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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_68/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
5. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, 
6. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
7. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Februar 2023 (UE220269-O/U/AHA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. April 2019 kam es in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies im Rahmen der Vorbereitung für den Hofspaziergang des inhaftierten A.________ mit Mitarbeitern der Sicherheitsabteilung zu einem Zwischenfall. Dabei schlug der an Händen und Füssen gefesselte A.________, im Treppenhaus stehend, zunächst gegen das Schutzschild eines Mitarbeiters der JVA. Daraufhin wurde er in den Arrestgang zurückgezogen, von sechs Vollzugsbeamten zu Boden gebracht und von mindestens zwei Beamten geschlagen, als er am Boden lag. In der Folge erstatteten seine Eltern gegen die betroffenen Mitarbeiter der JVA Strafanzeige und warfen ihnen vor, ihren Sohn unverhältnismässig angegangen und verletzt zu haben. 
Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine entsprechende Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch. Diese stellte sie mit Verfügung vom 13. September 2022 ein. 
 
B.  
Eine gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Februar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung der Strafuntersuchung durch eine vom Zürcher Justizapparat unabhängige Staatsanwaltschaft, eventualiter durch die Staatsanwaltschaft II, zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Beschuldigten F.________ und D.________ sowie das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf entsprechende Einladung hin ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. 
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden wie beantragt beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). 
 
1.1. Ohne nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Zivilansprüche) legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; zum Ganzen: Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gilt eine Misshandlung, die ein Mindestmass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.1; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; je mit Hinweisen). Ist jemand seiner Freiheit beraubt, beeinträchtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Anwendung körperlicher Gewalt, soweit sie nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich ist, die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
 
1.2. Laut angefochtenem Urteil konnte der Gefängnisarzt beim Beschwerdeführer am Tag des Vorfalls vom 9. April 2019 eine Schwellung und einen Bluterguss an der Nase, Schwellungen und Blutergüsse an beiden Handgelenken mit deutlich ringförmigen, möglicherweise durch Handschellen verursachte Abdrücke, eine kleine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Ellbogen sowie mehrere kleine Blutergüsse an beiden Unterarmen feststellen. Mit der Vorinstanz sind die dokumentierten erlittenen Verletzungen genügend schwer, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Ebenso zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass eine gegen Art. 3 EMRK verstossende erniedrigende Behandlung vorläge, wenn die Beamten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf ihn eingeschlagen hätten, als er fixiert und wehrlos am Boden lag. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben einleitend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen eingetreten wird.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer übt vorab aus formellen Gründen Kritik an der Strafuntersuchung: Der Staatsanwaltschaft fehle es an der nötigen Unabhängigkeit, womit sein Anspruch auf eine effektive Untersuchung (Art. 3 und Art. 8 EMRK, Art. 1 der Anti-Folter-Konvention und Art. 7 UNO Pakt Il) verletzt sei. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zunächst an, die Staatsanwaltschaft und der Justizvollzug seien der Justizdirektion unterstellt, wobei die gleichen Hierarchien bestehen würden. Auch wenn der Direktion kein fallbezogenes Weisungsrecht zukomme, sei deshalb von einer Abhängigkeit und damit von einer mangelnden effektiven Untersuchung auszugehen. Durch die Schaffung des neuen Polizei- und Justizzentrums Zürich (PJZ) werde die objektive Unabhängigkeit zusätzlich untergraben, müsse doch die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls gegen Personen ermitteln, die sie persönlich kenne, mit denen sie Pausenzeit verbringe etc..  
 
2.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts kann insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein. Richterliche Unabhängigkeit bedeutet insbesondere Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch die anderen Staatsgewalten oder die Parteien. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt dabei nicht erst dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein besteht. Mit anderen Worten hat auch das äussere Erscheinungsbild eines Gerichts den Eindruck der Unabhängigkeit zu vermitteln. Der EGMR hat vor diesem Hintergrund wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren oder ihnen eine solche Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen).  
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur anwendbar, wenn sie ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie dies bei Erlass eines Strafbefehls der Fall ist. Amtet sie als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV im Vorverfahren jedoch ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin kann folglich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteile 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Der Umstand, dass sowohl die Beschwerdegegner 2-7 als Beschuldigte und Vollzugsmitarbeiter als auch die Staatsanwaltschaft administrativ der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unterstellt sind, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine objektive Befangenheit. Die direkt betroffenen Akteure gehören unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Verwaltungseinheiten an, die einzig über dieselbe Aufsicht verfügen. Ein Unterordnungsverhältnis zwischen ihnen besteht dagegen nicht. Der Beschwerdeführer thematisiert in seiner Beschwerde einzig die "Befehlskette" zwischen der Direktion und der Staatsanwaltschaft, vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Auswirkungen auf die konkrete Fallführung haben könnte (selbst wenn die Untersuchung Beschuldigte aus einer anderen Verwaltungseinheit betrifft). Auch ist nicht ersichtlich, wie die Zusammenführung verschiedener Akteure im Bereich Kriminalitätsbekämpfung unter dem Dach des PJZ vorliegend, wo es um Ermittlungen gegen Mitarbeiter der JVA Pöschwies geht, die nicht dem PJZ angegliedert ist, die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft tangieren könnte.  
 
2.2. Nebst dem will der Beschwerdeführer eine subjektive Voreingenommenheit erkennen, indem die Staatsanwaltschaft im Ermächtigungsverfahren die Nichterteilung der Ermächtigung beantragt und anschliessend die Verfahrenseinstellung verfügt hat. Dabei setzt er sich grösstenteils nicht mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach er innerhalb weniger Tage seit Kenntnisnahme des Ermächtigungsentscheids ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin hätte stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO), auseinander. Insoweit fehlt der Beschwerde eine hinreichende Begründung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenseinstellung allein stellt zudem keinen krassen Verfahrensfehler dar, der einen Ablehnungsgrund nach Art. 56 StPO begründen könnte, selbst wenn sie sich später als fehlerhaft herausstellt (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3).  
 
3.  
Laut angefochtenem Urteil konnten D.________ (Beschwerdegegner 4) und F.________ (Beschwerdegegner 6) als diejenigen Mitarbeiter der JVA identifiziert werden, welche die auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Schlagbewegungen ausführten. Inwiefern sich die übrigen in den Vorfall involvierten Vollzugsmitarbeiter (B.________, C.________, E.________ und G.________) strafbar gemacht haben könnten und der angefochtene Entscheid insoweit Recht verletzen soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Hinsichtlich der Beschwerdegegner 2, 3, 5 und 7 wird folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verfahrenseinstellung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore", da die Vorinstanz unrechtmässig vom Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ausgehe. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass der gewaltsame Einsatz der Beschwerdegegner 2-7 gegen den Beschwerdeführer notwendig und verhältnismässig gewesen sei. Dessen jäher Angriff gegen einen Sicherheitsbeamten, sein massives Sperren, nachdem er zu Boden gebracht worden sei und seine Versuche, die Beamten zu beissen, seien erstellt. Die Einwirkungen und Schläge gegen die Beine, den Unterkörper bzw. die Arme des sich in Rage befindenden Beschwerdeführers hätten lediglich dazu gedient, diesen am Aufstehen zu hindern und ihn zu überwältigen. Ihre Einschätzung stützt sie auf die Videoaufnahmen und die Aussagen der Beschwerdegegner 2-7. Sie führt dazu aus, von den Beschwerdegegnern 2-7 habe keiner eine unnötige Gewaltanwendung erkennen können und sie hätten bestritten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer hämische Bemerkungen geäussert worden seien. Der Beschwerdegegner 6 habe bestritten, den am Boden liegenden Beschwerdeführer geschlagen zu haben. Der Beschwerdegegner 5 habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sich massiv gewehrt und aufzustehen versucht, was aus Gründen der Sicherheit aller Beteiligter habe verhindert werden müssen. Deshalb habe er mehrfach mit schnellen Bewegungen die Beine und den Unterkörper des Beschwerdeführers zu Boden gedrückt, um ihn zu fixieren. Der Beschwerdegegner 4 schliesslich habe die auf der Videoaufnahme erkennbaren Schläge damit erklärt, dass der Beschwerdeführer mit angezogenen Armen auf der rechten Schulter gelegen sei und die Beschwerdegegner 2-7 versucht hätten, ihn flach auf den Boden zu legen, damit er gegen die ihm zugewandten Mitarbeiter nicht Schläge oder Tritte habe austeilen können. Da es ihm, dem Beschwerdegegner 4, indessen nicht gelungen sei, die Arme des Beschwerdeführers zu strecken, habe er zwei bis drei dosierte Schlagbewegungen gegen den Trizeps-Muskel getätigt, wodurch sich die Arme hätten strecken lassen.  
 
4.1.2. Die Vorinstanz schützt die erstinstanzliche Entscheidbegründung, indem sie ausführt, der Beschwerdeführer habe ein Erscheinen zur Konfrontation mit den Beschwerdegegnern 2-7 wiederholt abgelehnt. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwerdeführers mangels Konfrontation als unverwertbar erachte und einzig auf die Aussagen der Beschwerdegegner 2-7 abstelle. Diese Aussagen seien nachvollziehbar und die Videoaufnahme des Vorfalls sei nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. So sei nicht erkennbar, ob bzw. dass die auf dem Video ersichtlichen Schläge erfolgten, als der Beschwerdeführer bereits sicher fixiert und wehrlos war. Es lasse sich beweismässig somit nicht erstellen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegner 2-7 entgegen ihren Aussagen über das zur sicheren Arretierung und Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Zelle Erforderliche hinausgegangen sei und sich mithin auf keinerlei Rechtfertigungsgründe (Anwendung unmittelbaren Zwangs als Sicherheits- und Schutzmassnahme gemäss § 23 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 [StJVG/ZH; LS 331]) stützen lasse. Bei dieser Sach- und Beweislage erscheine eine Anklage als chancenlos respektive eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2-7 unwahrscheinlich.  
 
4.2. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, im jetzigen Verfahrensstadium stütze sich die Vorinstanz zu Unrecht auf Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 StGB. Hierfür müsste auf dem Video glasklar zu erkennen sein, dass nach seiner Fixierung keine Schläge gegen ihn mehr erfolgt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, im Gegenteil: Aus den Videoaufzeichnungen ergebe sich, dass er von mindestens zwei Beschwerdegegnern mehrmals geschlagen werde, sobald er auf den Boden gebracht und fixiert worden sei. Die Behauptung der Beschwerdegegner 4 und 6, die Schlagbewegungen seien notwendig gewesen und hätten einzig dem Zweck gedient, ihn in eine transportfähige Position zu bringen, sei eine offensichtliche Schutzbehauptung. Die fehlende Verhältnismässigkeit der Schläge zeige sich auch an deren Wucht, an seinen massiven Verletzungen sowie an der (audiodokumentierten) hämischen Bemerkung "hä, tueds weh" eines Aufsehers unmittelbar nach dem Vorfall. Insgesamt hätte die Prüfung einer ausnahmsweise gerechtfertigten Handlung eine differenzierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt verlangt.  
 
4.3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).  
 
4.3.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Als Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO kommt vorliegend Art. 14 StGB in Betracht. Demnach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach § 23 Abs. 1 lit. a StJVG/ZH darf gegenüber Jugendlichen und Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang angewendet werden, um Personal, Inhaftierte oder andere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen. Unmittelbar wirksamer Zwang darf nach Abs. 2 der Bestimmung in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ausserdem angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss mit anderen Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.2). Das hier für Polizeibeamte Gesagte muss auch für Justizvollzugsmitarbeiter gelten. 
In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, klar erstellt sein, damit eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ergehen kann (vgl. Urteile 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
4.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers verdient weitestgehend Zustimmung. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner 4 und 6 Schläge gegen ihn ausgeführt und damit grundsätzlich strafbare Handlungen begangen haben. Bezüglich der entscheidenden Frage, ob diese Handlungen gemäss § 23 StJVG/ZH i.V.m. Art. 14 StGB gerechtfertigt waren, ist die Sach- und Rechtslage nicht hinreichend klar, dass darüber in einer Einstellungsverfügung befunden werden könnte. Insbesondere ist auf der Videoaufnahme nicht eindeutig erkennbar, ob die Schläge nur vor oder auch noch nach der Fixierung des Beschwerdeführers auf dem Boden erfolgten (Vorliegen einer Rechtfertigungssituation) und wo der Beschwerdeführer getroffen wurde. Eine andere Frage ist zudem, ob die Schläge für die Fixierung des Beschwerdeführers tatsächlich geeignet und erforderlich waren (Verhältnismässigkeit der Handlungen). Über diese Fragen hat das Sachgericht zu befinden.  
 
4.5. Weil er sich weigerte, unter dem von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Sicherheitsaufgebot zur Konfrontationseinvernahme zu erscheinen, liegen keine verwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vor (Art. 147 Abs. 4 StPO). Er wirft der Vorinstanz in diesem Kontext vor, auf eine unvollständige Beweislage abzustellen. Die Weigerung, sich mittels unverhältnismässigem Grossaufgebot vorführen zu lassen, sei gerechtfertigt gewesen, weshalb die fehlende Konfrontation nicht ihm, sondern der Staatsanwaltschaft anzulasten sei. Die Konfrontation sei darum nachzuholen. Jedenfalls sei die Frage nach der Verwertbarkeit seiner Aussagen bzw. der Vollständigkeit der Beweise von einem Sachgericht zu klären. Durch die Verfahrenseinstellung habe die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Beweisabnahme durch ein Sachgericht genommen, was im vorliegenden Kontext nicht zulässig sei.  
Angesichts der diversen gerichtsnotorischen Zwischenfälle bei Standortverschiebungen des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Sicherheitsbedenken ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft seinen Forderungen betreffend Zuführung nicht nachkommen wollte. Damit hat er es selber zu verantworten, dass keine Befragung stattfand und bis anhin keine verwertbaren Aussagen von ihm in das Untersuchungsverfahren eingebracht werden konnten, obwohl er als Privatkläger nach Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet gewesen wäre. Es wird jedoch vom Sachgericht zu entscheiden sein, ob und in welchem Rahmen der Beschwerdeführer (erneut) zur Einvernahme vorgeladen wird (Art. 331 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 1 StPO). 
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache muss in Bezug auf die Beschwerdegegner 4 und 6 zur Weiterführung der Strafuntersuchung bzw. Anklageerhebung beim zuständigen Gericht an die Staatsanwaltschaft sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Der (Haupt-) Antrag auf Rückweisung der Sache an eine von den Zürcher Strafverfolgungsbehörden unabhängige Staatsanwaltschaft ist dagegen abzuweisen. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer als weitgehend obsiegend zu betrachten. Das Nichteintreten in Bezug auf die Beschwerdegegner 2, 3, 5 und 7 rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Die Beschwerdegegner 4 und 6 haben keine Anträge gestellt, weshalb ihnen keine Kosten auferlegt werden. Demnach werden im Ergebnis keine Gerichtskosten erhoben (siehe auch Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter, im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt Häusermann, auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Die Sache ist zudem an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung sowie an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger