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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_741/2021  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
 
gegen  
 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, 
vom 7. September 2021 (U 21 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. April 2020, um 16:45 Uhr, fuhr A.________ mit einem Motorfahrzeug in Ebikon auf der Sedelstrasse stadtauswärts. Auf der Höhe der Liegenschaft "Greterhof" bremste das vordere Motorfahrzeug am Fussgängerstreifen wegen vortrittsberechtigter Fussgänger. Das von A.________ gesteuerte Motorfahrzeug kollidierte in der Folge mit dem Vorderfahrzeug. Der behandelnde Arzt diagnostizierte beim Lenker des Vorderfahrzeuges ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Brustwirbelsäule (BWS), weshalb er dessen Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 1. bis 13. April 2020 feststellte. Die Beifahrerin des Vorderfahrzeuges erlitt eine kleine Riss-Quetschwunde an der Oberlippen-Schleimhaut, als sie beim Aufprall mit dem Gesicht gegen das vor ihr gehaltene Mobiltelefon stiess. Die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 30. Juni 2020 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (mangelnde Aufmerksamkeit) mit Kollisionsfolge in Anwendung von Art. 32 (richtigerweise 31) Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Art. 4 (richtigerweise 3) Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.--. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 in der Verkehrsregelverletzung von A.________ eine mittelschwere Widerhandlung fest und ordnete in Anbetracht der zahlreichen Voreintragungen im Massnahmenregister einen unbefristeten Sicherungsentzug des Führerausweises für sämtliche Kategorien an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden; dieses wies sie mit Entscheid vom 25. Februar 2021 ab. Mit Urteil vom 7. September 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 29. November 2021 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2021 und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 23. Oktober 2020 aufzuheben. Es sei darauf zu erkennen, dass es sich beim Vorfall vom 1. April 2020 um eine leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG handle und die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG nicht gegeben seien. Die Entzugsdauer sei im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG zu beschränken. Allenfalls sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde und das Strassenverkehrsamt unangemessen entschieden hat. Die Sache sei mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz, allenfalls an das Strassenverkehrsamt, zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. offen. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des entzogenen Führerausweises und Adressatin des angefochtenen Urteils nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil des Verwaltungsgerichts (sog. Devolutiveffekt); dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung auch des vorinstanzlichen Entscheids des Strassenverkehrsamtes Graubünden kann daher von vornherein nicht stattgegeben werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2, nicht zur Publikation bestimmt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRV). Dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verkehrsregeln verstossen hat, ist unbestritten.  
 
2.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).  
 
2.3. Die mittelschwere Widerhandlung bildet nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei in ihrem Fall zu Unrecht von einer mittelschweren (anstatt einer leichten) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen. Dadurch habe sie Bundesrecht verletzt. Von der Staatsanwaltschaft sei sie lediglich mit Fr. 300.-- gebüsst worden, was für ein sehr geringes Verschulden spreche. Den Unfallhergang beschreibt die Beschwerdeführerin gemäss Unfallrapport, auf den die Staatsanwaltschaft bei ihrer Strafverfügung abgestellt hat, wie folgt: Sie sei von einem Hausbesuch gekommen und habe zum Schwerbehindertenheim fahren wollte. Es sei eine Kolonne vor ihr gewesen und sie seien mit ca. 30 km/h gefahren. Vor ihr habe das Fahrzeug plötzlich gebremst. Sie habe dies gesehen und auch voll gebremst. Sie habe ca. 1,5 Wagenlängen, also einen normalen Abstand, zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug gehabt. Als sie gebremst habe, sei sie mit dem Fahrzeug nach vorne gerutscht. Sie habe das Gefühl gehabt, die Räder seien blockiert gewesen, aber das Fahrzeug sei trotzdem gerutscht. 
 
3.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem Auffahrunfall eine nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat.  
 
3.1.1. Mangels ausreichender Aufmerksamkeit vermochte die Beschwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig zu stoppen und fuhr gemäss ihren eigenen Angaben nach einer Vollbremsung in das Heck des vorderen Fahrzeugs. Damit hat sie in Verletzung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV eine konkrete Gefahr nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Gesundheit und das Vermögen Dritter bewirkt - primär zulasten der Personen, die sich im vorderen Fahrzeug befanden. Die Gefahr hat sich in einem Auffahrunfall mit Sachschaden, je am fremden und am eigenen Personenwagen, unmittelbar realisiert. Dabei stellte die Polizei beim Motorfahrzeug der Beschwerdeführerin Kratzer, Dellen und Brüche an der Frontstossstange sowie am Kofferraumdeckel und beim vorderen Fahrzeug Kratzer, Dellen und einen Bruch an der Heckstossstange fest.  
 
3.1.2. Die konkrete Gefahr für die Gesundheit Dritter lag in den naheliegenden Folgen der verursachten Kollision. Selbst wenn dabei niemand verletzt wird, besteht bei Auffahrunfällen jedoch insbesondere die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der Betroffenen, selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und des Nackens auf die Kopfstütze, zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden (sog. "Schleudertrauma") führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3; s. auch 134 III 489; 130 V 35; 127 V 165). Dies gilt nach der Praxis auch bei aufprallenden Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h (Urteil des Bundesgerichts 1C_75/2007 vom 13. September 2007 E. 3.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat sowohl den Eintritt einer konkreten Gefahr durch die Verletzung von Drittpersonen im vorderen Fahrzeug als auch den Eintritt einer abstrakten Gefahr für die auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Personen bejaht. Die Beschwerdeführerin erachtet ersteres als eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die auch dem ergangenen Strafurteil widerspreche.  
 
3.2.1. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden (BGE 139 II 95 E. 3.2 mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Insbesondere hat sich die Verwaltungsbehörde bezüglich der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen (Urteile des Bundsgerichts 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.4).  
 
3.2.2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine eigenen Abklärungen getroffen. Jedoch hat sie ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wegen mangelnder Aufmerksamkeit mit Kollisionsfolge angenommen, da die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig auf das verkehrsbedingte Bremsen wegen vortrittsberechtigter Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen des vor ihr befindlichen Fahrzeuges reagiert habe. Dabei gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nur das Dispositiv, sondern auch den im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt anerkenne.  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin meint, die Verwaltungsbehörde sei unzulässig von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abgewichen, weil sie angenommen habe, jemand sei verletzt worden. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft Kollisionsfolgen angegeben. Dabei kann es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch um Folgen in Form von Personen- oder von Sachschäden handeln. Ohnehin muss wie dargelegt bei Auffahrunfällen nicht einmal ein Personenschaden eingetreten sein, um das Herbeiführen einer abstrakten Gefahr für Drittpersonen anzunehmen. Auch ergibt sich aus den Sachverhaltsangaben der Staatsanwaltschaft, dass das Bremsen des Vorderfahrzeuges keineswegs unbegründet, sondern verkehrsbedingt durch die vortrittsberechtigen Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen war.  
 
3.2.4. Die Vorinstanz hat nicht nur das Vorliegen des Eintritts einer konkreten Gefahr angenommen, weil durch die Auffahrkollision Personen- und Sachschaden entstanden ist. Vielmehr hat sie ausführlich dargelegt, dass sie auch von einer erhöhten abstrakten Gefahr für Fussgänger ausgehe. Dabei konnte sich die Vorinstanz bezüglich der Tatsache, dass das Vorderfahrzeug wegen vortrittsberechtigter Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen verkehrsbedingt bremsen musste, auf den Sachverhalt im Strafbefehl abstützen. Durch den dort angegebenen Sachverhalt wird sowohl das Vorhandensein eines Fussgängerstreifens bestätigt als auch der Umstand, dass sich darauf konkret Fussgänger befanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser zusätzlichen Begründung der Vorinstanz in ihrer Beschwerde gar nicht auseinander, obwohl bereits das Bewirken einer erhöhten abstrakten Gefahr für Dritte die Annahme einer leichten Widerhandlung ausschliesst.  
 
3.3. Da sowohl das Herbeiführen einer erhöhten konkreten als auch einer abstrakten Gefahr für Dritte als gegeben angenommen werden muss, ist die Widerhandlung nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, bei der Annahme des Vorliegens eines Schleudertraumas beim Lenker des Vorderfahrzeugs einerseits unzulässig vom Sachverhalt des Strafbefehls abgewichen zu sein und andererseits den Sachverhalt willkürlich gewürdigt zu haben. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen Behauptungen der Beschwerdeführerin erübrigt sich jedoch, da selbst ohne das Vorliegen eines konkret nachgewiesenen Schleudertraumas das Ausbleiben einer erhöhten konkreten wie auch abstrakten Gefahr für Dritte nicht angenommen werden kann. Immerhin ist beizufügen, dass sich der Strafbefehl, wie dargelegt, gar nicht darüber äussert, was für Kollisionsfolgen vorliegen. Überdies stellt die Vorinstanz bei der Wiedergabe des Verletzungsbildes und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Lenkers des Vorderfahrzeuges auf die Angaben des Arztes Dr. med. B.________ von der Notfallpraxis des Kantonsspitals Luzern ab; eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist dabei nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. med. B.________ habe das Verletzungsbild nicht hinreichend abgeklärt und bei der angegebenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit einseitig auf den Beruf des Lenkers des Vorderfahrzeuges als Lokomotivführer abgestellt, so sind dies lediglich unbelegte Annahmen der Beschwerdeführerin.  
 
3.4. Indem die Vorinstanz von einer mittelschweren Verkehrswiderhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist und das Vorliegen der Voraussetzungen für den Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG bejaht hat, hat sie nicht gegen Bundesrecht verstossen.  
Damit fällt auch die beantragte Beschränkung der Entzugsdauer gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG ausser Betracht, da diese Bestimmung nur bei einer leichten Widerhandlung zur Anwendung kommt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt substanziiert rügt, dringt sie damit wie auch mit den übrigen Vorbringen nicht durch. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz