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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_160/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,  
Departement für Justiz und Sicherheit  
des Kantons Thurgau,  
Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 19. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1987) reiste am 1. Juni 1994 mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit Oktober 2004 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. 
 
 X.________ gab bereits als Minderjähriger zu Klagen Anlass und wurde wie folgt bestraft: 
 
- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 26. Mai 2003 wegen einfacher Körperverletzung (absichtliches Umstossen des Opfers, wobei dieses Verletzungen am Rücken erlitt), begangen am 19. August 2002; Verurteilung zu einer Arbeitsleistung von einem halben Tag sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 100.--. 
- Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 8. November 2005 wegen einfacher Körperverletzung (anlässlich einer Auseinandersetzung am 26. Juni 2005 versetzte X.________ seinem Opfer mehrere Schläge ins Gesicht und einen Schlag auf die Brust. Gemäss ärztlichem Zeugnis erlitt das Opfer Schürfwunden, Prellungen am Unterkiefer und eine Ohrläppchenläsion); Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.-- sowie Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 100.--. 
 
 Auch als Erwachsener wurde X.________ wiederholt straffällig: 
 
- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 5. Juli 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften (Lenken eines für die öffentliche Strasse nicht zugelassenen Fahrzeuges ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 8. Juli 2006, unerlaubtes Verwenden des Fernlichts nach einer Auseinandersetzung mit dem Ziel, seinen Kontrahenten zurechtzuweisen, begangen am 9. Juli 2006, Verursachen eines Verkehrsunfalles, bei dem sich das von X.________ gelenkte Fahrzeug überschlug, wodurch X.________ seine Mitfahrerin und allfällige andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr aussetzte, begangen am 23. Dezember 2006) : bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und Busse von Fr. 700.--. 
- Strafverfügung des Bezirksamts Diessenhofen vom 16. Januar 2008 wegen Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften (Vermeidbare Lärmerzeugung durch hohe Drehzahlen des Motors beim Fahren in niedrigen Gängen, vermeidbare Lärmerzeugung durch Durchdrehenlassen der Antriebsräder beim Anfahren, begangen am 22. Dezember 2007) : Busse Fr. 210.--. 
- Strafverfügung des Bezirksamts Frauenfeld vom 6. März 2008 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Verursachen eines Verkehrsunfalls durch mangelnde Aufmerksamkeit und Linksabbiegen trotz Gegenverkehrs, begangen am 1. Dezember 2007) : Busse Fr. 500.--. 
- Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Kanton Schaffhausen vom 28. August 2009 wegen einfacher Körperverletzung (während einer Auseinandersetzung am 28. März 2009 schlug X.________ seinem Opfer mit der Faust ins Gesicht) : bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--. 
- Strafbefehl des Verkehrsamts des Kantons Schaffhausen vom 25. März 2010 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 19 km/h, Verwenden eines Telefons während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung), falsche Anschuldigung, begangen am 9. August 2009: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und Busse von Fr. 600.-- (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. August 2009). 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 21. Januar 2011 wegen einfacher Körperverletzung (während einer Auseinandersetzung am 10. Januar 2010 schlug X.________ seinem Opfer mit der Faust ins Gesicht. Als das Opfer daraufhin zu Boden ging, trat ihm X.________ mit dem Fuss an den Kopf. Das Opfer blutete in der Folge aus der Nase, erlitt eine geschwollene Nase und Schmerzen im Kiefergelenk), grobe Verletzung von Verkehrsregeln (X.________ überschritt am 11. Juni 2010 mit seinem Auto die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um netto 38 km/h) : Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu je Fr. 50.--, davon 45 Tagessätze zur Zahlung aufgeschoben. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. März 2012 wegen Tätlichkeiten (während einer Auseinandersetzung am 25. September 2011 versetzte X.________ seinem Opfer mehrere Schläge gegen verschiedene Körperstellen) : Busse von Fr. 500.--. 
 
B.  
 
 Am 16. Januar 2006 wurde X.________ erstmals vom Migrationsamt des Kantons Thurgau unter Androhung einer Entfernungsmassnahme verwarnt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 ermahnte ihn das Migrationsamt formlos und wies wiederum auf mögliche ausländerrechtliche Massnahmen bei weiterer Straffälligkeit hin. Am 15. Oktober 2009 erfolgte eine weitere formelle ausländerrechtliche Verwarnung von X.________. 
 
 Mit Entscheid vom 23. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen beschwerte sich X.________ ohne Erfolg beim Departement für Justiz und Sicherheit und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2013 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2012 aufzuheben und ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu bewilligen, stattdessen sei er zu verwarnen. Eventualiter beantragt er, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.  
 
 Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde hinsichtlich der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4,3 S. 129).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. In solchen Fällen ist ein Bewilligungswiderruf sogar dann zulässig, wenn sich der Ausländer - wie vorliegend - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
2.1.1. In BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff. hat das Bundesgericht näher bestimmt, wann die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind und von einem "in schwerwiegender Weise" erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist: Dies ist zwar in erster Linie dann der Fall, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit nicht erforderlich, dass die ausgesprochenen Strafen insgesamt etwa einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG entsprechen müssen. Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist.  
 
2.1.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer, der bereits als Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste, als Erwachsener seit 2006 immer wieder delinquiert hat. Dreimal wurde er wegen einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten bestraft. Er hat somit die körperliche Integrität seiner Opfer verletzt bzw. gefährdet. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung stellen teilweise auch die vom Beschwerdeführer verübten Strassenverkehrsdelikte dar. Es erscheint als blosser Zufall, dass bei seinem Verkehrsverhalten bis anhin noch niemand zu Schaden gekommen ist und auch die handgreiflichen Auseinandersetzungen (Faustschläge ins Gesicht, Fusstritt gegen Kopf) nicht schlimmere Folgen hatten. Mit dem Beschwerdeführer ist indessen darin übereinzustimmen, dass es sich angesichts der ausgesprochenen Strafen bei der ihm vorgeworfenen wiederholten Straffälligkeit nicht um gravierende Straftaten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG handelte. Zudem stellen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch keine in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Neben der Vielzahl der Delikte fällt vorliegend jedoch entscheidend ins Gewicht, dass auch die über einen Zeitraum von 3 Jahren und neun Monaten verfügten mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten und ihn nicht dazu veranlassten, sich zu bessern. Dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren und damit zu rechnen ist, dass er auch zukünftig wieder straffällig wird. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben.  
 
2.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).  
 
2.2.1. Wie dargelegt, liess sich der Beschwerdeführer weder von den verhängten Strafen noch von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen beeindrucken und zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen. Selbst nach der zweiten formellen Verwarnung vom 15. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer erneut zu Klagen Anlass (10.01.2010: einfache Körperverletzung; 11.06.2010: grobe Verletzung der Verkehrsregeln; 25.11.2011: Tätlichkeiten). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt damit von einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung sowie von einer gewissen Unbelehrbarkeit.  
 
 Das Fahreignungsgutachten vom 23. September 2011 attestiert dem Beschwerdeführer zwar aus verkehrspsychologischer Sicht im Bereich der aggressiven Interaktion eine Verbesserung. Die nur gerade zwei Tage später erneut begangenen Tätlichkeiten bestätigen diese positive Entwicklung aber nicht und zeugen vielmehr von einer vom Beschwerdeführer weiterhin ausgehenden Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Vorfall als "Lappalie", als blosse Ohrfeige zu verharmlosen, ändert daran nichts. Der diesbezügliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. März 2012 erfolgte wegen mehrerer Schläge gegen verschiedene Körperstellen des Opfers. Im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren besteht kein Raum, strafrechtliche Verurteilungen in Frage zu stellen. Im Übrigen bezeichnet denn auch das erwähnte Gutachten die Impulskontrolle des Beschwerdeführers als weiterhin ungenügend und hält fest, im Bereich der Kritikfähigkeit und Belehrbarkeit zeigten sich noch Schwankungen. 
 
 In seinem Schreiben vom 16. März 2012 an das Strassenverkehrsamt im Hinblick auf die Wiedererteilung des Führerausweises führt der (private) Therapeut Q.________ unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe mittlerweile ein gewöhnliches Mittelklasse-Auto gekauft, mit dem er nicht mehr provoziert werde. Er müsse sich nun nicht mehr von andern Verkehrsteilnehmern stressen lassen und habe auch das Problem mit der Geschwindigkeit im Griff. Diesbezüglich fällt auf, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers die Ursache für seine Verfehlungen im Strassenverkehr bei den anderen Verkehrsteilnehmern zu liegen scheint. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe danach (ab Ende August 2012) eine zusätzliche Therapie in Bezug auf die begangenen Tätlichkeiten besucht und beruft sich auf den entsprechenden Bericht von Q.________ vom 15. Oktober 2012. Die Vorinstanz hat sich mit den Ausführungen in den verschiedenen Berichten detailliert auseinandergesetzt; es kann darauf verwiesen werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in erster Linie zwecks Wiedererteilung des Führerausweises eine Therapie besuchte und die erwähnte zusätzliche Therapie reichlich spät und erst unter dem Druck der verfügten fremdenpolizeilichen Massnahme anfing, lässt sich auch aus dem neueren Schreiben von Q.________, das zudem bloss eineinhalb Monate nach Therapiebeginn abgefasst wurde, keineswegs schliessen, der Beschwerdeführer habe seine Einstellung grundlegend geändert. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, handelt es sich entgegen den Ausführungen des Therapeuten, der möglicherweise nicht umfassende Kenntnis der Vorfälle hatte, nicht bloss um in der Pubertät begangene Straftaten. Zudem sieht der Beschwerdeführer offensichtlich nicht ein, dass er bei den ihm vorgeworfenen Ereignissen der Täter ist, stellt er sich doch - ob im Verkehr oder im Ausgang - als Opfer von Provokationen dar. Dass eindeutig ein Umdenken stattgefunden hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich somit nicht erkennen. Es besteht folglich keine Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig klaglos verhalten wird. Die ihm mehrmals eingeräumte Gelegenheit, sich zu bessern und sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, hat der Beschwerdeführer nicht genutzt. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht von einem grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers ausgegangen. 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 6½ Jahren in die Schweiz eingereist und hat hier seine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Positiv anzurechnen ist ihm, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Schulden hat. Weder die berufliche Integration noch das günstige familiäre Umfeld vermochten aber den Beschwerdeführer, davon abzuhalten, immer wieder straffällig zu werden.  
 
 Da der Beschwerdeführer volljährig ist, fällt die Berufung auf Art. 8 EMRK aufgrund seiner Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern im vornherein ausser Betracht. Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, er sei mit seiner schweizerischen Freundin verlobt. Abgesehen davon, dass bezüglich seiner Freundin nichts Näheres bekannt ist, war der Beschwerdeführer bei Beginn dieser Beziehung schon fremdenpolizeilich verwarnt und war im Zeitpunkt der Verlobung der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits verfügt worden. Unter diesen Umständen musste die Freundin von vornherein damit rechnen, dass sie die Beziehung zum Beschwerdeführer zukünftig eventuell nicht in der Schweiz wird leben können. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Freundin inzwischen geheiratet hätte. 
 
 Der Beschwerdeführer spricht die heimatliche Sprache und es darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Verhältnisse in Mazedonien aufgrund von Besuchsaufenthalten sowie aufgrund des durch die Eltern vermittelten Wissens nicht völlig unbekannt sind. Im Übrigen wird ihm grundsätzlich auch seine abgeschlossene Berufsausbildung die wirtschaftliche Eingliederung im Heimatland erleichtern. Der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Ausreise nach Mazedonien zumutbar, ist insofern nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung zu erschüttern vermöchte. 
 
2.2.3. Es wird den Beschwerdeführer gewiss hart treffen, die Schweiz verlassen zu müssen, nachdem er seit seiner Kindheit hier lebt und berufsmässig integriert ist. Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, nicht zu beanstanden. Ausschlaggebend ist dabei, dass der Beschwerdeführer von der Ausländerbehörde wegen seiner wiederholten Straffälligkeit bereits zweimal formell verwarnt und einmal formlos gemahnt wurde. Ziel der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Gelingt dies nicht, kommt es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen, ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde. Der Beschwerdeführer hat die ihm drei Mal eingeräumte Gelegenheit, sich zu bessern, nicht genutzt und trotz angedrohter ausländerrechtlicher Konsequenzen weiter delinquiert. Er hat damit den Tatbeweis erbracht, dass er sich durch Verwarnungen nicht beeinflussen lässt. Eine nochmalige fremdenpolizeiliche Verwarnung an Stelle der verfügten Massnahme fällt daher ausser Betracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich der angefochtene Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts der vorgängigen, wirkungslos gebliebenen Verwarnungen als verhältnismässig.  
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs