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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_835/2017  
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin. 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 2017 (200 17 677 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war als Monteur der B.________ GmbH, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. April 2016 bei der Montage eines Spirorohrs einen höheren als den gewohnten Druck ausüben musste, woraufhin Schmerzen in der rechten Schulter auftraten. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 verneinte die Suva eine Leistungspflicht, da der Gesundheitsschaden weder Folge eines Unfalles noch einer unfallähnlichen Körperschädigung sei. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 1. April 2016 Leistungen zu erbringen. 
 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere ist entgegen seinen Ausführungen nicht ersichtlich, dass die Einholung des Berichts des Dr. med. C.________ vom 23. November 2017 erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst ist, war doch die Frage, ob der Schädigungsmechanismus des Ereignisses vom 1. April 2016 überhaupt geeignet war, eine Rotatorenmanschettenruptur auszulösen, bereits Gegenstand des Einspracheentscheides. Somit hat dieser Bericht vorliegend unbeachtet zu bleiben.  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Suva für die Schulterbeschwerden des Versicherten. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass er weder an den Folgen einer Berufskrankheit leidet noch das Ereignis vom 1. April 2016 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist demgegenüber, ob das kantonale Gericht zu Recht auch eine unfallähnliche Körperschädigung des Beschwerdeführers bei diesem Ereignis verneint hat. 
 
3.   
Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 aUVV gemäss der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Rechtlslage, müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). 
 
4.  
 
4.1. Erste Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ist das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 aUVV. Während eine solche von der Suva zunächst verneint wurde, steht aufgrund der Operation im Spitalzentrum Biel vom 24. März 2017 fest, dass der Versicherte eine Rotatorenmanschettenruptur und damit eine Listenverletzung erlitten hat. Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes dieses Zentrums, Dr. med. C.________, vom 19. Juli 2017 waren bereits auf dem Arthro-MRI der Schulter vom 10. August 2016 Anzeichen für eine solche Ruptur erkennbar.  
 
4.2. Zweite Voraussetzung für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung war nach der hier anwendbaren Rechtslage, dass die Listenverletzung durch ein äusseres, sinnfälliges Ereignis verursacht wurde (vgl. E. 3 hievor). Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, es könne offen bleiben, ob das gemeldete Ereignis vom 1. April 2016 als solches sinnfälliges Ereignis anerkannt werden könne, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. April 2016 und der erlittenen Listenverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Hiebei stützte sich die Vorinstanz auf eine umfassende Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber auf den Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Bern, vom 7. Dezember 2016. In diesem Bericht wird im Wesentlichen ausgeführt, der Mechanismus des Ereignisses vom 1. April 2016 sei nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Kreisarzt und damit auch die Vorinstanz gingen insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, als das Ereignis vom 1. April 2016 nicht bei Überkopfarbeiten stattgefunden habe. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherte nicht nur gegenüber der Suva, sondern auch gegenüber seinem behandelnden Arzt angegeben hat, sich die Verletzung bei einem Anheben eines Rohrschachts über Kopf zugezogen zu haben (vgl. den Bericht des Spitals E.________ vom 25. Juli 2016). Wenn der Versicherte nunmehr nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung einen abweichenden Geschehensverlauf geltend macht, so wirft dies bezüglich der Glaubwürdigkeit seiner Darstellung Fragen auf. Diese brauchen indessen vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden, wird doch vom Kreisarzt dem Element "Überkopfarbeit" keine massgebende Bedeutung zugemessen. Vielmehr führt dieser aus, traumatische Sehnenrisse entstünden durch eine unnatürliche Zugbelastung: eine plötzliche, von aussen (über das Skelett vermittelte) auf das Sehnengewebe einwirkende dehnende Kraft. Dabei müsse eine ganz erhebliche Gewalt auf die Schulter einwirken. Ungeeignet sei als Ursache einer solchen Schädigung eine willkürliche, koordinierte Kraftenfaltung. Auch in dem vom Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend gemachten Geschehensablauf wird kein für eine Schädigung geeigneter Mechanismus geschildert, vielmehr ist auch hier von einer vom Versicherten gewollten Kraftanwendung die Rede. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die vom Beschwerdeführer aufzuwendende Anstrengung zur Einführung des Spirorohrs in den Bogen offenbar deutlich grösser als von ihm zunächst erwartet war.  
 
4.4. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwogen hat, vermögen die verschiedenen Berichte des Dr. med. C.________ keine auch nur geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471) an den Schlussfolgerungen der kreisärztlichen Stellungnahme zu begründen. Der behandelnde Arzt setzt sich mit der Argumentation des Kreisarztes nicht auseinander, sondern folgert den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. April 2016 und der erlittenen Rotatorenmanschettenruptur aus dem Umstand, dass der Versicherte vor diesem Ereignis in der Schulter beschwerdefrei war. Praxisgemäss ist es jedoch nicht zulässig, gesundheitliche Beschwerden einzig aus dem Grund als Folge eines Ereignisses anzuerkennen, weil diese nach dem Ereignis erstmals aufgetreten sind, folgt doch aus einer zeitlichen Korrelation nicht zwingend ein Kausalzusammenhang (vgl. auch Urteil 8C_642/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.5. Hat die Vorinstanz demnach zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. April 2016 und der diagnostizierten Listenverletzung verneint und ist kein anderes Ereignis geltend gemacht, welches ursächlich für die Verletzung sein könnte, so liegt keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 aUVV (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) vor. Somit hat das kantonale Gericht zu Recht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold