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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_307/2022  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2022 (AK.2021.535-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ am 3. Oktober 2012 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. 
A.________ trat seine Freiheitsstrafe nicht an und wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 10. Juli 2018 wurde er in Griechenland gefasst und am 19. Dezember 2018 an die Schweiz ausgeliefert. 
 
B.  
Am 16. November 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um bedingte Entlassung ab und stellte eine erneute Prüfung der bedingten Entlassung per 8. Dezember 2022 in Aussicht. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 26. Januar 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Anklagekammer sei teilweise aufzuheben. Er sei bedingt zu entlassen, eventualiter unter Auflagen und Weisungen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Anklagekammer zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Vollzug einer Strafe, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
Nicht zu berücksichtigen ist indes die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 21. April 2022, welche er gleichentags an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons St. Gallen adressiert hatte. Diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und ist daher unbeachtlich. 
 
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
Streitgegenstand bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. 
 
2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (vgl. dazu BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat ab, sondern auch von der Bedeutung des Rechtsguts, das bei einem Rückfall beeinträchtigt ist. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweis).  
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3). 
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann die Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, worunter auch die bedingte Entlassung fällt, die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB an dieser Stelle nicht vor (vgl. Urteile 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.2). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe "nicht ansatzweise eine Gesamtwürdigung vorgenommen" und den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dies ist unzutreffend.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Vollzugsbericht vom 5. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer beim Eintrittsgespräch Tendenzen zur Externalisierung und Bagatellisierung gezeigt und keine Verantwortung für seine Taten übernommen. Weitere Gespräche mit der Sozialarbeiterin habe er abgelehnt. Es habe keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Delinquenz stattgefunden. Im Vollzugsplan vom 10. Februar 2021 sei als Ziel festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Delikt auseinandersetzt; dass er für Signale sensibilisiert wird, die auf eine erneute Tatbegehung hinweisen; und dass er sich Handlungskompetenzen aneignet, um eine neue Tat zu vermeiden. Diese Ziele seien nicht nachvollziehbar erreicht worden. In der Gesamtwürdigung werde der Beschwerdeführer nicht durchgängig als absprachefähig und zuverlässig wahrgenommen und es seien keine Fortschritte in der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt worden. Sodann habe die forensisch-psychiatrische Abklärung vom 30. Oktober 2019 ein hohes Risiko für schwerwiegende Sexualdelikte mit Kindern ergeben, wobei dafür eine gewisse Ausgangslage gegeben sein müsse, nämlich ein familiäres Umfeld und ein Opfer, zu dem der Beschwerdeführer eine längerfristige Beziehung aufbauen könne. Bei einem Zugang zu minderjährigen Mädchen steige das Risiko deutlich. Für die risikorelevante Beeinflussbarkeit sei ungünstig, dass der Beschwerdeführer seine Taten seit Jahren bestritten habe und nicht bereit gewesen sei, sich damit auseinanderzusetzen. Problematische Aspekte im personenbezogenen Veränderungsbereich seien seine ungünstige Beeinflussbarkeit, pädosexuelle Affinität und narzisstische Persönlichkeit.  
 
2.2.2. Weshalb die Tataufarbeitung vorliegend "ganz klar in den Hintergrund" rücken müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es trifft offensichtlich nicht zu, dass die Vorinstanz keine Einzelfallbetrachtung vorgenommen hätte. Vielmehr nimmt sie eine sorgfältige Würdigung vor und gewichtet die verschiedenen Faktoren überzeugend.  
Die Vorinstanz hält die fehlende Tataufarbeitung zu Recht für massgeblich prognoserelevant. Zwar spricht die Uneinsichtigkeit eines Straftäters nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, jedoch ist die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (Urteile 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6; 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5; 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (Urteile 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele (Art. 75 Abs. 3 StGB). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seiner deliktischen Vergangenheit auseinandergesetzt, was sich in seiner persönlichen Eingabe zeige, verkennt er, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Taten unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (vgl. Urteil 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Dies ist bei den behaupteten Gesprächen mit seinem Rechtsvertreter und seiner Lebenspartnerin nicht der Fall. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es keinesfalls willkürlich, wenn die Vorinstanz von einer mangelhaften nachvollziehbaren Tataufarbeitung ausgeht. Die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers indiziert eine gefährliche Grundhaltung (Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweis). 
Der Beschwerdeführer verweist auf die lange Zeit seit der Tatbegehung und seine zwischenzeitliche Deliktsfreiheit. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass dies an der Prognoserelevanz der mangelnden Tataufarbeitung nichts ändert. Dass seit den Taten viel Zeit verstrichen ist, sei wesentlich der Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland geschuldet. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Risikoabklärung sei von einer ungünstigen Prognose und einer Rückfallgefahr auch für schwerere Sexualdelikte auszugehen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass mit der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung eines Kindes sehr hohe Rechtsgüter betroffen sind. Dass der entsprechende soziale Nahraum nicht näher konkretisiert wird, ist nicht zu beanstanden, zumal sich ein solcher je nach Lebensumständen anders etablieren kann. Jedenfalls kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass sich in einem sozialen Nahraum, wie etwa der Nachbarschaft, minderjährige Mädchen befinden können, zu denen der Beschwerdeführer einen näheren Kontakt aufbauen könnte. Was an diesen Erwägungen bundesrechtswidrig sein soll oder inwiefern die Vorinstanz damit sein rechtliches Gehör verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
2.2.3. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie hält fest, dass die ärztlichen Belege aus dem Jahr 2012 datieren. Der damals geschilderte Gesundheitszustand habe den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, im Jahr 2013 nach Griechenland zu flüchten und sich dem Strafvollzug zu entziehen. Gemäss Vorinstanz liegen keine Anhaltspunkte für einen ausserordentlich schlechten oder lebensbedrohlichen Gesundheitszustand vor. Sie verweist auf eine E-Mail der Leitung der Strafanstalt Saxerriet vom 7. Dezember 2021. Demnach trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer einfachste Alltagsverrichtungen wie Ankleiden, Duschen oder Einkaufen nicht selbständig meistern kann. Auch in der JVA Pöschwies habe der Beschwerdeführer nur wenige Krankheitstage aufgewiesen und sei zuverlässig bei der anstaltsinternen Arbeit erschienen. In der Strafanstalt Saxerriet führe er täglich in einem Vollpensum leichte Montagearbeiten aus. Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schlecht ist, stellt die Vorinstanz nicht in Abrede. Sie stützt sich aber auf die Angaben der Leitung der Strafanstalt Saxerriet und verneint einen lebensbedrohlichen Zustand. Schliesslich verweist sie auf die Begutachtung im Jahr 2012, wonach beim Beschwerdeführer Somatisierungsstörungen diagnostiziert wurden. Zudem setzt sie sich mit dem Vorbringen auseinander, dass bereits seit 1987 gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien. Dem hält sie allerdings entgegen, dass dies den Beschwerdeführer nicht an den Delikten in den Jahren 1997 bis 2004 gehindert habe. Die Vorinstanz verwirft den Einwand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes keine sexuellen Handlungen mehr vornehmen könne. Sie erwägt, bereits im Strafverfahren habe er geltend gemacht, er sei wegen fehlender Erektion und enormen Schmerzen seit Jahren nicht mehr zu Geschlechtsverkehr fähig. Zudem sind sexuelle Handlungen gemäss Vorinstanz auch ohne Erektion denkbar.  
Die Vorinstanz berücksichtigt den Befund auf Verdacht von Prostatakrebs vom 7. Dezember 2021. Dazu erwägt sie, es werde sich zeigen, welche medizinischen Massnahmen nötig seien und welchen Einfluss diese Massnahmen auf die Planung der Vollzugsöffnungen haben. Die empfohlene Behandlung könne im Rahmen des Strafvollzugs sichergestellt werden. Im Entscheidzeitpunkt könne nicht zweifelsfrei auf das Stadium der Erkrankung geschlossen werden. Auch die Behandlungsaussichten und die Lebenserwartung seien noch offen. Unklar sei auch, ob der Beschwerdeführer einer Behandlung überhaupt zustimme. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Strafanstalten Pöschwies und Saxerriet nicht in der Lage wären, sich um die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu kümmern, liegen gemäss Vorinstanz nicht vor. In der Strafanstalt Saxerriet seien medizinische Abklärungen veranlasst worden. Verlegungen in das Inselspital Bern seien an der Mitwirkung des Beschwerdeführers gescheitert. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der angeschlagene Gesundheitszustand des 65-jährigen Beschwerdeführers weder für sich allein noch insgesamt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug rechtfertigen könne. Zumindest im Entscheidzeitpunkt liegen gemäss Vorinstanz keine ausserordentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegende Umstände gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB vor. 
Es ist nicht ersichtlich, was an den vorstehenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein soll. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gesundheitszustand habe "eine absolut zentrale, ja entscheidende Bedeutung". Dies lässt sich so absolut nicht sagen. Die Vorinstanz gibt dem Gesundheitszustand das gebührende Gewicht, lässt aber auch die anderen prognoserelevanten Faktoren nicht ausser Acht. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Vorinstanz eine "schablonenhafte Beurteilung" vorgenommen hätte. Davon kann keine Rede sein. 
 
2.2.4. Gemäss Vorinstanz ändert an der schlechten Legalprognose auch das weitestgehend korrekte Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug nichts. Dass sich jemand im engmaschig betreuten und überwachten Strafvollzug einwandfrei verhält, lässt in der Tat nur bedingte Rückschlüsse zu auf seine Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit zu meistern. Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, kann es sogar prognostisch negativ gewertet werden (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 und 10 zu Art. 86 StGB). Die jahrelange Beziehung kann gemäss Vorinstanz nicht als prognostisch positiv bewertet werden, zumal diese Beziehung den Beschwerdeführer nicht von den Delikten zum Nachteil der Tochter der Lebenspartnerin habe abhalten können. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, geht nicht über eine ungenügend begründete Kritik hinaus.  
 
2.2.5. Die Vorinstanz erwartet, dass dem Beschwerdeführer bei einer weiteren Verbüssung der Strafe dereinst eine bessere Legalprognose gestellt werden kann. Denn es sei zu hoffen und könne verlangt werden, dass der Beschwerdeführer die künftige Vollzugszeit nutzen werde, um sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, zumal eine erneute Überprüfung der bedingten Entlassung auf den 8. Dezember 2022 terminiert worden sei. Damit äussert sich die Vorinstanz nur knapp zur Frage, ob das Rückfallrisiko bei einer bedingten Entlassung höher sei als bei Weiterverbüssung der Strafe (sog. Differenzialprognose). Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung durfte sie jedoch bereits aufgrund der bestehenden Rückfallgefahr namentlich für schwerere Sexualdelikte willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht auf eine noch ungünstige Prognose schliessen. Dieser Rückfallgefahr kann nach der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ansicht auch mit anderen Massnahmen nicht hinreichend begegnet werden. Die Verweigerung der bedingten Entlassung ist daher auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu beanstanden (Urteil 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.7).  
 
2.2.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen fällt auch eine Entlassung unter Auflagen und Weisungen ausser Betracht. Geeignete Auflagen oder Weisungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seiner Mitwirkungspflicht bei den Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug nachzukommen.  
 
2.3. Sofern die Rügen des Beschwerdeführers überhaupt den Begründungsanforderungen entsprechen, verfangen sie nicht. Der angefochtene Entscheid ist sorgfältig und überzeugend begründet.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt