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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_743/2013  
   
   
 
 
 
       Urteil vom 24. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger, 
3. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Vultier, 
4. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Heim, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch, Gefährdung des Lebens usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ fuhr in der Nacht vom 18./19. Oktober 2009 zwischen 00.00 und 01.00 Uhr in Begleitung seines Freundes Y.________ in Zürich mit dem Tram von der Haltestelle Stauffacher in Richtung Triemli nach Hause. Bei der nächsten Haltestelle stiegen die Beamten der Stadtpolizei Zürich B.________ und C.________ zu und unterzogen X.________ und seinen Begleiter einer Personenkontrolle, in der Absicht, jenen auf die Übereinstimmung mit dem Signalement einer polizeilich ausgeschriebenen Person zu überprüfen. Nachdem sich die beiden Fahrgäste nicht auf erstes Verlangen ausgewiesen hatten, wurden sie von den Polizeibeamten aufgefordert, an der Haltestelle Bahnhof Wiedikon auszusteigen, wo der Polizeibeamte A.________ wartete. In der Folge eskalierte die Personenkontrolle und es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Polizeibeamten gegen X.________, der wegen einer schweren Herzerkrankung einen implantierten cardioverten Defibrillator (ICD) trug, Pfefferspray, Schlagstock und Würgegriffe einsetzten und ihm Handschellen anlegten. Dabei erlitt X.________, der mit der gesuchten Person nicht identisch war, zahlreiche Verletzungen, die ärztlich behandelt werden mussten. 
 
B.  
 
B.a. Am 23. Dezember 2009 erstattete X.________ gegen A.________, B.________ und C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Gefährdung des Lebens sowie Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten und stellte gleichzeitig Strafantrag. Am 6. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das mit Beschluss der Anklagekammer vom 23. Februar 2010 eröffnete Strafverfahren gegen die drei Polizeibeamten ein. Mit Beschluss vom 12. April 2011 hob das Obergericht des Kantons Zürich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache zur Durchführung von weiteren Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte von X.________ an die Untersuchungsbehörden zurück.  
 
 In der Folge führte die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit von X.________ und seines Rechtsvertreters Einvernahmen von A.________, B.________ und C.________ durch, wobei alle drei Polizeibeamten von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machten. Da sich aufgrund dessen am Beweisergebnis nichts geändert hatte, stellte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2012 das Strafverfahren erneut ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ am 22. Februar 2012 wiederum Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ab. Eine hiegegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2012 gut (Verfahren 1B_355/2012). 
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 5. Juni 2013 die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2012 gerichtete Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung der Untersuchung.  
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur allfälligen Ergänzung der Untersuchung bzw. zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.   
A.________, B.________ und C.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. X.________ hat zu ihren Eingaben Stellung genommen. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht hat. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens genügt es, wenn sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen auswirken kann (BGE 138 IV 86 E. 3; 137 IV 246 E. 1.3.1. ).  
 
 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.2.3). 
 
 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er hat als Strafantragsteller und Privatkläger die Einstellungsverfügung angefochten und Anträge gestellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1). 
 
1.2. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich aus dem öffentlichen Recht, etwa dem Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz; LS 170.1), ergeben (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1). Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich daher allenfalls auf die Staatshaftungsansprüche des Beschwerdeführers, nicht aber auf seine Zivilansprüche auswirken (BGE 128 IV 188 E. 2.2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2b und 3 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Rechtsprechung anerkennt indessen gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des von solcher Behandlung Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein. Kann sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufen, verschafft ihm der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten abgelehnt, die Untersuchung eingestellt wird oder ein Freispruch ergeht. Im zu beurteilenden Fall ist es am 18. Oktober 2009 anlässlich einer Personenkontrolle zwischen dem Beschwerdeführer und drei Beamten der Stadtpolizei Zürich unbestrittenermassen zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen erlitt und ärztlich behandelt werden musste. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne der genannten Bestimmungen geworden zu sein. Damit ist er berechtigt, gegen den die Einstellung der Strafuntersuchung bestätigenden Entscheid der Vorinstanz Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu erheben (vgl. Urteil 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1).  
 
 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer Einstellungsverfügung zum Schluss, die Schilderungen der Beschwerdegegner seien insgesamt stimmig, widerspruchsfrei und lebensnah. Jede einzelne Darstellung des Geschehens passe zu denjenigen der jeweils anderen Beschwerdegegner. Es sei mithin davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizeibeamten geweigert habe, sich auszuweisen und den Beschwerdegegner 3 angegriffen habe. Die zur Anwendung gelangten Zwangsmittel stellten einen verhältnismässigen Mitteleinsatz dar. Soweit sich der Beschwerdeführer Verletzungen zugezogen habe, sei das Handeln im Sinne von Art. 14 StGB abgedeckt gewesen. Den Beschwerdegegnern könne nicht nachgewiesen werden, um die Herzkrankheit des Beschwerdeführers und die Gefahr von Schlägen gegen dessen Defibrillator gewusst zu haben (Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2012 S. 16 ff.).  
 
2.1.2. Die Vorinstanz nimmt nach Würdigung aller Aussagen der Beteiligten sowie der Strafanzeige an, die Angaben der Beschwerdegegner seien im Wesentlichen lebensnah, nachvollziehbar und detailliert. Ihre Schilderungen der Geschehnisse ergäben ein stimmiges Gesamtbild, seien aber nicht identisch. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegner 2-4 abgesprochen hätten, seien nicht ersichtlich. Demgegenüber stimmten die Bekundungen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Begleiters in wesentlichen Punkten nicht überein (angefochtener Beschluss S. 32 ff.). An diesem Ergebnis ändere nichts, dass die Beschwerdegegner in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 30. September 2011, 27. Oktober 2011 und 6. Dezember 2011 ihre Aussagen verweigert bzw. auf ihre Ausführungen in den früheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen verwiesen hätten (angefochtener Beschluss S. 37 f.). In ihren Schlussfolgerungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, ein Schuldspruch gegen die Beschwerdegegner erscheine als sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der gegebenen Sachlage seien die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters nicht glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegner. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf Seiten der Beschwerdegegner ein strafbares Verhalten bezüglich der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung beweisen lasse. Daran würden auch die beim Beschwerdeführer festgestellten und in diversen Arztberichten festgehaltenen Verletzungen nichts ändern. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer herzkrank sei und eine körperliche Auseinandersetzung für ihn mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken verbunden sei, seine Darstellung des Sachverhalts nicht zu belegen. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung habe somit die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt (angefochtener Beschluss S. 38 f.).  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formuliert seinen Standpunkt in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift in teilweise übermässig pointierter Art und Weise und stösst damit verschiedentlich an die Grenze der Ungebührlichkeit (Art. 42 Abs. 6 BGG; vgl. auch Urteil 2C_418/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen den gebotenen prozessualen Anstand verletzt, ist er nicht zu hören. Sein Rechtsvertreter ist daran zu erinnern, dass ihm bereits in einem früheren Verfahren nahegelegt worden ist, seine Ausdrucksweise zu mässigen (vgl. Verfahren 2C_169/2008 18. März 2008 E. 1.2).  
 
2.2.2. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe trotz klarem, dringendem Tatverdacht in einer Vorwegnahme richterlicher Beweiswürdigung bei allen drei Beschwerdegegnern die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geschützt. Die Vorinstanz gehe in ihren zusammenfassenden Erwägungen davon aus, die sich gegenüberstehenden Darstellungen des Sachverhalts durch die Beschwerdegegner und ihn selbst seien gleichwertig. Wenn sie gestützt darauf annehme, ein Schuldspruch der Beschwerdegegner sei unwahrscheinlich, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Beschwerde S. 12 ff.). Im Weiteren habe die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegner nicht kritisch hinterfragt und namentlich seinen Einwand nicht beachtet, dass sich die Beschwerdegegner abgesprochen hätten (Beschwerde S. 25 ff.). Schliesslich habe die Vorinstanz der Dringlichkeit des Tatverdachts keine genügende Beachtung geschenkt. Aufgrund des Verletzungsbildes ergebe sich, dass der Vorfall einseitig verlaufen sei. Die Beschwerdegegner hätten den Pfefferspray und die Stockschläge offensichtlich präventiv eingesetzt. Von ihm und seinem Begleiter sei kein Angriff ausgegangen, der nicht anders hätte gestoppt werden können. Er habe auch gar keine Veranlassung gehabt, sich zu widersetzen, zumal er seine Ausweispapiere auf sich getragen habe. Im Übrigen seien ihm die Instabilität seines Kreislaufs, seine Herzschwäche und die Gefahr lebensgefährlicher innerer Blutungen wegen der Blutverdünnung bewusst gewesen. Es erscheine daher als glaubhaft und plausibel, dass nicht er die ihm in Anzahl, Ausbildung und Bewaffnung überlegenen Beschwerdegegner attackiert habe, sondern dass vielmehr diese ihn präventiv angegriffen hätten. Dass er nachfolgend in "lodernde Panik und Todesängste" verfallen sei und versucht habe, die auf ihn einschlagenden Beschwerdegegner abzuschütteln, sei nachvollziehbar. Insgesamt seien der Einsatz des Pfeffersprays und die Stockschläge nicht gerechtfertigt gewesen (Beschwerde S. 35 ff.).  
 
2.3. Die Beschwerdegegner machen gestützt auf den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen geltend, die tätliche Auseinandersetzung sei vom Beschwerdeführer ausgegangen. Die von ihm behauptete unvermittelte Attacke mit dem Pfefferspray bzw. die angeblichen illegalen Würgegriffe fänden in den Akten keine Stütze. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Fortsetzung des Strafverfahrens mit grösster Wahrscheinlichkeit eine erneute Einstellung oder ein Freispruch ergehen werde, so dass der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt sei.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, welche die Strafbarkeit ausschliessen, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.2, 186; 137 IV 219 E. 7.1 f., je mit Hinweisen). Der Grundsatz ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Die kantonalen Instanzen verfügen dabei über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E.4.1.1 und 4.2, 186 E. 4.1).  
 
3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich - je nach Schwere der Schädigung - der einfachen bzw. schweren Körperverletzung strafbar (Art. 122 und 123 StGB). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird gemäss Art. 126 StGB bestraft. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.  
 
3.3. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (vgl. etwa Art. 217 StPO). Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (BGE 136 I 87 E. 3.2; 107 IV 84 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.1 f., mit Hinweisen). Dies gilt namentlich in Bezug auf die Anwendung befugter polizeilicher Gewalt etwa bei der Durchsetzung von Zwangsmassnahmen (Art. 200 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2.1).  
 
 Gemäss Art. 15 StGB ist, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 
 
4.  
 
4.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern anlässlich der polizeilichen Personenkontrolle zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer und sein Begleiter im Tram nicht auf erstes Verlangen ausgewiesen hatten. Unklar geblieben ist, von wem die Auseinandersetzung ausgegangen und wie sie im Einzelnen abgelaufen ist (angefochtener Beschluss S. 32), sowie ob die Beschwerdegegner sich bei ihren Handlungen auf einen Rechtfertigungsgrund stützen können.  
 
4.1.1. In tatsächlicher Hinsicht bilden Ausgangspunkt das objektive Verletzungsbild des Beschwerdeführers und seine eingeschränkte körperliche Konstitution. Gemäss der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Unfallchirurgie, vom 20. Oktober 2009 (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 2/4) war der Beschwerdeführer vom 19. auf den 20. Oktober 2009 hospitalisiert. Folgende Verletzungen wurden bei ihm festgestellt:  
Querfortsatzfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers rechts, 
Kontusionen am Unterkiefer links, am Hals ventral links, an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule, an der Flanke beidseits, an den Knien beidseits und den Handgelenken, 
Muskelzerrung Oberschenkel rechts, 
Horn- und Bindehautverletzungen durch Pfefferspray-Exposition sowie 
eine akute Belastungsreaktion (vgl. Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 12/5 und 12/7). 
 
Überdies trug der Beschwerdeführer Prellungen im Brustbereich, über seinem implantierten cardioverten Defibrillator (ICD), davon (Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2012 S. 12 f.). Gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Unfallchirurgie, vom 7. Januar 2010 und einem ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2010 erlitt der Beschwerdeführer zusätzlich eine Kniedistorsion mit einer Läsion des Meniskus (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 4/2 und 4/3; vgl. auch Ordner 7/1 act. 12/3; Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2012 S. 13). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Verletzungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30.12.2009 bis zum 24.1.2010 attestiert (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 4/1). 
 
4.1.2. Nach dem Bericht des leitenden Arztes Kardiologie des Universitätsspitals Zürich, HerzKreislaufZentrum, vom 17. Juni 2010 ist der Beschwerdeführer schwer herzkrank und trägt einen ICD, welcher ihn vor lebensgefährlichen Rhythmusstörungen schützt (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 12/7 Ziff. 2a und 4 und act. 14/12/1; Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2012 S. 13). Gemäss Bericht desselben Arztes vom 8. Dezember 2009 (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 2/5) war die körperliche Auseinandersetzung aufgrund der schweren Vorerkrankung des Beschwerdeführers mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Aufgrund der wegen der eingesetzten künstlichen Herzklappe erforderlichen oralen Antikoagulation resultiere, namentlich bei Würgegriffen und Schlägen auf Rumpf, Hals und Kopf, ein sehr hohes Risiko für schwere, unter Umständen auch lebensbedrohliche Blutungskomplikationen, insb. schwere innere Blutungen. Schläge auf den Thorax begründeten darüber hinaus eine grosse Gefahr für eine Schrittmacher-Dysfunktion bis hin zum Bruch der implantierten Schrittmacherkabel, die zur Auslösung eines lebensgefährlichen Schocks führen könnten. Die Gefahr der Auslösung eines Schocks entstehe auch beim Einsatz von Pfefferspray beim Träger eines Herzschrittmachers.  
 
 Diesen Verletzungen des Beschwerdeführers stehen von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Schürfungen und Prellungen am linken Knie sowie Schürfungen am linken Arm und der linken Hand (Beschwerdegegner 2) bzw. eine Schürfung an beiden Knien (Beschwerdegegner 3) sowie eine zerrissene linke Achselschlaufe gegenüber (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 14/1 und 14/2 ff.). 
 
4.2. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft gelangen aufgrund einer einlässlichen Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegner (angefochtener Beschluss S. 38 f.). Dieses Ergebnis vermag eine Einstellung des Verfahrens indes nicht zu tragen. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann auf eine Anklage nur verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz räumt selber ein, die festgestellten Verletzungen könnten sowohl mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als auch derjenigen der drei Beschwerdegegner vereinbar sein (angefochtener Beschluss S. 38 f.).  
 
 Zudem scheinen angesichts der dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers und seines Krankheitsbildes Zweifel an dem von den Beschwerdegegnern geschilderten Geschehensablauf nicht gänzlich ausgeschlossen. So stützt sich die Vorinstanz etwa auf die Aussagen der Beschwerdegegner, wonach der dem Beschwerdeführer ins Gesicht gesprühte Pfefferspray (Reizstoffspray PAVA [dem natürlichen Wirkstoff Oleoresin Capsicum nachempfundener synthetisch hergestellter Pfefferextrakt]) keine Wirkung gezeigt habe (angefochtener Beschluss S. 35 f.; Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 7 S. 4; vgl. auch § 9 der Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung des Kantons Zürich vom 21. Januar 2009). Angesichts der beschriebenen Wirkung des Reizstoffsprays (starke Reizung der Augen mit vorübergehender Erblindung; heftig brennender Schmerz mit krampfartigem Schluss der Augenlider; Atemnot und Hustenanfälle; Schwellungen und Rötung der Augenbindehaut, starker Tränenfluss [vgl. http://www.gifte.de/B- und C-Waffen/pfefferspray.htm]) scheint dies nicht evident. Dasselbe gilt nach der allgemeinen Lebenserfahrung in Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegner, wonach auch die vom Beschwerdegegner 3 geführten Schockstösse mit der Faust und dem Knie gegen den Unterleib und Schläge mit dem Polizeimehrzweckstock gegen den Brustbereich des Beschwerdeführers keine Wirkung gezeigt haben sollen (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 14/3 S. 3 und act. 6 S. 5). Letzteres lässt sich jedenfalls wegen des beim Beschwerdeführer implantierten Defibrillators nicht ohne weiteres mit den ärztlichen Berichten in Einklang bringen, wonach Schläge auf den Thorax eine grosse Gefahr für eine Schrittmacher-Dysfunktion begründeten, die zur Auslösung eines lebensgefährlichen Schocks führen könnten. Schliesslich scheint nicht von vornherein klar, wie die dokumentierten Verletzungen am Hals mit dem Umstand, dass die Beschwerdegegner die Anwendung von Würgegriffen in Abrede stellten (Untersuchungsakten Ordner 7/1 act. 6 S. 9 und act. 7 S. 9 f.), in Übereinstimmung zu bringen sind. Überhaupt steht die Schilderung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner in deutlichem Gegensatz zu den ärztlichen Stellungnahmen, wonach für den Beschwerdeführer eine körperliche Auseinandersetzung aufgrund seiner schweren Vorerkrankung mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken verbunden sei (vgl. oben E. 4.1). 
 
 Angesichts dieser Umstände verbleiben etwelche Unklarheiten, so dass jedenfalls nicht mit Sicherheit ein Fall klarer Straflosigkeit vorliegt. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch der Beschwerdegegner auszugehen, verletzt sie, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 17 ff.), den Grundsatz "in dubio pro duriore". 
 
 Die Beschwerde erweist sich als begründet. 
 
5.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner 2-4 kostenpflichtig und haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen, wobei die Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszurichten ist (Art. 66 Abs. 1, 4 und 5; Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern 2-4 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegner 2-4 haben dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog