin, dass die Pflegeeltern ihrer Rolle nicht gewachsen sein könnten bzw. mit allfälligen Differenzen ihr gegenüber nicht professionell umzugehen wüssten, finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Den in der Beschwerde geäusserten Zweifeln an der Einstellung der Pflegeeltern steht die vorinstanzliche Feststellung entgegen, wonach sich die Pflegeeltern deutlich für die Impfungen ausgesprochen hätten. Dass allein die Meinung der Pflegeeltern den Ausschlag für den behördlichen Entscheid gegeben hätte, ist aber ohnehin nicht ersichtlich.  
Mit den zitierten Erwägungen rückt die Vorinstanz vielmehr in den Vordergrund, dass B.A.________ seit seiner Geburt und auf unbestimmte Zeit in jeder Hinsicht des täglichen Lebens seinen Pflegeeltern anbefohlen ist, während die Beschwerdeführerin, der ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal zwei Stunden pro Woche zusteht, kaum in den praktischen Alltag ihres Sohnes involviert ist. Hat die Kindesschutzbehörde mit dem Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts aber die (rechtliche) Verantwortung für B.A.________s Betreuung übernommen (s. oben E. 6.2.2), so ist es (in erster Linie) auch die Behörde, die mit den entsprechenden Risiken und Gefahren konfrontiert ist, wenn sich B.A.________ mit einer der erwähnten Kinderkrankheiten ansteckt. Auch die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Kindesschutzbehörde in der Verantwortung für ein fremdes Kind steht, das sie den Eltern weggenommen hat, weil sein Schutz es erforderte. Diese Verantwortung beinhaltet insbesondere auch den Schutz der Gesundheit des Kindes, der - wie gesehen - von besonderer Bedeutung ist (E. 6.2.1). In dieser Situation steht es nicht im Belieben der Kindesschutzbehörde, mit Bezug auf die typischen Kinderkrankheiten dieselben Risiken einzugehen wie Eltern, die übereinstimmend oder in Ausübung der Alleinsorge auf die Basisimpfungen für das in ihrer Obhut stehende eigene Kind verzichten. In diesem Sinne - und nur in diesem (zur Möglichkeit und Zulässigkeit der Motivsubstitution infolge Rechtsanwendung von Amtes wegen s. BGE 132 II 257 E. 2.5) - ist der Vorinstanz keine bundesrechtswidrige Ausübung des Ermessens vorzuwerfen, wenn sie unter Hinweis auf B.A.________s Bedürfnis und Anspruch auf Schutz seiner Gesundheit eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB bejaht und Anordnungen zur Durchführung der Basisimpfungen als Kindesschutzmassnahme für B.A.________ für angezeigt hält. 
 
6.3.3. Für den - nun eingetretenen (E. 6.3.2) - Fall, dass es hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls mit der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden hat, sind der Beschwerde keine weiteren Beanstandungen zu entnehmen. Insbesondere wehrt sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der dem Beistand erteilte Auftrag, für die Durchführung der klassischen Basisimpfungen bei B.A.________ gemäss Impfplan des BAG besorgt zu sein, und die damit verknüpfte Beschränkung ihrer elterlichen Sorge als Massnahme im Sinne von Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB verhältnismässig ist.  
 
7.  
Die Beschwerde ist also unbegründet und deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stefanie Santschi als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwältin Stefanie Santschi wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, B.A.________, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn