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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1013/2023  
 
 
Urteil vom 1. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Hausfriedensbruch usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juli 2023 (UH230213-O/U). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. März 2023 wegen Hausfriedensbruchs und Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei zugestellt. Auf seine sinngemässe Einsprache hin wurde er am 2. Juni 2023 zur Einvernahme auf den 21. Juni 2023 vorgeladen und darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Die Vorladung wurde ihm ebenfalls durch die Kantonspolizei zugestellt. Am 12. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer, nicht zur Einvernahme zu erscheinen, weil die Vorladung völkerrechtswidrig sei. Mit Antwortschreiben vom 13. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft erneut auf die Säumnisfolgen im Falle eines Fernbleibens hin. Der Beschwerdeführer bezeichnete am 15. Juni 2023 auch dieses Schreiben als völkerrechtswidrig. Am 21. Juni 2023 hielt die Staatsanwaltschaft verfügungsweise fest, der Beschwerdeführer sei der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, auf die Einsprache werde nicht eingetreten und der Strafbefehl vom 23. März 2023 sei in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juli 2023 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache stellt, ist er damit von vornherein nicht zu hören. 
 
3.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vorgeladen, nachdem er mit Eingabe vom 31. Mai 2023 mitgeteilt habe, den Strafbefehl abzulehnen und damit sinngemäss Einsprache erhoben habe. Obwohl ihm die Vorladung zugestellt worden sei, sei er nicht zur Einvernahme erschienen. Seinen jeweiligen Antwortschreiben sowie der Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, dass er den Strafbefehl, die Vorladung, das Schreiben vom 13. Juni 2023 und auch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Der Beschwerdeführer beziehe sich in seiner Beschwerdeschrift u.a. auf das Genfer Abkommen über den Zivilschutz in Kriegszeiten. Einschlägig seien jedoch die Bestimmungen über das Strafbefehlsverfahren in der StPO. Er bringe weder vor noch vermöge er darzulegen, dass er der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft entschuldigt ferngeblieben sei. Auch seinem Schreiben vom 12. Juni 2023 lasse sich kein Grund entnehmen, der ein Fernbleiben entschuldigt hätte. Dass er den Strafbefehl, die Vorladung zur Einvernahme oder deren Zustellung durch die Kantonspolizei selber für völkerrechtswidrig halte, ändere daran nichts. 
 
5.  
Was daran willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könne, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss befasst sich der Beschwerdeführer nicht; eine Auseinandersetzung damit fehlt somit vollständig. Stattdessen bezieht sich der Beschwerdeführer wiederum namentlich auf das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten und wendet ein, der Strafbefehl und der Beschluss des Obergerichts verletzten insbesondere das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und gesetzmässiges Gericht in einem fairen Verfahren sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde, weil die völkerrechtlichen Normen fehlten und nicht zur Anwendung gekommen seien. Für den Fall einer negativen Beurteilung verlangt er denn auch die Überweisung der Sache an einen "Gerichtshof der Menschen, Bielefeldweg 26, DE-21682 Stade". Seine Kritik erfolgt losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill