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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_606/2010 
 
Urteil vom 28. September 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 4. Juni 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 28. März 2008 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ wegen Vergewaltigung, falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung sowie Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (abzüglich 534 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Zurzeit befindet sich X.________ in der Strafanstalt Pöschwies im Strafvollzug. Am 10. Februar 2010 waren zwei Drittel der Strafe verbüsst. Effektives Strafende ist der 10. Oktober 2011. 
 
B. 
X.________ ersuchte am 2. September 2009 um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Nach Einholung der Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates zu seiner Gemeingefährlichkeit und nach seiner Anhörung lehnte der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch um bedingte Entlassung am 2. Februar 2010 ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von X.________ wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 18. März 2010 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Juni 2010. 
 
C. 
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die vollständige Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 2. Februar 2010 sowie der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2010. Weiter ersucht er um Gewährung der bedingten Entlassung rückwirkend auf den 10. Februar 2010 mit einer entsprechenden Entschädigung sowie um Akteneinsicht. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das ist vorliegend der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juni 2010. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Amtes für Justizvollzug sowie der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. Ebensowenig ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Diskriminierung durch die Vollzugsbehörden während der Strafverbüssung einzutreten (Beschwerde S. 2). 
Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf den Antrag des Beschwerdeführers um Akteneinsicht nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). 
Der angefochtene Entscheid betrifft den Strafvollzug und kann daher mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; 133 II 396 E. 3.1 S. 399; je mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und macht sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Die Vorinstanz habe die grundsätzliche Bedeutung seines Falles zu Unrecht verneint, indem sie diesen im einzelrichterlichen Verfahren beurteilte. Sie habe verkannt, dass es gängige Praxis des Zürcher Strafvollzuges sei, bei manchen Ausländern die Rückfallgefahr mit der Begründung zu negieren, es könne zu keiner Tatwiederholung kommen, da diese Ausländer gezwungen seien, die Schweiz zu verlassen. Ihm seien mehrere solche Fälle bekannt, unter anderem auch betreffend seinen ehemaligen Mithäftling (Beschwerde S. 2 f.). 
2.1.1 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen). 
2.1.2 Zur Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist gemäss a§ 38 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2; in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung) die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter am Verwaltungsgericht berufen, sofern die Beschwerden nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind. Gemäss Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichtes entspricht es durchaus der Regel, dass Beschwerden betreffend bedingte Entlassung einzelrichterlich entschieden werden (vgl. z.B. Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Juni 2010, VB.2010.00203, E. 1.2; vom 25. März 2010, VB.2010.00064, E. 1.2; vom 27. Oktober 2009, VB.2009.00005, E. 1.2; vom 14. Oktober 2009, VB.2009.00436, E. 1.2). Inwiefern vorliegend die Einzelrichterin diese kantonale Zuständigkeitsregelung willkürlich angewandt haben soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise dargelegt worden. 
2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung seines Falles eine Verletzung des Gleichheitsgebotes sieht und der Vorinstanz implizit Willkür vorwirft, ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 19) zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV liegt nur vor, wenn eine Behörde bei gleichen Sachverhalten mit gleichen relevanten Tatsachen das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen Gründe vorliegen (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107 mit Hinweisen). Für die vom Beschwerdeführer behauptete gängige Praxis der Zürcher Strafvollzugsbehörde der bedingten Entlassung bei (auszuschaffenden) ausländischen Staatsangehörigen bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, dass und inwiefern die Umstände seines Falles mit den Umständen der Fälle vergleichbar seien, die gemäss seiner Behauptung vom Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung entschieden wurden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er habe das Gesuch fünf Monate vor dem frühest möglichen Termin seiner bedingten Entlassung gestellt. Dieser Termin sei schon über einen Monat überschritten gewesen, als die Direktion der Justiz und des Innern die verkürzte Vernehmlassungsfrist festgesetzt habe (Beschwerde S. 3 f.). 
2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist. Die Bestimmung der zulässigen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist (BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV). 
2.2.2 Die erste Instanz hat am 2. Februar 2010 und damit acht Tage vor dem frühest möglichen Termin der bedingten Entlassung entschieden. Dies ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid S. 6). Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt unter anderem von der persönlichen Entwicklung des Täters und seinem Verhalten im Strafvollzug ab. Deshalb ist die erstinstanzliche Behörde grundsätzlich befugt, den Ablauf des unbedingt zu verbüssenden Strafteils (annähernd) abzuwarten, um ihren Entscheid auf einer möglichst aktuellen Grundlage fällen zu können. Schöpft sie diesen Zeitraum aus und entscheidet erst kurz vor dem "Zwei-Drittel-Termin", so sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen gehalten, das Verfahren mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben. Es ginge nicht an, dass diese die gesetzliche Regelung, wonach das letzte Strafdrittel in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird, durch eine schleppende Verfahrensführung, während der der Beschwerdeführer inhaftiert bleibt, faktisch ausser Kraft setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_122/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 201). 
Den kantonalen Behörden kann kein Vorwurf gemacht werden. Sie haben nach Einreichung des Gesuches durch den Beschwerdeführer am 2. September 2009 das Verfahren zügig vorangetrieben. Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies verfasste am 6. Oktober 2009 einen Vollzugsbericht über den Beschwerdeführer und leitete dessen Gesuch samt einer Stellungnahme am 13. Oktober 2009 an den Sonderdienst, Amt für Justizvollzug, weiter (VB.2010.152 act. 10/33 und 34). Am 19. November 2009 beauftragte dieser die Fachkommission des Ostschweizerischen Strafvollzugskonkordates mit der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers (VB.2010.152 act. 10/39). Nach Eingang der Stellungnahme der Fachkommission vom 6. Januar 2010 beim Sonderdienst hörte dieser den Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 an (VB.2010.152 act. 10/40 und 43). Die Verfügung des Sonderdienstes erfolgte am 2. Februar 2010. Diese Chronologie zeigt auf, dass vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots - unabhängig von der erwähnten Zulässigkeit des erstinstanzlichen Entscheids kurz vor dem "Zwei-Drittel-Termin" - ersichtlich ist. 
Ebenso verhält es sich beim Rechtsmittelverfahren. Mit Bestätigung vom 24. Februar 2010 erklärte die Direktion der Justiz und des Innern den Eingang des Rekurses des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2010 (VB.2010.152 act. 8/1 und 3). Die Vernehmlassungsfrist für die erstinstanzliche Behörde wurde auf zehn Tage verkürzt. Der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern folgte unmittelbar am 18. März 2010 (VB.2010.152 act. 8/8). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 30. März 2010 ging am darauf folgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein (VB.2010.152 act. 2). Am 4. Juni 2010 fällte dieses den Entscheid. Sowohl die einzelnen Verfahrensabschnitte, als auch die gesamte Dauer des Rechtsmittelverfahrens waren keineswegs übermässig lange. Der vorliegende Fall unterscheidet sich darin von dem im Urteil des Bundesgerichtes 6B_122/2007 vom 21. Juni 2007 behandelten Fall, in welchem das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht 5 ½ Monate dauerte, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe seine Beschwerde nur sinngemäss und zusammengefasst behandelt und sei auf seine konkrete Begründung nicht bzw. nur in einzelnen Punkten eingegangen. Sodann habe man ihm die Stellungnahme der Fachkommission erst anlässlich seiner Anhörung überreicht. Folglich habe er sich dazu nicht konkret äussern können. Die Anhörung sei ohnehin nur pro forma und viel zu spät erfolgt (Beschwerde S. 3). 
Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). 
 
3.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich und klar begründet. Sie hat sich gründlich mit den massgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt (angefochtener Entscheid S. 4-22; VB.2010.152 act. 2). Dass dieser in der Lage war, den Entscheid aufgrund der darin enthaltenen Begründung umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer wurde unstreitig vor der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids angehört und konnte vor dieser Anhörung Einsicht in die Stellungnahme der Fachkommission vom 6. Januar 2010 nehmen (Beschwerde S. 3; VB.2010.152 act. 10/43). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 
 
4. 
4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat den Gefangenen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, wozu die Vergewaltigung zählt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, wozu die bedingte Entlassung zählt, die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). 
4.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz das von Deutschland übermittelte Sachverständigengutachten für den Entscheid über seine bedingte Entlassung verwendet hat. Sogar das Obergericht habe im Strafverfahren dieses Gutachten, nach seinem Einspruch, nicht zur Entscheidfällung herangezogen. Gemäss Art. 11 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (Zweites Zusatzprotokoll; SR 0.351.12) sei die empfangende an die von der übermittelnden Vertragspartei festgelegten Bedingungen gebunden. Nach den von Deutschland festgelegten Bedingungen seien diese Informationen nur für den internen Dienstgebrauch, zur Ermittlung und Ergreifung von Straftätern, bestimmt gewesen (Beschwerde S. 5). 
4.1.2 Die erste Instanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf den Vollzugsbericht vom 6. Oktober 2009 und die Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 der Anstaltsleitung Pöschwies, auf die Beurteilung des Rückfallrisikos des Sonderdienstes vom 14. Februar 2008, auf die Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 6. Januar 2010 sowie auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2010 (VB.2010.152 act. 10/24, 33-34, 40 und 43). Somit wurden beim erstinstanzlichen Entscheid die nach Art. 86 Abs. 2 und Art. 75a Abs. 1 StGB erforderlichen Stellungnahmen eingeholt und berücksichtigt. 
4.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, hat die Fachkommission bei ihrer Stellungnahme die Vorakten als Beurteilungsgrundlage beigezogen und die darin enthaltenen Angaben gewürdigt (angefochtener Entscheid S. 11). Dazu war sie auch verpflichtet. Die Vollzugsbehörde hat der Fachkommission zusammen mit dem Auftrag zur Beurteilung eine umfassende und aktuelle Dokumentation des Falles (Untersuchungsakten, Gutachten, Urteile, Führungs- und Therapieberichte) zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 27. Oktober 2006). In diesen Vorakten befand sich auch das in Deutschland erstellte Sachverständigengutachten vom 20. Dezember 2000 (VB.2010.152 act. 10 Dossier "frühere Gutachten"). Es ist von einem Psychologen im Auftrag eines deutschen Landgerichtes hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine vorzeitige Entlassung erstellt worden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus dem obergerichtlichen Strafurteil nicht hervor, dass dieses Gutachten aus den damaligen Gerichtsakten verwiesen wurde (VB.2010.152 act. 10/18). Der Beschwerdeführer reicht auch keine entsprechenden Belege ein. 
Die Erwägung der Vorinstanz, dass das Gutachten anlässlich des Strafverfahrens in der Schweiz betreffend die Anlasstat verwendet und zur Urteilsbegründung beigezogen wurde (angefochtener Entscheid S. 12), ist - entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) - nicht zu beanstanden. Das Gutachten war Bestandteil der Akten des Strafverfahrens (HD act. 35/11), welche eine zulässige Entscheidgrundlage für die Vollzugsbehörden sind. 
4.1.4 Ebenso unbegründet ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 11 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (Zweites Zusatzprotokoll; SR 0.351.12) betreffend den Spontanaustausch ("Informationsaustausch ohne Ersuchen") zwischen den Vertragsstaaten. Nach Art. 11 Abs. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls kann der übermittelnde Staat für die auf dem Wege der Spontanauskunft übermittelten Informationen Verwendungsbedingungen vorsehen (Sabine Gless, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Beck'sche Kurz-Kommentare, 4. Aufl. 2006, N. 1 f. zu Art. 11 2. ZP-EuRhÜbk). Solche Verwendungsbedingungen gehen aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Insbesondere liegt dem Gutachten kein entsprechendes Schreiben bei. 
 
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Prognose über das künftige Wohlverhalten in einer Gesamtwürdigung zu erstellen. Dabei sind nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; 124 IV 193 E. 3 S. 195; je mit Hinweisen). 
Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Die bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt nach wie vor die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203; 119 IV 5 E. 2 S. 8). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195 mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschreitet oder missbraucht. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und auf die Vorstrafen allein abzustellen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204 mit Hinweisen). 
4.2.1 Die Vorinstanz schliesst beim Beschwerdeführer zu Recht auf eine ungünstige Prognose. Zwar stellen die gute Schul- und Berufsbildung sowie seine zeitweise berufliche Etablierung einen positiven Faktor dar. Seine zahlreichen Vorstrafen fallen jedoch negativ ins Gewicht. Selbst die Verbüssung längerer Freiheitsstrafen hielt den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Legalprognostisch besonders ungünstig ist die einschlägige Vorstrafe wegen versuchter Vergewaltigung. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht auch seine progrediente Kriminalitätsentwicklung. 
Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich im Strafvollzug wohl verhalten hat. Dies kann jedoch - entgegen seiner Ansicht - in der Prognose kaum positiv bewertet werden, da es gemäss der Stellungnahme der Fachkommission, welche von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurde, eine seiner Persönlichkeit entsprechende Anpassungsleistung darstellt. Nach der korrekten Einschätzung der Vorinstanz sind auch die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowohl in Thailand als auch in Deutschland eher ungünstig. Auch wenn er zu seiner Ehefrau wieder regelmässigen Kontakt haben und er aufgrund eines medizinischen Grundwissens mit der Betreuung seiner schwerkranken Mutter nicht überfordert sein sollte (Beschwerde S. 7), präsentiert sich seine voraussichtliche Lebenssituation nicht als rückfallmindernd (angefochtener Entscheid S. 17 f.). 
 
Grundsätzlich spricht die Uneinsichtigkeit eines Straftäters zwar nicht ohne weiteres gegen dessen bedingte Entlassung. Nach der Rechtsprechung stellt aber die neuere Einstellung zu den begangenen Taten einen wichtigen legalprognostischen Faktor dar. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin die Begehung der Anlasstat, für welche er rechtskräftig verurteilt wurde. Sein eigenes Fehlverhalten projiziert er auf andere und verkennt, dass die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens nichts mit der Tataufarbeitung zu tun hat, welche voraussetzt, dass er sich in objektivierter Weise mit dem Vorgefallenen auseinander setzt. Nichts anderes geht aus seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht hervor, in welcher er erklärt, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie seine Einstellung geändert habe (Beschwerde S. 6). Hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sind die im obergerichtlichen Strafurteil berücksichtigte übermässige Gewaltanwendung bei der Tatausübung und deren Bagatellisierung durch ihn legalprognostisch ebenfalls negativ zu berücksichtigen. 
4.2.2 Was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten vorbringt, geht zum einen an der Sache vorbei und ist zum anderen unbegründet. 
4.2.2.1 Entgegen seinem Einwand lässt der Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz wird verlassen müssen, nicht per se seine Legalprognose günstig erscheinen (Beschwerde S. 4). Der künftige Aufenthaltsort fliesst nur im Rahmen der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände beziehungsweise der Möglichkeit der Erteilung von Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfen in die Gesamtbetrachtung ein. Das Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz ist dagegen keineswegs an Ländergrenzen gebunden. Insofern ist der Hinweis auf das Territorialitätsprinzip nach Art. 3 Abs. 1 StGB in diesem Zusammenhang unbeheflich. 
4.2.2.2 Nicht prognoserelevant ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz das erste Mal inhaftiert ist. Im Zusammenhang mit dem Vorleben werden allfällige Vorstrafen mitberücksichtigt, unabhängig, in welchem Land die Delikte begangen wurden. Dem Täter, der seine Straftaten in mehreren Ländern verübt hat, kann nicht eine bessere Prognose ausgestellt werden, als dem Täter, welcher nur in einem Land straffällig wurde. Bei der Legalprognose geht es - im Sinne einer Individualprognose - um den einzelnen Täter und dabei unter anderem auch um die von ihm bereits verübten Delikte. 
4.2.2.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Strafgericht ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt hätte, wenn es gewollt hätte, dass er effektiv fünf Jahre im Strafvollzug verbringe (Beschwerde S. 4). Die Bemessung der Strafe erfolgt im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Sachgericht. Die Frage der Gewährung der bedingten Entlassung hingegen stellt sich erst im Verlauf des Strafvollzugs und beurteilt sich aufgrund der in diesem Zeitpunkt gegebenen, konkreten Umstände, welche sich seit der Urteilsfällung verändert haben können. 
4.2.2.4 Dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, für die Wiedergutmachung seiner Tat bei der Geschädigten besorgt zu sein, geht aus den Akten hervor. Sein diesbezügliches Vorbringen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen würde, wenn er für seine Arbeit im Strafvollzug entsprechend seiner Leistung entlöhnt würde (Beschwerde S. 6), stösst damit ins Leere (Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Oktober 2008, VB.2010.152 act. 10/21 S. 5). Anzumerken ist, dass eine Wiedergutmachung nicht nur materiell erfolgen kann. 
4.2.2.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Vorinstanz übernommene Schlussfolgerung der Fachkommission, sein Wohlverhalten im Vollzug sei bloss eine Anpassungsleistung, sei falsch und nicht nachvollziehbar. Er habe mit der erfolgreichen Durchsetzung einer Petition Sozialkompetenz bewiesen. Die Aufsichtspersonen und Werkmeister würden ihn positiv beurteilen (Beschwerde S. 6). 
 
Aus der Stellungnahme der Fachkommission geht hervor, dass sie zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers unter anderem auch die Stellungnahme der Strafanstalt Pöschwies vom 13. Oktober 2009 gewürdigt hat (VB.2010.152 act. 10/40 S. 5 ff.), insbesondere auch die Beurteilungen durch die Werkmeister und Vollzugspersonen. Die Fachkommission kam zum Schluss, sein Wohlverhalten im Strafvollzug könne nur als Anpassungsleistung, die seiner Persönlichkeit entspreche, angesehen werden. Denn der Beschwerdeführer scheine sehr machtgläubig zu sein und rigide Systeme zu benötigen, wie sie in der Fremdenlegion, in der er gewesen sei, und im Strafvollzug herrschen würden. Mit dieser Einschätzung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. 
 
4.3 Die von der Vorinstanz zu Recht negativ bewerteten Faktoren führen insgesamt zu einer ungünstigen Legalprognose, welche der Beschwerdeführer nicht entkräften kann. Es steht vorliegend die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben, sexuelle Freiheit) auf dem Spiel, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht bedingt entlässt. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestützt auf falsche Annahmen abgewiesen. Weder überweise er seiner Ehefrau monatlich Fr. 1'500.--, noch verfüge er über eine gut gepolsterte Bankverbindung (Beschwerde S. 8). 
Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Die diesbezügliche Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes ist auf die in Art. 97 Abs. 1 BGG genannten Gründe, insbesondere die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Tatsachenfeststellung, beschränkt (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f. mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz erwägt, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheine. Obwohl sein übliches monatliches Einkommen im Strafvollzug zwischen Fr. 560.-- und Fr. 700.-- betrage, sich seine Ausstände aus dem Strafverfahren auf Fr. 78'000.-- (Gerichtskosten und Genugtuungsforderung) belaufen würden, sei es ihm anscheinend möglich, seiner Familie in Thailand monatlich Fr. 1'500.-- zu überweisen. Die Vollzugsbehörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Strafanstalt über ein Konto verfügt, wozu er indessen keine Auskunft erteile (angefochtener Entscheid S. 21). Diese Angaben stützen sich auf den Vollzugsbericht vom 6. Oktober 2009, worauf der Beschwerdeführer selber in seinem Gesuch um bedingte Entlassung verweist (VB.2010.152 act. 10/32 S. 3 und act. 10/33 S. 4). Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen einwendet, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen und lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Damit ist die Abweisung des Gesuches, um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels belegter Mittellosigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 
 
6. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der vom Beschwerdeführer behaupteten finanziellen Lage wird entgegen dem kantonalen Entscheid mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Pasquini