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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_534/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Davos-Klosters.  
 
Gegenstand 
Disziplinarsache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Juni 2014 (KSK 14 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.X.________ und B.X.________ sind hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft in C.________, welche der Bank D.________ als Sicherheit für eine Solidarschuld diente. Das Betreibungsamt Davos-Klosters eröffnete im Jahre 2013 auf Ersuchen der Bank die Betreibung auf Grundpfandverwertung unter Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsen. Am 29. Januar 2014 zog die Bank die Betreibung zurück, worauf das Betreibungsamt für die eingezogenen Mieteinnahmen eine Abrechnung erstellte. 
 
 Bereits am 6. bzw. 13. Januar 2014 pfändete das Betreibungsamt für diverse Gläubiger von A.X.________ und B.X.________ die Liegenschaft unter Einschluss der Mietzinsen. Wie auch im vorangegangenen Betreibungsverfahren leisteten die Schuldner der Aufforderung des Betreibungsamtes, die Unterlagen zu den Mietverhältnissen einzureichen, keine Folge. Die Anzeige des Einzugs der laufenden Mietzinsen wurde den Schuldnern am 14. Mai 2014 zugestellt. 
 
B.   
Am 2. Juni 2014 gelangten A.X.________ und B.X.________ an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragten, Y.________, Betreibungsbeamter von Davos-Klosters, in ihrer Sache zu suspendieren und gegen ihn ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Zudem sei der Einzug der Mietzinsen durch das Betreibungsamt zu unterbinden. Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 wies das Kantonsgericht die Begehren ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen den Entscheid sind A.X.________ und B.X.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2014 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Juni 2014 und die Suspendierung des Betreibungsbeamten Y.________ in den sie betreffenden Verfahren. 
 
 Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 III 471 E. 1 S. 475). 
 
1.1. Gegen Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eines oberen kantonalen Gerichtes ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für solche in Disziplinarangelegenheiten (vgl. LEVANTE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 14). Beschwerdeberechtigt ist indes nur, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer haben von der Aufsichtsbehörde ohne Erfolg verlangt, den Betreibungsbeamten von Davos-Klosters in den sie betreffenden Verfahren zu suspendieren und gegen ihn eine Disziplinaruntersuchung zu eröffnen. Als Parteien in einem Betreibungsverfahren haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf disziplinarische Massregelung des Betreibungsbeamten. Ihr Begehren entspricht denn auch einer blossen Anzeige und räumt ihnen hier keine Parteistellung ein. Es steht ihnen auch kein Anspruch auf einen beschwerdefähigen Entscheid seitens der Aufsichtsbehörde zu (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46). Demzufolge sind sie nicht zur Beschwerde berechtigt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht in dem von ihnen gewünschten Sinne vorgeht oder entscheidet (vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 63 zu Art. 14; grundsätzlich dazu BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283). Vor diesem Hintergrund ist kein schutzwürdiges Interesse erkennbar (und ein solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt), den angefochtenen Entscheid vom Bundesgericht überprüfen zu lassen. Damit kann auf den Antrag auf Suspendierung des Betreibungsbeamten und die damit verbundenen Darlegungen nicht eingegangen werden.  
 
2.   
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde gegen den Mietzinseinzug als verspätet erachtet. Zudem führt sie aus, dass der Einzug der Mietzinsen einerseits auf Ersuchen der Gläubiger vorgenommen wurde und andererseits durch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgedeckt war. 
 
2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG hat die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegen eine betreibungsamtliche Verfügung innert zehn Tagen zu erfolgen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Frist am 30. Mai 2014 abgelaufen ist und die Beschwerde erst am 2. Juni 2014 eingereicht wurde. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde erfolgte der Mietzinseinzug zudem rechtmässig, was die Beschwerdeführer indes bestreiten.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer äussern sich mit keinem Wort zur Fristwahrung im kantonalen Verfahren. Sie beschränken sich auf allgemein gehaltene Vorwürfe in Zusammenhang mit dem Einzug und der Abrechnung der Mietzinsen. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit sie an dieser Stelle auf das Grundpfandverwertungsverfahren zurückkommen möchten und gegenüber dem Betreibungsamt und der Bank Vorwürfe erheben, werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren mit Rückzug des Betreibungsbegehrens am 29. Januar 2014 abgeschlossen worden ist und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet. Das Bundesgericht hat sich zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer demzufolge nicht zu äussern. Nur der Vollständigkeit halber sei auf die gesetzliche Regelung hingewiesen, wonach die Pfandhaft ab Einreichung des Betreibungsbegehrens auch die Mietzinse einschliesst, sofern diese nicht vorab gepfändet worden sind (Art. 806 Abs. 1 ZGB, Art. 152 Abs. 2 SchKG, Art. 91 Abs. 1 VZG). Was die Pfändung der Liegenschaft vom 6. bzw. 13. Januar 2014 betrifft, so ist festzuhalten, dass diese unter Vorbehalt der Rechte der Grundpfandgläubiger auch die Mietzinsen erfasst (Art. 102 Abs. 1 SchKG, Art. 15 Abs. 1 lit. b VZG). Inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes beim Einbezug der Mietzinsen in die Pfändung nicht bundesrechtskonform sein sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar.  
 
3.   
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante