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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_980/2009 
 
Urteil vom 16. März 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin 
Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Teilurteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. März 2009 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 27. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________ wird vorgeworfen, in der Nacht vom 11. zum 12. Mai 2004 ihre Tochter A.________, geboren am 12. März 1998, getötet zu haben, indem sie den Brustkorb der mutmasslich im Bett schlafenden A.________ durch körperliche Gewalt derart stark zusammendrückte, dass A.________ keine Luft mehr bekam und erstickte. 
A.b Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 27. März 2008 vom Vorwurf des Mordes frei. Es kam zum Schluss, dass sich ihre Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt. 
A.c Das Obergericht des Kantons Zug sprach X.________ mit Teilurteil vom 10. März 2009 im Rahmen eines Schuldinterlokuts der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) schuldig. Es ordnete gleichentags ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit von X.________ an und entschied, dass die Sanktion in einem separaten Urteil bestimmt werde. Es versetzte X.________ in Sicherheitshaft. 
A.d Gegen dieses Teilurteil erhob X.________ entsprechend einer darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde in Strafsachen. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat darauf mit Entscheid 6S.291/2009 vom 25. Juni 2009 mangels Vorliegens eines Endurteils nicht ein. Bereits mit Urteil 1B_114/2009 vom 15. Juni 2009 hatte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine Beschwerde von X.________ betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen. 
A.e X.________ lehnte es wiederholt ab, sich psychiatrisch begutachten zu lassen und zu diesem Zweck Explorationsgespräche mit dem vom Gericht bestellten Sachverständigen zu führen. Dieser erklärte auf entsprechende Anfrage des Obergerichts, dass ohne Exploration seriöse Aussagen über eine psychische Störung und über die Schuldfähigkeit von X.________ im Zeitpunkt der inkriminierten Tat nicht möglich seien. Auf eine Begutachtung wurde daher verzichtet. 
 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 27. Oktober 2009 in Ergänzung des Teilurteils vom 10. März 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 1421 Tagen und der Sicherheitshaft von 232 Tagen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens im Gesamtbetrag von Fr. 140'763.20 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 17'646.60 wurden der Verurteilten auferlegt. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Urteile des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. März 2009 und vom 27. Oktober 2009 seien aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des Mordes respektive der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle eine Schuldspruchs sei eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren auszufällen. X.________ stellt zudem den Antrag, auf eine Kostenbevorschussung sei zu verzichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz schliesst einen Unfalltod des Opfers aus. Die Beschwerdeführerin ficht dies nicht an. Die Vorinstanz stellt fest, dass das Opfer in der Wohnung, in welcher es mit der Beschwerdeführerin gelebt hatte, getötet wurde. Auch dies ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Die Vorinstanz kommt nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass das Opfer von der Beschwerdeführerin und entgegen deren Behauptung nicht von einer Drittperson getötet wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellung beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und verstosse gegen die Maxime "in dubio pro reo". 
 
Die erste Instanz war zum Schluss gekommen, dass nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin bestünden, und hatte diese daher freigesprochen. 
 
2. 
2.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ergaben die umfangreichen Untersuchungen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich keine direkten Hinweise auf die Art der Tatbegehung und die Täterschaft. Das Ergebnis dieser Untersuchungen sei aber als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass sich im massgebenden Zeitraum nebst der Beschwerdeführerin keine weiteren Personen räumlich in der Nähe des Opfers aufgehalten hätten. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Dritttäterschaft sei entgegen der willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht auszuschliessen. Ein Dritttäter hätte entweder an den Regenwasserablaufrohren zum Balkon hochklettern und von dort durch die nur angelehnte Balkontür in die Wohnung gelangen oder aber durch die nicht abgeschlossene Haustür über das Treppenhaus und durch die nicht abgeschlossene Wohnungstür die Wohnung betreten können. Bei diesem Dritten habe es sich beispielsweise um einen Mann handeln können, welcher die rund sechsjährige Tochter der Beschwerdeführerin schon längere Zeit beobachtet, ein sexuelles Verlangen nach dem Mädchen verspürt und aus diesem Grunde in einem günstigen Zeitpunkt die Wohnung betreten habe. Der Mann habe das Mädchen dann allerdings nicht sexuell missbraucht, sondern, weil es ihn erkannt habe, sofort getötet. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass weder an den beiden Regenwasserablaufrohren, an welchen ein einigermassen sportlicher Mann hätte hochklettern können, noch im Treppenhaus Spuren erhoben worden seien, weshalb die Annahme der Vorinstanz, aufgrund des Ergebnisses der spurenkundlichen Untersuchung könne eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden, willkürlich sei. 
 
2.3 Diese Version einer Dritttäterschaft beruht auf der These, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung für längere Zeit verlassen und der Dritte daher Zeit genug gehabt habe, sich unbemerkt und ungestört dem Opfer in der Wohnung zu nähern. Diese These ist indessen unzutreffend. Die Beschwerdeführerin hielt sich im relevanten Zeitraum nach ihren eigenen Aussagen lediglich zwei Mal für je rund zehn Minuten ausserhalb der Wohnung auf, nämlich ein erstes Mal um ca. 20.30 Uhr, um ihren Personenwagen in die Garage zu stellen, und ein zweites Mal um ca. 22.00 Uhr, um eine CD aus dem Wagen zu holen. 
 
Die Beschwerdeführerin hatte erstmals in der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz behauptet, sie habe in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 2004 die Balkontür offen gelassen, weil es um diese Zeit ziemlich heiss gewesen sei. Dazu hält die Vorinstanz fest, dass gemäss telefonischer Auskunft von Meteo Schweiz im Gebiet Luzern beziehungsweise Cham in der zweiten Tageshälfte des 11. Mai 2004 die Tageshöchstwerte 18° bis 19° Celsius betrugen und die Temperatur um 20.00 Uhr auf 15°, um Mitternacht auf 10° und um 06.00 Uhr auf 6° Celsius absank. Demgegenüber wurde am 12. Mai 2004, un 06.57 Uhr, in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Raumtemperatur von (immerhin) 20,4° Celsius gemessen. Dies legt gemäss der willkürfreien Würdigung der Vorinstanz den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin betreffend das Offenlassen der Balkontür bewusst falsch aussagte, um eine Dritttäterschaft als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Entsprechendes gilt für die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe (möglicherweise) die Wohnungstür nicht abgeschlossen. Denn in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2004 hatte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen noch geantwortet: "Ja sicher schliesse ich meine Türe". Die Beschwerdeführerin behauptete erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem, dass sie in jener Nacht zwei Schichten Watte in den Ohren gehabt habe. Solches hatte die Beschwerdeführerin in ihren vorgängigen Einvernahmen nie erwähnt, obschon Anlass dazu bestanden hätte, etwa als sie nach ihrem Schlafverhalten gefragt wurde und auf die Frage, ob ihre Tochter in jener Nacht in der Wohnung geweint habe, antwortete, sie hätte dies hören müssen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung betreffend die Täterschaft der Beschwerdeführerin im Weiteren auf die folgenden Indizien: Die Beschwerdeführerin machte einige Aussagen betreffend den Verlauf des fraglichen Abends, die nachweislich falsch sind. Sie bekundete im Rahmen eines Telefongesprächs mit ihrer Mutter ein Wissen betreffend die Todesursache, welches im damaligen Zeitpunkt nur die Täterschaft haben konnte. Sie zeigte kein Interesse am Fortgang und an den Ergebnissen der Untersuchung betreffend den Tathergang und die Todesursache. Die Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit als Prostituierte an ein materiell relativ luxuriöses Leben gewöhnt war, befand sich in einer finanziell angespannten Lage, weshalb sie auf Sozialhilfe und auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen war, was sie als demütigend empfand. Sie war daher im Begriff, ihre lukrative Erwerbstätigkeit als Prostituierte wieder aufzunehmen, und traf entsprechende organisatorische Vorkehrungen. Ihre Tochter war ihr insoweit im Wege, weshalb die Beschwerdeführerin diese für längere Zeit nach Russland zur Grossmutter abschieben wollte. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Tochter war seit je her sehr kühl. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich eines Telefongesprächs vom 13. Mai 2004 ihrer Mutter gemäss deren Aussagen in russischer Sprache mitgeteilt: "Nastju sadavili". Dies bedeutet nach den Angaben der Dolmetscherin: "A.________ ist erdrückt worden". Die Beschwerdeführerin bekundete damit nach der willkürfreien Würdigung der Vorinstanz ein Wissen, das im damaligen Zeitpunkt nur die Täterschaft haben konnte. Wohl war der Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer vorgängigen Befragung vom 13. Mai 2004 mitgeteilt worden, dass ihre Tochter gemäss den Angaben der Ärzte "erstickt" worden sei. Damals war aber noch nicht bekannt, auf welche Weise genau dies geschehen war, ob durch Kompression des Brustkorbs oder auf andere Art. Zwar kann gemäss den Angaben der Dolmetscherin das russische Wort "sadavit" mehreres bedeuten, nämlich "Erwürgen", "Überfahren", "Zertreten" und "Erdrücken". Die Mutter der Beschwerdeführerin verstand den Begriff nach ihren eigenen Angaben im Sinne von "Erdrücken" und würde für ein "Erwürgen" am Hals das russische Wort "saduschit" verwenden. Auch nach der Interpretation der Dolmetscherin lag im Kontext die Übersetzung im Sinne von "Erdrücken" am nächsten. Eine Übersetzung im Sinne von "Überfahren" kann im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin, als sie am Morgen des 12. Mai 2004 dem Notruf des Sanitätsdienstes telefonisch mitteilte, dass ihre Tochter nicht mehr am Leben sei, die Rückfrage, ob diese einen Unfall erlitten habe, spontan und mit Bestimmtheit verneinte. 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das Tatmotiv als willkürlich. Die Reise ihrer Tochter zur Grossmutter nach Russland sei für den 15. Mai 2004 gebucht und bezahlt gewesen. Es habe nur noch das Visum gefehlt, welches aber, wie sie aufgrund ihrer Erfahrungen gewusst habe, stets erst kurz vor der Reise zugestellt werde. Da die Tochter für längere Zeit hätte in Russland bleiben sollen, sei diese der unmittelbar bevorstehenden Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit als Prostituierte nicht im Wege gestanden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Grund gehabt, ihre Tochter durch Tötung zu beseitigen, um ungehindert als Prostituierte arbeiten zu können. Sie sei im Übrigen auch schon in der Vergangenheit in der Lage gewesen, ihre Erwerbstätigkeit als Prostituierte und die Betreuung ihrer Tochter miteinander zu vereinbaren. 
 
Was die Beschwerdeführerin zur Begründung im Einzelnen in weitschweifigen Ausführungen vorbringt, geht teilweise an der Sache vorbei und erschöpft sich im Übrigen in einer appellatorischen Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. 
 
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie ihre Tochter allein deshalb getötet habe, weil diese ihr bei der Erwerbstätigkeit als Prostituierte im Wege gestanden wäre. Die Vorinstanz verneint denn auch den Tatbestand des Mordes unter anderem mit der Begründung, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine hinterhältige Tötung zwecks Elimination der hinderlichen Tochter vorliege. Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Tat aus mehreren Gründen in einer ausserordentlichen Drucksituation befand, unter anderem deshalb, weil einerseits die minutiös vorbereitete Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Prostituierte, von welcher sie hohe Einkünfte erwartete, unmittelbar bevorstand, andererseits aber das Visum für die Ausreise der Tochter nach Russland noch immer nicht vorlag. In dieser unter anderem aus dem genannten Grunde angespannten Situation habe es nur einen kleinen Funkten gebraucht, um die Sache zum Explodieren zu bringen, zumal die Beschwerdeführerin, wie sich in der Haftanstalt gezeigt habe, förmlich explodieren könne und zu nicht voraussehbaren, gewalttätigen Reaktionen neige. Zwar wusste die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrungen, dass die Visa üblicherweise erst kurz vor der Reise eintrafen. Diese Erfahrungen betrafen indessen gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil Ausreisevisa für Reisen (ihrer Mutter, ihres Bruders) aus Russland in die Schweiz. Vorliegend ging es jedoch um ein Einreisevisum für ihre kleine Tochter aus der Schweiz nach Russland. Insoweit konnte die Beschwerdeführerin nicht zuverlässig wissen, ob dieses überhaupt und gegebenenfalls wann ausgestellt würde. 
 
Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich unter anderem aus dem genannten Grunde in einer Drucksituation befunden, in welcher ein kleiner Funke die Tötung habe auslösen können, ist nicht willkürlich. 
 
3.4 Nach den Feststellungen der Vorinstanz wollte die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit als Prostituierte wieder aufnehmen, weil sie sich davon hohe Einkünfte versprach und sie daher nicht mehr auf die als demütigend empfundene Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Inwiefern diese Feststellungen willkürlich sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre Einwände gegen einzelne Bemerkungen in der Anklageschrift sind nicht zu hören, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Anklageschrift, sondern allein das angefochtene Urteil ist. 
 
3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aussagen der Zeugin B.________ seien entgegen der willkürlichen vorinstanzlichen Würdigung nicht glaubhaft und die gestützt darauf getroffenen Feststellungen der Vorinstanz daher unhaltbar. 
3.5.1 B.________, die bis Ende 2002 mit der Beschwerdeführerin als Prostituierte zusammen gearbeitet hatte, sagte in ihrer polizeilichen Befragung vom 15. Mai 2004 aus, die Beschwerdeführerin habe sie zirka zwei Wochen zuvor angerufen und gefragt, ob sie wieder bei ihr als Prostituierte arbeiten könne, was sie abgelehnt habe. In der Folge habe sie (die Zeugin B.________) von einer Drittperson erfahren, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit als Prostituierte ihre Tochter nach Russland abschieben wolle. Sie (die Zeugin B.________) habe deshalb in der Nacht vom 11./12. Mai 2004 (also in der Tatnacht), zwischen zirka 23.00 und 01.00 Uhr, die Beschwerdeführerin angerufen und ihr gesagt, dass diese für sie gestorben sei, wenn sie das Kind nach Russland abschiebe. Darauf habe die Beschwerdeführerin geantwortet: "Was willst du überhaupt, ich werde sonst eine Lösung finden". Im Weiteren habe sie der Beschwerdeführerin gesagt, dass diese nicht bei ihr arbeiten könne. Sie kenne aber eine Frau, welche ihr Studio der Beschwerdeführerin verkaufen würde. Gemäss den Aussagen der Zeugin B.________ dauerte das Gespräch zirka zwei bis drei Minuten. 
3.5.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihren mehreren Einvernahmen unterschiedliche Aussagen zum Inhalt des fraglichen Telefongesprächs: Sie könne sich nicht daran erinnern; sie habe nichts gesagt; ihre Äusserung, sie werde sonst eine Lösung finden, habe sich nicht auf ihre Tochter, sondern auf den Arbeitsplatz als Prostituierte bezogen. 
3.5.3 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Zeugin B.________ zum Inhalt des Telefongesprächs als glaubhaft, obschon das Gespräch entgegen der Aussage der Zeugin nicht zirka zwei bis drei Minuten, sondern - gemäss der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmer-Identifikation - lediglich 17 Sekunden gedauert hatte. Was die Beschwerdeführerin gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil in weitschweifigen Ausführungen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Der von der Zeugin geschilderte Gesprächsinhalt bedarf nicht mehr als 17 Sekunden, wenn auf Begrüssungsformeln verzichtet wird. Es kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass die Zeugin im Telefongespräch sofort zur Sache (Verschickung der Tochter nach Russland) kam, von welcher sie von einer Drittperson - wie diese bestätigte - erfahren hatte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Gesprächs durften schon angesichts ihrer Widersprüchlichkeit willkürfrei als unglaubhaft gewertet werden. 
3.5.4 Im Übrigen ist immerhin festzuhalten, dass aufgrund der gesamten Umstände auch dann ohne Willkür auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann, wenn davon ausgegangen wird, dass deren Äusserung, sie werde sonst eine Lösung finden, nicht als Hinweis auf eine mögliche Tötung der Tochter verstanden werden kann. Zwar teilt die Vorinstanz die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Antwort der Beschwerdeführerin auf die Vorwürfe der Zeugin B.________, sie werde eine andere Lösung finden, vor dem Hintergrund der zu beurteilenden Tat eine besondere Bedeutung zukommt. Die fragliche Äusserung ist indessen gemessen an den übrigen Umständen nur ein schwaches Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Der wahre Sinn der vieldeutigen Äusserung erschliesst sich erst, wenn aufgrund der übrigen Indizien davon ausgegangen wird, dass tatsächlich die Beschwerdeführerin die Täterin ist. 
 
3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe auch deshalb kein Motiv für die Tötung ihrer Tochter gehabt, weil sie im Falle des Todes der Tochter ihr Recht zum Aufenthalt in der Schweiz verloren hätte. Nach der Ehescheidung vom Schweizer Staatsbürger C.________, dem Vater ihrer Tochter, habe sie als Russin die Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz nur deshalb behalten, weil sie die allein erziehende Mutter eines Kindes mit schweizerischem Bürgerrecht sei. Sie habe aufgrund einer Korrespondenz mit dem Amt für Ausländerfragen im Jahre 1998 gewusst, dass ihr Recht zum Verbleiben in der Schweiz von ihrem Kind abhängig sei. 
 
Die Vorinstanz hält zu diesem von der Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argument fest, dass die fragliche Korrespondenz im Zeitpunkt der Tat bereits fünf Jahre zurücklag und nicht von der Beschwerdeführerin selber, sondern von ihrem Rechtsvertreter geführt worden war. Daher sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat nicht mehr an den Inhalt jener Korrespondenz habe erinnern können. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter nicht in der Schweiz behalten, sondern für längere Zeit, eventuell für immer nach Russland schicken wollen (angefochtenes Urteil S. 10/11). Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sei, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 
 
4. 
Die Vorinstanz verurteilt die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, wobei sie der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots dadurch Rechnung trägt, dass sie die ihres Erachtens an sich angemessene Freiheitsstrafe von 13 Jahren um ein Jahr reduziert. 
 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei eine Ersttäterin ohne jegliche Vorstrafe. Sie habe zwar kein Geständnis abgelegt, doch habe sie weder Spuren beseitigt noch Drittpersonen belastet und sich der Justiz stets mit Anstand zur Verfügung gestellt, wodurch sie das Verfahren in gewisser Weise ganz erheblich erleichtert habe. Sie habe die Tat unstreitig nicht geplant, sondern in einer Situation der Überforderung begangen. Die Vorinstanz habe Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit gehabt und daher ein diesbezügliches Gutachten einholen wollen. Den fraglichen Zweifeln sei schon für sich allein strafmindernd Rechnung zu tragen. Bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Umstände, welche die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen habe, sei eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren angemessen. 
 
4.2 Die Vorinstanz berücksichtigt die Vorstrafenlosigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich strafmindernd. Die Zweifel an der Schuldfähigkeit, welche die Vorinstanz zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens veranlassten, sind als solche nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Begutachtung war nicht möglich, da die Beschwerdeführerin diese strikt ablehnte. Dass unter den gegebenen Umständen allein aufgrund der Akten ein Gutachten hätte erstellt werden können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin sah sich zwar in einer gewissen Drucksituation, doch liess sie sich nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz letztlich aus egoistischen Motiven zur Tötung ihrer erst sechsjährigen Tochter hinreissen. In Anbetracht des daher schweren Verschuldens hält sich die ausgefällte Freiheitsstrafe im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der ersten Instanz in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" freigesprochen. Daraus folgt aber nicht, dass die Beschwerde, in welcher der Vorinstanz im Wesentlichen mit appellatorischen Ausführungen willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen wird, Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. März 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Näf