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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_277/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht 
des Kantons Bern, 
Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 25. April 2023 (BH.2023.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den ehemaligen gambischen Innenminister A.________ wegen des Verdachts von mehrfachen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Am 28. Januar 2017 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert. 
 
B.  
Mit Beschwerden vom 31. Oktober bzw. 14. November 2022 focht der Beschuldigte den Haftprüfungsentscheid vom 17./19. Oktober 2022 des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Bern (ZMG) bzw. den Haftverlängerungsentscheid vom 1. November 2022 des ZMG je beim Bundesstrafgericht an. Mit Beschluss vom 30. November 2022 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_1/2023). 
 
C.  
Am 20. Januar 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 bewilligte das ZMG die Haftverlängerung (vorläufig bis zum 24. März 2023). Eine vom Beschuldigten am 10. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 28. Februar 2023 ab. Die vom Beschuldigten am 3. April 2023 auch dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2023 wiederum ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren (1B_181/2023). 
 
D.  
Am 17. März 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft beim ZMG erneut die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 29. März 2023 bewilligte das ZMG die Haftverlängerung (vorläufig bis 24. Mai 2023). Dagegen erhob der Beschuldigte am 11. April 2023 wiederum Haftbeschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Am 17. April 2023 teilte die Bundesanwaltschaft dem Bundesgericht mit, dass sie gleichentags die Anklageschrift bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes eingereicht und beim ZMG die Haftfortdauer (in der Form von Sicherheitshaft) beantragt habe. Mit Beschluss vom 25. April 2023 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid des ZMG vom 29. März 2023 ab. 
 
E.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 24. Mai 2023 beantragt der Beschuldigte, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 25. April 2023 sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
Die Vorinstanz, die Bundesanwaltschaft und das ZMG verzichteten am 25., 26. bzw. 31. Mai 2023 je auf inhaltliche Stellungnahmen zur Beschwerde. Innert der auf den 12. Juni 2023 (fakultativ) angesetzten Frist ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liess. 
 
2.  
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 227 StPO). Dass mit der Anklageerhebung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes am 17. April 2023 die Untersuchungshaft förmlich beendet wurde (Art. 220 Abs. 1 StPO) und die Bundesanwaltschaft unterdessen beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt hat (Art. 229 Abs. 1 StPO), lässt das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Haftprüfung nicht dahinfallen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 1.2; Urteil 1B_181/2023 vom 27. April 2023 E. 2). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
3.  
 
3.1. Wie die Vorinstanz darlegt, hat das ZMG den dringenden Tatverdacht von Vergehen oder Verbrechen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) in seinem Haftverlängerungsentscheid vom 29. März 2023 erneut bejaht und wie folgt begründet: Seit der letzten Haftprüfung habe die Bundesanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen; dabei hätten sich die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse "nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert". Mit Verweis auf die Erwägungen des ZMG in seinen früheren Haftprüfungen und des Bundesstrafgerichtes in dessen Haftbeschwerdeentscheid vom 28. Februar 2023 habe das ZMG auf Wiederholungen weitgehend verzichtet und zusammenfassend festgehalten, dass genügend konkrete Hinweise vorlägen, die den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes (insbesondere in Bezug auf mehrfache Widerhandlungen gegen Art. 264a StGB) begründeten.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt dazu weiter Folgendes: Gründe, die den schon bisher bejahten dringenden Tatverdacht in Frage stellen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nichts wesentlich Neues vorgebracht. Diesbezüglich könne insbesondere auf den Haftbeschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. November 2022 (E. 6) und das Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 (E. 3) verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht (für mehrfache Verbrechen gegen die Menschlichkeit) sei weiterhin zu bejahen.  
 
3.3. Das Bundesgericht hat Beschwerden des Beschuldigten gegen Haftverlängerungsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zuletzt mit Urteilen 1B_181/2023 vom 27. April 2023 und 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Am 17. April 2023 hat die Bundesanwaltschaft Anklage gegen ihn erhoben. Mit der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht vom 24. Mai 2023 beantragt der Beschuldigte erneut seine unverzügliche Haftentlassung.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet ein weiteres Mal den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Dazu hat sich das Bundesgericht bereits mehrere Male ausführlich geäussert, nämlich in seinen Urteilen 1B_271/2017 vom 16. August 2017 [BGE 143 IV 316], 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017, 1B_465/2018 vom 2. November 2018, 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019, 1B_375/2020 vom 10. August 2020, 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020, 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 und zuletzt im Urteil 1B_181/2023 vom 27. April 2023. Es hat den dringenden Tatverdacht von Verbrechen (namentlich gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f sowie Art. 264k Abs. 1 StGB) bejaht (vgl. Urteile 1B_1/2023 E. 3.1-3.10 und 1B_181/2023 E. 3.1-3.2).  
 
3.5. Was die rechtlichen Erwägungen zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes, die inkriminierten Sachverhalte und die diesbezüglichen grundsätzlichen Standpunkte der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz betrifft, kann auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil 1B_1/2023 (E. 3.1-3.8) verwiesen werden.  
Der Beschwerdeführer wiederholt (teilweise identisch) diverse Einwände gegen den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, die das Bundesgericht bereits in seinen oben genannten acht Urteilen geprüft und verworfen hat. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit, gewisse ihm vorgeworfene Vorfälle vor dem 1. Januar 2011 seien nicht strafbar, es bestehe kein dringender Verdacht, dass er für den Tod von Baba Jobe, Solo Sandeng oder anderen Personen sowie für die Folterung mehrerer Personen strafrechtlich mitverantwortlich wäre, die fraglichen Straftaten seien nicht im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung erfolgt, weshalb ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a StGB ausgeschlossen sei, die mutmasslichen Opfer seien keine politischen Häftlinge gewesen, sondern als Organisatoren bzw. Teilnehmer einer angeblich illegalen Demonstration festgenommen worden, und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass eine ihm untergebene Person solche Straftaten verübt hätte oder dass er als Innenminister darüber informiert gewesen wäre. 
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, im Bundesgerichtsurteil 1B_181/2023 sei zu Unrecht erwogen worden, dass die Bundesanwaltschaft ihm eine Teilnahme an "mehrfacher" vorsätzlicher Tötung vorwerfe; richtig sei vielmehr, dass ihm nur der Tod von Baba Jobe und von Solo Sandeng zur Last gelegt werde. Er erläutert jedoch weder, weshalb zwei unterschiedliche Tötungsvorwürfe mit zwei Opfern nicht mehrfache Tötungsdelikte beträfen, noch, inwiefern die von ihm aufgeworfenen semantischen Fragen entscheiderheblich wären.  
Entscheiderhebliche neue Fakten zum Haftgrund des dringenden Tatverdachtes werden in der umfangreichen Beschwerdeschrift erneut nicht dargetan. Soweit diese sich mit den detaillierten Erwägungen der Urteile 1B_1/2023 (E. 3.1-3.10) und 1B_181/2023 nicht nachvollziehbar bzw. nur sehr oberflächlich auseinandersetzt, ist die Beschwerde nicht gesetzeskonform substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz BGG). 
Bei der dargestellten Sachlage verletzt es auch kein Bundesrecht und keine Grundrechte des Beschwerdeführers, wenn die Vorinstanz auf die erst kürzlich ergangenen Haftprüfungen verweist und nicht alle Erwägungen zu den Verdachtsgründen nochmals im Detail wiederholt. Von einer angeblich blinden und automatisierten "Absegnung" von Haftverlängerungsanträgen, wie er behauptet, kann hier keine Rede sein. Die Haftgerichte haben sich von Bundesrechts wegen nicht mehrmals kurz hintereinander mit bereits ausführlich widerlegten Einwänden detailliert auseinanderzusetzen. Dies mussten sie hier umso weniger tun, als der Beschwerdeführer diesbezüglich weder wesentliche neue Argumente vorbringt, noch sich mit den betreffenden Erwägungen nachvollziehbar auseinandersetzt. Entgegen seiner Ansicht begründet auch der Umstand, dass die Haftgerichte seine praktisch identischen Beschwerden mehrfach hintereinander abgewiesen haben, nicht per se den Vorwurf einer fehlenden sorgfältigen Haftprüfung. 
Dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht von Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO nach wie vor bejaht, ist nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt erneut, die bisher erstandene strafprozessuale Haftdauer (von unterdessen sechs Jahren und ca. fünf Monaten) sei unverhältnismässig, willkürlich und grundrechtswidrig. 
 
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). 
 
4.2. Was die Rüge betrifft, die bisher erstandene strafprozessuale Haft sei unverhältnismässig, beschränkt sich die Beschwerdeschrift über weite Strecken darauf, rechtsdogmatische Erörterungen aus der juristischen Literatur (zu Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO) zu zitieren, ohne spezifisch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus für den vorliegenden Haftfall ergeben sollten. Soweit in diesem Zusammenhang keine konkreten Rügen nachvollziehbar substanziiert werden, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert erneut die Erwägungen 5.1-5.3 des Urteils 1B_1/2023. Darin hat das Bundesgericht seine konstante Praxis zusammengefasst und bestätigt, wonach zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der bisherigen strafprozessualen Haft unter anderem der mutmasslichen freiheitsentziehenden Sanktion Rechnung zu tragen ist, die dem Beschuldigten im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung voraussichtlich drohen könnte. Es erörterte die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und seine eigene Praxis zur Frage der Grundrechtskonformität mehrjähriger Haftdauern. Sodann legte es dar, dass der Beschwerdeführer diverser Schwerverbrechen gegen mehrere Personen dringend verdächtig ist (namentlich wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB) und ihm dafür nach dem gesetzlichen Strafrahmen eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchststrafe (vorbehältlich Art. 264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe droht. Es erwog auch, dass im vorliegenden Fall - angesichts der mehrfachen schweren Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg und der konkreten Umstände der mutmasslichen Verbrechen (u. a. mehrfache vorsätzliche Tötungen und mehrfache Folter von politischen Häftlingen) - derzeit nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen ist. Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Damit war die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 5.3).  
 
4.4. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer diese Erwägungen erneut in appellatorischer Weise, indem er den Standpunkt vertritt, es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Abschätzung einer möglichen freiheitsentziehenden Sanktion. Er legt jedoch nicht überzeugend dar, inwiefern diese haftrichterliche Abwägung der Schwere der Tatvorwürfe und der im aktuellen Verfahrensstadium drohenden Sanktion grundrechtsverletzend, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre. Indem er vorbringt, das Bundesgericht dürfe zum Vornherein keine solche Prognose treffen, weil es die Gesamtheit der Akten nicht kenne bzw. nicht konsultiert habe, verkennt er die Aufgabe der Haftgerichte und insbesondere diejenige des Bundesgerichtes als Beschwerdeinstanz:  
Zunächst ist es nicht die Aufgabe der Haftgerichte, eine strafrechtliche Sanktion gemäss Art. 47 f. StGB auszufällen und präzise zu bemessen. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO müssen sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer vielmehr prüfen, ob die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vor dem Strafurteil in grosse Nähe einer zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt ist. Bei dieser strafprozessualen Prüfung haben die Haftgerichte weder dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen, noch müssen sie dafür sämtliche Strafakten konsultieren. Massgebend sind laut Gesetz vielmehr die relevanten Haftakten, die über die wesentlichen zu prüfenden Elemente Aufschluss zu geben haben (vgl. Art. 227 Abs. 2 StPO). Nötigenfalls hat das Haftgericht weitere sofort verfügbare Beweise zu erheben, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die besonderen Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Art. 225 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 StPO). 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche für die Prüfung der Haftdauer wesentlichen und nicht bereits gerichtsnotorischen Elemente der Strafakten der Vorinstanz nicht vorgelegen hätten. Erneut verkennt er zudem die Aufgabe des Bundesgerichtes, wenn er die Auffassung vertritt, dieses habe von Amtes wegen alle Strafakten zu konsultieren und daraus die massgebenden Tatsachen abzuleiten. Das Bundesgericht legt seinem Beschwerdeentscheid vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wie schon im Urteil 1B_181/2023 (E. 5.3) erwähnt, wäre es daher die prozessuale Obliegenheit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, im Verfahren vor Bundesgericht substanziiert dazulegen, welche für den Haftentscheid erheblichen Tatsachen die Vorinstanz willkürlich festgestellt habe (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Seine Behauptung, bei den mutmasslichen Opfern von Folter und Tötungsdelikten habe es sich nicht um Oppositionelle bzw. politische Häftlinge gehandelt, sondern ausnahmslos um angebliche Kriminelle, überzeugt nach wie vor nicht. Auch mit diesen Vorbringen hat sich das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1B_181/2023 (E. 3.2) befasst. 
Unterdessen hat die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer unbestrittenermassen Anklage erhoben wegen wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die bisherige Haftdauer von knapp 6 1/2 Jahren ist nach dem Gesagten noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung in den Hauptanklagepunkten derzeit ernsthaft zu rechnen hat. Das Bundesstrafgericht wird allerdings von Gesetzes wegen gehalten sein, den bei ihm anhängigen Straffall angesichts der bereits mehrere Jahre andauernden strafprozessualen Haft zügig zu beurteilen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Was er darlegt, reicht nicht aus, um seine finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) zu belegen. Diesbezüglich besteht kein Anlass, von den Erwägungen der Bundesgerichtsurteile vom 28. Oktober 2020 (E. 5), 30. Januar 2023 (E. 8) und 27. April 2023 (E. 6) abzuweichen. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos, nachdem sich das Bundesgericht bereits in seinen Urteilen vom 30. Januar und 27. April 2023 mit grossteils analogen Vorbringen ausführlich befasst hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster