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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_83/2007 /wim 
 
Verfügung vom 25. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung; Entschädigung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 29. März 2007. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2007 erhoben hat; 
dass X.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2007 ihre Beschwerde vom 14. Mai 2007 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass keine Kosten zu erheben sind; 
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt: 
1. 
Das Verfahren 1B_83/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: