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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.12/2004 /rov 
 
Urteil vom 24. Februar 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Kläger und Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________ Versicherungs-Gesellschaft, 
Beklagte und Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. November 2003 (5C.181/2003). 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Z.________ erstritt vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos (vormals Oberlandquart) gegen seinen früheren Mieter X.________ am 19. Dezember 2000 ein Urteil, welches ihm Schadenersatz von Fr. 36'002.55 nebst Zinsen zusprach. Da von X.________ nichts erhältlich war, wandte sich Z.________ an die Y.________ Versicherungs-Gesellschaft, welche ihm schliesslich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 12. April 2002 eine Pauschalentschädigung von Fr. 10'000.-- auszahlte. 
A.b Am 14. November 2002 reichte Z.________ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos gegen die Y.________ Versicherungs-Gesellschaft Klage unter Abzug der Akontozahlung von Fr. 10'000.-- ein. Am 13. März 2003 trat das Bezirksgericht Prättigau/Davos mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Das Kantonsgericht von Graubünden wies am 25. Juni 2003 die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
A.c Gegen dieses Urteil reichte Z.________ am 30. August 2003 beim Bundesgericht Berufung ein, welche mit Urteil vom 4. November 2003 abgewiesen wurde (5C.181/2003). 
B. 
Gegen das bundesgerichtliche Urteil hat Z.________ am 16. Januar 2004 ein Revisionsgesuch eingereicht. Er beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 25. Juni 2003 sei gutzuheissen, die Einrede gegen die örtliche Zuständigkeit sei abzuweisen und der Gerichtsstand Davos sei als rechtmässig zu bestätigen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Gesuchsteller hat das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003 am 12. Dezember 2003 in Empfang genommen, und das vom 16. Januar 2004 datierte Revisionsgesuch ist am 20. Januar 2004 beim Bundesgericht eingegangen. Damit ist die 30-tägige Frist für das auf Art. 136 OG gestützte Revisionsgesuch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG gewahrt (Art. 141 lit. a OG). 
1.2 Obwohl der Gesuchsteller nicht ausdrücklich die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils verlangt, beruft er sich in seiner Eingabe auf den Revisionsgrund des Art. 136 lit. d OG, wonach erhebliche in den Akten liegende Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt worden sein sollen. Aus den Vorbringen im Revisionsgesuch ergibt sich, in welchem Sinn der Gesuchsteller den angefochtenen Entscheid abgeändert wissen will, so dass darauf grundsätzlich eingetreten werden kann (vgl. dazu Messmer/Imboden, die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 51 Fn. 37; Escher, in: Prozessieren vor Bundesgericht [Hrsg.: Geiser/Münch], 2. Aufl., Basel 1998, S. 281 Rz. 8.26). 
1.3 Der Gesuchsteller beruft sich einzig auf den Revisionsgrund des Art. 136 lit. d OG. Nach dieser Bestimmung ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich sind Tatsachen, die das Urteil zu Gunsten des Gesuchstellers hätten beeinflussen können (BGE 101 Ib 220 E. 1 mit Hinweisen). Ein Versehen liegt vor, wenn das Bundesgericht die Tatsache nicht berücksichtigt hat, obwohl es sie bei gebührender Aufmerksamkeit hätte zur Kenntnis nehmen müssen (BGE 115 II 399). Die unrichtige Rechtsanwendung berechtigt nicht zur Revision (Messmer/ Imboden, a.a.O., S. 48 Fn. 23). Das Revisionsverfahren dient demnach nicht dazu, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 4 und 5 zu Art. 136 OG). 
2. 
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. November 2003 in E. 2.4 ausgeführt, der Kläger leite seinen Anspruch gegenüber der Beklagten nicht aus dem Mietverhältnis ab, sondern stütze ihn auf Art. 60 VVG. Gemäss dieser Bestimmung besitze der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zustehe. Der Kläger berufe sich damit auf ein Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Mieter und der Beklagten und damit nicht auf das Mietverhältnis und auch nicht auf ein mietähnliches Verhältnis. Der Zweck des Gerichtsstands gemäss Art. 23 Abs. 1 GestG, nämlich der Schutz des Mieters und die besseren Abklärungsmöglichkeiten des Sachverhalts durch die Nähe des Gerichts, erfordere keine Ausdehnung auf versicherungsrechtliche Ansprüche, stünden sich doch vorliegend der Vermieter und die Versicherungsgesellschaft gegenüber, und die die örtliche Nähe des Richters rechtfertigende Schadenersatzforderung des Klägers gegen den Mieter sei rechtskräftig geklärt. Daran ändere nichts, dass die den Versicherungsanspruch auslösende Haftpflicht im vorliegenden Fall aus der Miete abgeleitet werde. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen als Konsumentenverträge fielen unter Art. 22 GestG, der nicht an den Ort der Sache anknüpfe. 
3. 
Der Gesuchsteller trägt zur Begründung seines Revisionsgesuchs Folgendes vor: 
3.1 Das Bundesgericht habe in seinem Urteil die These vertreten, Klagegrund sei ein Konsumentenvertrag, der unter Art. 22 GestG falle und nicht an den Ort der Sache anknüpfe. Das Bundesgericht hätte ihm das rechtliche Gehör mit Bezug auf dieses Novum geben müssen, wodurch er auf Art. 25 GestG hätte hinweisen und die Anspruchskonkurrenz zwischen deliktischem und vertraglichem Anspruch darlegen können. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 3 OG in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei ist, wird mit diesem Einwand die Rechtsauffassung des Bundesgerichts kritisiert, was unzulässig ist (E. 1.3 hiervor). Das Gleiche gilt auch für die Rüge, das Bundesgericht habe seine Ausführungen zu Art. 60 VVG in keiner Weise gewürdigt. 
3.2 Weiter wird im Revisionsgesuch vorgebracht, die Beklagte wolle ihre Entschädigungsleistungen an den Kläger nach Art. 14 Abs. 2 VVG massiv kürzen unter Berufung auf grobes Verschulden seitens des Mieters. Das ergebe sich aus der Prozessantwort der Beklagten vom 9. Januar 2003. Diese Ursache des Prozesses sei im Urteil des Bundesgerichts offensichtlich versehentlich übergangen worden. Auch darauf kann nicht eingetreten werden, denn Gegenstand des angefochtenen Urteils war die örtliche Zuständigkeit für die Klage gegenüber dem Haftpflichtversicherer des ehemaligen Mieters des Gesuchstellers. In diesem Zusammenhang weist der Gesuchsteller auf Art. 25 GestG hin, worin vier zusätzliche Wahlgerichtsstände für Klagen aus unerlaubter Handlung genannt seien. Handlungs- und Erfolgsort sei im vorliegenden Fall Davos. Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden, denn damit wird wiederum das bundesgerichtliche Urteil in rechtlicher Hinsicht in Frage gestellt. 
3.3 Ein Versehen im Sinne von Art. 136 lit. d OG wird schliesslich auch nicht mit dem Vorbringen gestützt auf Carron dargetan (in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [Hrsg.: Honsell/Vogt/Schnyder], N. 24 zu Art. 60 VVG), wonach eine Schadenersatzklage gegen den Versicherer anzustrengen sei, falls dieser sich weigere, direkt an den geschädigten Dritten zu zahlen. Auch mit diesem Hinweis wird wiederum die Rechtsanwendung im bundesgerichtlichen Urteil bemängelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Autor in seinen Ausführungen zu Art. 60 VVG nirgends die örtliche Zuständigkeit behandelt. Dagegen halten Schnyder/Grolimund im gleichen Kommentar fest, Art. 22 GestG erfasse auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen, sofern der Versicherungsnehmer die Versicherung für seine persönlichen oder familiären Bedürfnisse abgeschlossen habe. In diesen Fällen könne der Versicherer an seinem Sitz oder am Wohnsitz des Konsumenten belangt werden (N. 22 zu Art. 46a VVG). 
3.4 Der Gesuchsteller hat nach dem Ausgeführten keine einzige vom Bundesgericht übersehene Tatsache angeführt, sondern lediglich dessen Rechtsanwendung beanstandet. Das Revisionsbegehren erweist sich damit als unzulässig. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
1. 
Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Y.________ Versicherugs-Gesellschaft, vertreten durch Dr. Eugen Mätzler, Rechtsanwalt, sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: